BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 594/05 vom 16. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalt-schaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. August 2005 werden verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit dreifacher gef344hrlicher K366rperverletzung, vors344tzlichem gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr und mit vors344tzlicher Stra337enverkehrsgef344hrdung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis entzogen, seinen F374hrerschein eingezogen und eine Sperrfrist f374r die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren be-stimmt. 1 Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer auf die Sachbeschwerde gest374tzten, zu Ungunsten des Angeklagten eingeleg-ten Revision seine Verurteilung auch wegen tateinheitlich begangenen dreifach versuchten Mordes und die Verh344ngung einer h366heren Jugendstrafe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 2 - 4 - I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 19. Juni 2004 gegen 1.15 Uhr von der Abschlussfeier seines Fu337ballvereins nach Hause zur374ckge-kehrt. Er war dar374ber ver344rgert, dass ihm, als er auf der Feier am Tisch einge-schlafen war, ein B374schel Haare abgeschnitten worden war. Um seine Wut ab-zureagieren, fuhr der Angeklagte mit dem von ihm und anderen Familienmit-gliedern genutzten Opel Zafira zum Deggendorfer Kreuz und weiter in Richtung Regensburg. Gegen 3.30 Uhr verlie337 er bei Schwarzach die Autobahn. Nach kurzem Halt fuhr er, ohne die Scheinwerfer einzuschalten, 374ber die Autobahn-ausfahrt Schwarzach in Gegenrichtung auf die Autobahn. Dort setzte er auf der Standspur die Fahrt fort und beschleunigte das Fahrzeug, obwohl er auf eine Entfernung von mindestens 500 m erkannte, dass ihm ein Fahrzeug entgegen-kam. Entweder befuhr der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt mit seinem Fahr-zeug bereits die rechte Fahrspur der A 3 oder er war, als er das entgegenkom-mende Fahrzeug wahrgenommen hatte, mit seinem Fahrzeug von der Stand-spur auf die rechte Fahrspur gewechselt. Dabei handelte er in der Absicht, ei-nen Unfall zu verursachen, um Selbstmord zu begehen und nahm billigend in Kauf, dass durch einen Zusammensto337 mit dem entgegenkommenden Pkw andere Verkehrsteilnehmer get366tet oder schwer verletzt werden. Ihm war be-wusst, dass die Insassen des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht damit rechneten, dass ihnen ein unbeleuchtetes Fahrzeug entgegenkam, so dass der F374hrer des Fahrzeugs keine M366glichkeit haben w374rde, einen Unfall zu vermei-den. Als eine Kollision der Fahrzeuge auf der rechten in Richtung Regensburg f374hrenden Fahrspur f374r den Angeklagten und den F374hrer des entgegenkom-menden Fahrzeugs objektiv durch eine Bremsung nicht mehr zu vermeiden war, gab der Angeklagte - jedenfalls nicht ausschlie337bar - seine Suizidabsicht auf und schaltete das Licht an seinem Fahrzeug ein, um den F374hrer des entge- 3 - 5 - genkommenden Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Dieser versuchte nach links auszuweichen, was ihm jedoch nicht mehr gelang. Die Fahrzeuge stie337en 374berlappend mit dem jeweils rechten Frontbereich zusammen. In dem Fahrzeug, mit dem der vom Angeklagten gef374hrte Opel Zafira kollidierte, befan-den sich sechs Personen. Der Beifahrer, die hinter diesem auf dem R374cksitz sitzende Ehefrau des Fahrzeuglenkers und seine neben ihrer Mutter sitzende vierj344hrige Tochter erlitten t366dliche Verletzungen. Der F374hrer des Fahrzeugs und seine beiden hinter ihm auf dem R374cksitz sitzenden T366chter wurden schwer verletzt. II. Die Revision des Angeklagten: 4 1. Die Verfahrensr374gen, mit denen der Angeklagte die Verletzung der Aufkl344rungspflicht r374gt, sind unbegr374ndet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 28. Dezember 2005 Bezug genommen. 5 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf die Sachr374ge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 6 a) Insbesondere h344lt auch die vom Beschwerdef374hrer in mehrfacher Hin-sicht beanstandete Beweisw374rdigung zur inneren Tatseite rechtlicher Nachpr374-fung stand. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, ist allein Sache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Pr374fung be-schr344nkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich- 7 - 6 - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist oder gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungss344tze verst366337t (vgl. Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. 