ECLI:DE:BGH:2019:290119B4STR593.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 593 / 1 8 vom 29. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2 9. Januar 201 9 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Neuruppin vom 4. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit versuchter Hehlerei, Urkundenfälschung und Fahren ohn e Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verle t- zung materiell en Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. D er Schuldspruch des angefochtenen Ur teils hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Bereits d ie Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Urku n- denfälschung hat keinen Bestand , da unklar bleibt, ob d ie an dem vom Ang e- klagten geführten Pkw angebrachten polnischen Kennzeich en zusammen mit 1 2 3 - 3 - dem Fahrzeug Urkundenqualität be s aßen . Das angefochtene Urteil verhält sich zur konkreten Beschaffenheit diese r Kennzeichen nicht. Diesbezüglich hätte es indes näherer Feststellungen im Urteil bedurft, da sich die E ige nschaft von an Fahrzeu gen angebrachten Kennzei chen als ( zusammenge setzte ) Urkunde im Sinne d es § 267 StGB , zumal bei ausländischen Kennzeichen , nicht von selbst versteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 70 [zu ungestempelten oder entstempelt en Kennzeichen]; Beschlü ss e vom 16. Mai 1989 1 StR 227/89, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Ur kunde 3 [zu aus - l ändischen Kennzeichen]; vom 23. August 2017 1 StR 173/17, NStZ 2018, 344 [zu Dublettenkennzeichen] ; Erb in MüKo - StGB, 3. Aufl., § 267 Rn. 80 mit Fn. 18 5; Zieschang in LK - StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 148 ). b) Es kommt daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass auch der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Gefährdung d es Straßenverkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet . Unbeschadet de s Umstands, dass sich das angefo chtene Urteil nicht zu der Höhe des an dem zivilen Polize i- fahrzeug ent standenen Sachschadens verhält ( vgl. zu der insoweit maßgeb - lichen Wertgrenze von 750 Euro BGH, Beschlüsse vom 28. September 2010 4 StR 245/10, NStZ 20 11, 215; vom 4. Dezember 2012 4 StR 4 3 5/12, NStZ 2013 , 167 ; vom 21. Mai 2015 4 StR 164/15, DAR 2015, 702, 703 ), ist zumal vor dem Hintergrund, dass der genaue Unfallhergang unklar geblieben ist und d ie Strafkammer Angeklagten ausg e- gangen ist (UA S. 5) der von ihr angenommene Gefährdungsvorsatz des A n- geklagten nicht hinreichend belegt (vgl. zu den Anforderun gen an d ie Fest - stellung des Gefährdungsvorsat z es bei § 315c StGB BGH, Beschlüsse vom 22. August 1995 4 St R 456/95, BGHR StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a Vorsatz 2; vom 13. Januar 2016 4 StR 532/15, NStZ 2016, 216, 217; König in Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 315c StGB Rn. 48). 4 - 4 - 2 . Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hi n, dass das neue Tatgericht Gelegenheit haben wird, die konkreten Umstände des Unfal l- geschehens etwa die Abstände der Fahrzeuge zu einander sowie zu der Lei t- planke eingehender , als dies bislang erfolgt ist, darzulegen. Bei der Strafzumessung wird das neue Tatgericht Gelegenheit haben zu verdeutlichen , welchen Strafrahmen es für anwendbar erachtet. Zudem wird es zu beachten haben, dass eine strafschärfende Berücksichtigung der Tatb e- standsvoraussetzungen des § 315c Abs. 1 StGB etwa bewusst e Hi n- weg setzen über elementare Verkehrsregeln (UA S. 9) , f- nahme einer Kollision oder auch ein (rücksichtsloses) Handeln aus eigennütz i- gen Motiven (UA S. 10) ge gen § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Auch die dem A n- geklagten angelastete vielfache Gefä hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ist bislang weder festgestellt noch belegt. Sost - Scheible Cierniak Bender Feilcke Paul 5 6
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