BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 594/09 vom 25. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. M344rz 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Rechtsanw344ltin Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 2. Juli 2009 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die Gesamtstrafe und die Ma337regel. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil a) dahin abge344ndert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgr374nde der versuchten gef344hrlichen K366r-perverletzung in Tateinheit mit versuchter Freiheits-beraubung schuldig ist, b) in den Ausspr374chen 374ber die insoweit verh344ngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufgehoben. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des - 4 - Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen vors344tzli-chen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Mo-naten verurteilt und eine Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen; im 334brigen hat es ihn freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel mit der Sachr374-ge dagegen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgr374nde nicht auch wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes verurteilt worden ist; der Ange-klagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und r374gt die Verletzung materiellen Rechts. 1 I. Revision der Staatsanwaltschaft 2 Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsan-waltschaft hat Erfolg. 3 - 5 - Sie beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteils-gr374nde lediglich wegen vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enver-kehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist. 4 1. Nach den vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen befand sich der Angeklagte in den Mittagsstunden des 22. Juli 2008 nach einem miss-gl374ckten Wiederann344herungsversuch an seine ehemalige Lebensgef344hrtin, der mit einem k366rperlichen 334bergriff auf diese geendet hatte (Fall 1 der Urteilsgr374n-de), im Zustand einer akuten Belastungsreaktion, die mit Angst vor strafrechtli-cher Verfolgung und "verletztem Narzissmus" gepaart war. W344hrend er mit sei-nem Pontiac Grand AM die Bundesstra337e 9 von Worms in Richtung Ludwigsha-fen befuhr, k374ndigte er seinem Vater telefonisch an, sich das Leben nehmen zu wollen. Seine Geschwindigkeit von mehr als 140 km/h verringerte er auch dann nicht, als er sich einer Baustelle n344herte, obwohl - kurz bevor die von ihm be-nutzte linke Fahrspur gesperrt und eine trichterf366rmige Verengung auf die rech-te Fahrspur angeordnet war - eine schrittweise Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h auf 50 km/h bestand. Unmittelbar vor der Querabsperrung der linken Fahrspur lenkte er zur Verwirklichung seines Selbstt366tungsentschlusses sein Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit auf die rechte Fahrspur und rammte den dort mit 50 km/h fahrenden Kleinwagen der Zeugin S. , in dem sich noch zwei weitere Insassen befanden. Durch den Zusammenprall wurde dieses Fahrzeug mehrfach um die Hochachse gedreht und rutschte schlie337lich 187 m weit diagonal 374ber die Fahrbahnen der Bundesstra337e 9. Es kam letztlich auf der rechten Fahrspur der Gegenfahrbahn zu liegen. Der diese Spur befah-rende Zeuge H. konnte eine Kollision nur dadurch vermeiden, dass er sein Fahrzeug nach rechts auf die Verz366gerungsspur lenkte. Die drei Insassinnen des Kleinwagens erlitten verschiedene, nicht lebensgef344hrliche Verletzungen und konnten das Krankenhaus nach wenigen Tagen verlassen. 5 - 6 - Das Fahrzeug des Angeklagten 374berschlug sich mehrfach und prallte in etwa 107 m Entfernung vom Unfallort gegen eine Baumgruppe. 