247 337 Rn. 29 m.N.). Gemessen an diesen Grunds344tzen l344sst die Beweisw374rdigung keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat seine 334berzeugung, dass der Angeklagte die Auto-bahn bewusst in der falschen Fahrtrichtung befahren hat und auf das entge-genkommende Fahrzeug zugefahren ist, um Selbstmord zu begehen, entgegen der Auffassung der Revision auf eine zureichende Tatsachengrundlage ge-st374tzt. Dabei hat es sich, beraten durch vier Sachverst344ndige, umfassend auch mit den vom Angeklagten behaupteten Umst344nden (Alkoholisierung, 334berm374-dung und Unterzuckerung), die zu einer kurzfristigen Erinnerungslosigkeit ge-f374hrt haben sollen, auseinandergesetzt und eine so genannte Geisterfahrt mit rechtsfehlerfreien Erw344gungen verneint. Der vom Landgericht insbesondere aus der Fahrweise des Angeklagten bis zur Kollision mit dem entgegenkom-menden Fahrzeug und der Vorgeschichte gezogene 226 hier zudem nahe liegen-de - Schluss, dass der Angeklagte den Unfall absichtlich herbeigef374hrt hat, ist m366glich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 8 b) Die Annahme des Landgerichts, dass die Schuldf344higkeit des Ange-klagten bei Begehung der Tat weder aufgehoben noch erheblich vermindert war, ist ebenfalls hinreichend belegt. Entgegen der Auffassung der Revision weisen die Urteilsausf374hrungen auch insoweit keinen Er366rterungsmangel auf. Das Landgericht hat sich 226 allerdings im Rahmen seiner Ausf374hrungen zur in-neren Tatseite 226 mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldf344-higkeit aus einem der in 247 20 StGB bezeichneten Gr374nde, soweit sie nach den hier gegebenen Umst344nden in Betracht zu ziehen waren, ausf374hrlich auseinan- 9 - 7 - dergesetzt und im einzelnen dargelegt, dass eine Psychose aus dem schizo-phrenen Formenkreis, eine affektive St366rung, eine Pers366nlichkeitsst366rung ebenso wie eine durch den 204304rgeraffekt223 und die alkoholische Beeintr344chtigung ausgel366ste tiefgreifende Bewusstseinsst366rung ausgeschlossen werden k366nnen. c) Die rechtliche W374rdigung des festgestellten Sachverhalts weist, auch soweit sie den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Mor-des betrifft, keinen Rechtsfehler auf. 10 aa) Zutreffend hat das Landgericht das Mordmerkmal der T366tung mit gemeingef344hrlichen Mitteln bejaht. Dieses Mordmerkmal kann auch dann erf374llt sein, wenn 226 wie hier 226 ein T366tungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach nicht gemeingef344hrlich ist, sofern das Mittel in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gef344hrden kann, weil der T344ter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Diese Anforderungen sind nach den Feststellungen erf374llt. 11 Mit seiner Fahrweise hatte der Angeklagte die sechs Insassen des PKW, mit dem das von ihm gef374hrte Fahrzeug zusammenstie337, aber auch die Insas-sen weiterer entgegenkommender Kraftfahrzeuge gef344hrdet. Der Fahrer des PKW, der zum 334berholen angesetzt hatte, konnte nur durch eine Vollbremsung einen Zusammensto337 mit den vor ihm kollidierenden Fahrzeugen vermeiden und erlitt dabei leichte Verletzungen. Welche und wie viele Personen durch das vom Angeklagten mit einer Geschwindigkeit von mindestens 117 km/h in den Gegenverkehr gelenkte Fahrzeug gef344hrdet, verletzt und get366tet werden konn-ten, war f374r den Angeklagten nicht beherrschbar. Dieser hatte durch die f374r die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer unberechenbare Fahrt 204in besonde-rer R374cksichtslosigkeit223 eine Gefahr f374r eine unbestimmte Vielzahl von Perso- 12 - 8 - nen geschaffen. Er hatte es nicht in der Hand, wie viele Menschen als Repr344-sentanten der Allgemeinheit in den von ihm geschaffenen Gefahrenbereich ge-raten und durch sein Verhalten gef344hrdet werden konnten (vgl. BGH aaO). bb) Auch das Mordmerkmal der Heimt374cke ist rechtsfehlerfrei belegt. 13 Dass der Angeklagte unmittelbar vor der Kollision die Scheinwerfer ein-schaltete, steht der Annahme der Arg- und Wehrlosigkeit der Insassen des ihm entgegenkommenden PKW nicht entgegen, denn hinsichtlich der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ist auf den Beginn des ersten mit T366tungsvorsatz ge-f374hrten Angriffs abzustellen (vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heimt374cke 3). Der Angeklagte hatte zur Ausf374hrung seines mit bedingtem T366tungsvorsatz gef374hrten Angriffs aber bereits mit dem gezielten Zufahren mit seinem unbeleuchteten PKW auf das entgegenkommende Fahrzeug angesetzt. Die zu diesem Zeitpunkt gegebene Arg- und Wehrlosigkeit der Fahrzeuginsas-sen bestand auch nach dem Erkennen der Gefahrensituation fort, denn die da-nach bis zur Kollision verbliebene Zeitspanne lie337, auch f374r den F374hrer des PKW, keine M366glichkeit, dem Angriff auszuweichen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Nach den Feststellungen war dem Anklagten bewusst, das die In-sassen des entgegenkommenden PKW nicht mit Gegenverkehr rechneten und der F374hrer des Fahrzeugs keine M366glichkeit haben w374rde, den Unfall zu ver-meiden. 14 Entgegen der Auffassung der Revision h344lt auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte zur Durchf374hrung der Tat die sich aus der Arglosigkeit der Tatopfer und deren sich daraus ergebende Wehrlosigkeit aus-genutzt hat, rechtlicher Nachpr374fung stand. 