BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 594/01 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landg e - richts Essen vom 2. Juli 2001 werden als unzulässig verwo r - fen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwend i - gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen, mit denen sie allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügen. Die Revisionen sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. März 2002 hierzu zutreffend ausgeführt: "Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausg e - führt und daher unzulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge ist ebenfalls unzulässig. - 3 - Es fehlt an einer hinreichenden Begrndung, aus der e r - kennbar wird, ob die Nebenklger mit dem Rechtsmittel ein zulssiges Ziel verfolgen. Sie haben es nmlich versumt, innerhalb der Revisionsbegrndungsfrist klarzustellen, daû sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schul d - spruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluû als Nebenklger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulssigkeit 5; BGH, Beschluû vom 13. Juni 2000 - 4 StR 162/00). Es bleibt hier offen, ob die Nebenkl - ger sich gegen den Schuldspruch wenden oder ob sie ledi g - lich die Strafbemessung beanstanden wollen. Bei dieser i n - soweit fehlenden Angabe des Zieles der Revision eines N e - benklgers handelt es sich jedoch um eine Zulssigkeitsvo r - aussetzung fr das Rechtsmittel (BGH, Beschluû vom 14. Januar 1992 - 4 StR 629/91)." Da die Revisionen erfolglos sind, tragen die Nebenklger gemû § 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy