BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 594/08 vom 5. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. M344rz 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft - zu b) auch auf die Revision des Angeklagten - wird das Urteil des Land-gerichts Landau in der Pfalz vom 21. Mai 2008 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte im Fall II 2 b der Urteilsgr374nde der t344tlichen Beleidigung schuldig ist, b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337-gabe aufgehoben, dass eine nachtr344gliche Ent-scheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwalt-schaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im 334brigen we-gen K366rperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Beleidigung in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter N366tigung, in einem wei-teren Fall in Tateinheit mit Verleumdung in zwei tateinheitlichen F344llen und mit 1 - 4 - Verleumdung in drei tateinheitlichen F344llen, sowie wegen Beleidigung in zwei F344llen, jeweils begangen in zwei tateinheitlichen F344llen, zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es eine Ma337regelan-ordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision r374gt die Staatsanwaltschaft umfassend die Verletzung materiellen Rechts. Insbesondere beanstandet sie, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 2 b der Ur-teilsgr374nde nicht wegen t344tlicher Beleidigung, 247 185 2. Alternative StGB, verur-teilt hat, und dass von einer nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung gem344337 247 55 StGB abgesehen wurde. Der Angeklagte r374gt ebenfalls die Verletzung materiel-len Rechts; er wendet sich vor allem gegen die Verurteilung wegen K366rperver-letzung und wegen Beleidigungen sowie gegen den Strafausspruch. 2 I. Revision der Staatsanwaltschaft 3 1. Die Staatsanwaltschaft beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten im Fall II 2 b der Urteilsgr374nde nicht wegen t344tlicher Beleidi-gung, 247 185 2. Alternative StGB, verurteilt hat. 4 a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen zeigte der Angeklagte dem Zeugen P. , einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes, seine Missachtung dadurch, dass er ein einem starken Ausatmen mit nahezu geschlossenem Mund 344hnliches Ger344usch machte, wodurch zugleich, was er zumindest billi- 5 - 5 - gend in Kauf nahm, Speichel in Form einer Art "Spr374hregens" aus etwa 20 cm Abstand im Gesicht des Zeugen auftraf. Dieses Verhalten stellt eine unmittelbar sp374rbare k366rperliche Einwirkung auf das Opfer dar, aus der sich zugleich dessen Geringsch344tzung ergibt. Es erf374llt daher den Tatbestand der t344tlichen Beleidigung, 247 185 2. Alternative StGB (vgl. OLG Zweibr374cken NJW 1991, 240, 241; vgl. auch Hilgendorf in LK-StGB 11. Aufl. 247 185 Rdn. 15; Regge in M374nchKomm StGB 247 185 Rdn. 38; Lenckner in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 185 Rdn. 18; Fischer StGB 56. Aufl. 247 185 Rdn. 18). 6 Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvor-wurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 7 b) Die 304nderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung der insoweit verh344ngten Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei einer der Schuldspruch344nderung entsprechenden Subsumtion des Geschehens auf eine h366here Einzelstrafe er-kannt h344tte, und zwar auch unter Ber374cksichtigung der Tatsache, dass das Landgericht f374r die weiteren Beleidigungstaten unter Zugrundelegung des Straf-rahmens der ersten Alternative des 247 185 StGB ebenfalls Einzelstrafen von ei-nem Monat verh344ngt hat. Diese Taten weisen gegen374ber dem Fall II 2 b der Urteilsgr374nde erschwerende Umst344nde auf: In den F344llen 4 und 7 hat sich der Angeklagte jeweils der Beleidigung in zwei tateinheitlichen F344llen schuldig ge-macht; der Fall 5 ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beleidigung nicht wie hier spontan, sondern im Rahmen einer schriftlich erstatteten Strafanzeige be-gangen wurde. 8 - 6 - 2. Mit Erfolg beanstandet die Staatsanwaltschaft ferner, dass das Land-gericht von einer nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung abgesehen hat, weil es den Regelungsgehalt des 247 55 Abs. 1 StGB verkannt hat. 9 a) Nach dieser Vorschrift ist eine nachtr344gliche Gesamtstrafe dann zu bilden, wenn ein rechtskr344ftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verj344hrt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der fr374heren Verurteilung begangen hat. Der Angeklagte ist vor der Verurteilung im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach verurteilt worden, unter anderem durch die Urteile des Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005, 1. M344rz 2006, 5. Juli 2006 und 29. November 2006 sowie das Urteil des Amts-gerichts Ludwigshafen vom 28. M344rz 2007. Wie sich aus dem Gesamtzusam-menhang der Urteilsgr374nde ergibt, sind diese Verurteilungen noch nicht erledigt. Bis auf die Taten vom 29. November 2005 und 16. M344rz 2006 aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom 29. November 2006 wurden s344mtliche diesen Verfahren zu Grunde liegenden Taten vor der Verurteilung durch das Urteil des Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005 begangen und sind daher mit den in jenem Urteil verh344ngten Strafen gesamtstrafenf344hig. 10 Die f374r den Fall II 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe ist mit den f374r die beiden vorgenannten Taten aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom 29. November 2006 erkannten Strafen gesamtstrafenf344hig, da die Tat am 6. August 2006 - also vor diesem Urteil - begangen worden ist. Aus den 374brigen sechs vom Landgericht Landau verh344ngten Einzelstrafen ist eine weitere Ge-samtstrafe zu bilden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 28. M344rz 2007 kann deswegen keine Z344surwirkung entfalten, weil die ihr zu Grunde liegenden Taten vor dem Urteil des Amtsgerichts Landau vom 29. Juni 2005 begangen worden sind, sodass insofern eine Gesamtstrafe zu 11 - 7 - bilden ist. Einer Vorverurteilung kommt dann keine Z344surwirkung zu, wenn s344mtliche in ihr abgeurteilten Taten schon in eine fr374here Vorverurteilung ein-zubeziehen sind (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - 4 StR 431/07; vgl. auch Fischer aaO 247 55 Rdn. 12). b) Der Senat macht von der M366glichkeit Gebrauch, nach 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu verfahren. Die nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung obliegt so-mit dem nach 247 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO zust344ndigen Gericht. 12 3. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler aufgedeckt. 13 II. Revision des Angeklagten 14 Das Rechtsmittel hat zum Schuldspruch und zu den (Einzel-) Strafaus-spr374chen keinen Erfolg. Soweit - wie vorstehend dargestellt - eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung unterblieben ist, stellt dies einen auch auf die Revision des Angeklagten zu ber374cksichtigenden Rechtsfehler dar. 15 - 8 - III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revisionen kann der Senat die Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsmittel nach 247 473 Abs. 1, 2 und 4 StPO selbst treffen (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 16 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Franke Mutzbauer
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