15 - 9 - Das f374r die Annahme der Heimt374cke erforderliche Ausnutzungsbewusst-sein setzt voraus, dass der T344ter die 344u337eren Umst344nde der Arg- und Wehrlo-sigkeit des Opfers wahrgenommen und sie bewusst zur Tatbegehung instru-mentalisiert hat (st. Rspr., vgl. die Zusammenfassung bei Schneider in M374nch-Komm StGB 247 211 Rdn. 140 m.N.). Dabei kann die Spontaneit344t des Tatent-schlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zu-stand des T344ters ein Beweisanzeichen daf374r sein, dass ihm das Ausnutzungs-bewusstsein fehlt (vgl. BGH NJW 1983, 2456; BGHR StGB 247 211 Abs. 2 Heim-t374cke 26). Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Ge-m374tsbewegung einen T344ter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers f374r die Tat zu erkennen (vgl. BGH NStZ 2006, 167, 168 m.N.). Wird das Ausnutzungsbewusstsein bejaht, bedarf es allerdings besonders dann, wenn der T344ter durch die Tat zugleich seinem eigenen Leben ein Ende setzen will, einer Darlegung der Erw344gungen, die das Gericht zu der Annahme des Ausnutzungsbewusstseins gef374hrt haben, weil in einem derartigen Fall in der Regel die M366glichkeit nicht fern liegen wird, dass der T344ter sich der Bedeutung der von ihm erkannten Arg- und Wehrlosigkeit f374r die Ausf374hrung der Tat nicht bewusst gewesen ist (vgl. BGH GA 1979, 337, 338). Hier bedurfte es einer aus-dr374cklichen Er366rterung dieser M366glichkeit jedoch nicht. 16 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, musste der An-geklagte, um den Unfall, wie beabsichtigt, herbeizuf374hren, die Insassen, insbe-sondere den F374hrer des entgegenkommenden Fahrzeugs 374berraschen, und fuhr deshalb ohne Licht. Die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit der Insas-sen des entgegenkommenden Fahrzeugs war hier unverzichtbarer Teil des Tatplans. 17 - 10 - III. Revision der Staatsanwaltschaft: 18 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat auch keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten aufgedeckt. 19 1. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte von dem drei-fach versuchten Mord zum Nachteil der Fahrzeuginsassen, die 374berlebt haben, mit strafbefreiender Wirkung zur374ckgetreten ist, indem er kurz vor der Kollision das Licht an seinem Fahrzeug einschaltete, h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 20 Soweit es die Mordversuche betrifft, sind die Voraussetzungen eines strafbefreienden R374cktritts gem344337 247 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB erf374llt, denn der Angeklagte hat nach den rechtsfehlerfrei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo (vgl. dazu BGH VRS 61, 262, 263) getroffenen Feststellungen freiwillig die Vollendung der Tat verhindert. Mit dem Einschalten der Scheinwer-fer erm366glichte der Angeklagte dem F374hrer des entgegenkommenden Fahr-zeugs, einen Frontalzusammensto337 zu vermeiden, so dass die Fahrzeuge nur 374berlappend im Beifahrerbereich kollidierten. Die Annahme des Landgerichts, dass dieses Verhalten des Angeklagten zumindest miturs344chlich daf374r war, dass die Personen, die jeweils auf der Fahrerseite gesessen hatten, keine t366dli-chen Verletzungen erlitten, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Dass der T344ter 226 wie hier 226 eine neue Kausalreihe in Gang setzt, die f374r die Nicht-vollendung der Tat mindestens miturs344chlich ist, reicht aus (vgl. BGH aaO; BGHSt 33, 295, 301, jew. m.w.N.). Ein gem344337 247 24 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB strafbefreiender R374cktritt setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdef374hre-rin nicht voraus, dass der T344ter, der die Vollendung der Tat erfolgreich verhin- 21 - 11 - dert und dies 226 wovon das Landgericht zutreffend zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist 226 auch anstrebt, unter mehreren M366glichkeiten der Erfolgsver-hinderung die sicherste oder 204optimale223 gew344hlt hat (vgl. BGHSt 48, 147 m.N.). Der Annahme der Freiwilligkeit des R374cktritts steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zun344chst mit bedingtem T366tungsvorsatz handelte. Ma337geblich ist, dass er beim Einschalten der Scheinwerfer 226 nicht ausschlie337bar (UA 33/34) 226 davon ausging, dass der Unfall dadurch noch vermieden werden konnte (vgl. BGH VRS 61, 262, 263), mithin den f374r m366glich gehaltenen Todeserfolg nicht mehr billigte. 2. Auch die Bemessung der gem344337 247 17 Abs. 2 JGG wegen der Schwere der Schuld verh344ngten Jugendstrafe weist keinen den Angeklagten beg374nsti-genden Rechtsfehler auf. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dabei nicht in erster Linie auf das Gewicht des Tatun-rechts abgestellt hat, denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld 22 - 12 - zu verh344ngenden Jugendstrafe ist deren H366he vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessen (vgl. nur BGHR JGG 247 18 Abs. 2 Erziehung 10 m.N.). Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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