6 2. Ausgehend von diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Ange-klagten nur des vors344tzlichen gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (in drei tateinheitlichen F344llen, vgl. BGH, Urteil vom 16. August 2005 - 4 StR 168/05; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 223 Rdn. 22) f374r schuldig befunden, nicht dagegen auch eines versuch-ten T366tungsdelikts. Das Landgericht hat zwar einer Gesamtschau der objekti-ven und subjektiven Tatumst344nde entnommen, dass der Angeklagte bei der Tat als m366glich vorausgesehen hat, dass die Insassen des von ihm gerammten Fahrzeugs t366dliche Verletzungen erleiden k366nnten; es ist aber zu der 334berzeu-gung gelangt, dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut hat, der T366-tungserfolg werde nicht eintreten. 7 3. Die daf374r vom Landgericht herangezogenen Erw344gungen halten recht-licher Pr374fung nicht stand. 8 a) Die Auffassung des Landgerichts, dem Angeklagten sei lediglich ein K366rperverletzungsvorsatz bez374glich der drei Insassen des von ihm gerammten Fahrzeugs nachzuweisen, l344sst besorgen, dass es zu hohe Anforderungen an das Vorliegen des voluntativen Vorsatzelements gestellt hat. Zwar ist selbst bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen angesichts der hohen Hemmschwelle gegen374ber einer T366tung immer auch die M366glichkeit in Betracht zu ziehen, dass der T344ter jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl374sse vom 31. Juli 1992 - 4 StR 308/92 = BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 m.w.N. und vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = NZV 2000, 88). 9 - 7 - Hier h344tte der Tatrichter aber insbesondere den Umstand in seine Erw344-gungen einbeziehen m374ssen, dass der Angeklagte den Unfall zu dem Zweck verursacht hat, seine Selbstt366tungsabsicht zu verwirklichen. Von dieser Absicht hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei dadurch 374berzeugt, dass der Ange-klagte kurz vor dem Unfall seinen Vater telefonisch davon unterrichtet und un-mittelbar nach dem Unfall dem Zeugen Z. erkl344rt hat, es habe sich um einen Selbstt366tungsversuch gehandelt. Es ging dem Angeklagten demnach darum, einen so heftigen Zusammensto337 beider Fahrzeuge herbeizuf374hren, dass er diesen nicht 374berleben w374rde, obwohl er - wenn auch nicht angeschnallt - in einem kompakten und technisch einwandfreien Fahrzeug der Mittelklasse sa337. Deswegen erschlie337t es sich nicht, warum der Angeklagte ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut haben sollte, die Insassen des betroffenen Kleinwa-gens w374rden im Gegensatz zu ihm den heftigen Zusammensto337 374berleben. 10 b) Auch die weiteren Argumente des Landgerichts tragen sein Ergebnis nicht. 11 aa) Aus der Tatsache, dass der Angeklagte im Rahmen fr374herer, gegen-374ber der Zeugin Se ge344u337erter Selbstt366tungsfantasien, bei denen es ebenfalls um die Herbeif374hrung eines Unfalls mit einem anderen Fahrzeug ging, mehr-fach betont hat, keinen anderen mit in den Tod nehmen zu wollen, kann kein tragf344higer Schluss auf die innere Tatseite zum Zeitpunkt der vorliegenden Tat gezogen werden. Wie der psychiatrische Sachverst344ndige - nach Ansicht des Landgerichts 374berzeugend - ausgef374hrt hat, hat der Angeklagte damals keine ernsthaften Suizidabsichten gehegt, sondern die 304u337erungen lediglich in noch jugendtypischer Manier eingesetzt, um seinen Willen durchzusetzen. 12 - 8 - bb) Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass die in dem gerammten Fahrzeug befindlichen Personen aus der Sicht des Angeklagten durch Karosse-rie, Kopfst374tzen und Sicherheitsgurte wenigstens rudiment344r vor dem Erleiden t366dlicher Verletzungen gesch374tzt gewesen seien, entbehrt dies schon ange-sichts der eingehaltenen Geschwindigkeit und der Beschaffenheit der beteilig-ten Fahrzeuge jeder Grundlage. 13 cc) Das Landgericht kann sich f374r die Ablehnung des bedingten T366tungs-vorsatzes auch nicht auf die von ihm zitierten Senatsentscheidungen (Be-schl374sse vom 23. Juni 1983 - 4 StR 293/83 = NStZ 1984, 19 und vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = NZV 2000, 88 f.) st374tzen. Beide Entscheidungen betref-fen ersichtlich Fallgestaltungen, die mit dem vorliegenden Tatgeschehen nicht vergleichbar sind. 14 4. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Urteils im Fall 2. Die teilwei-se Aufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Ge-samtstrafe nach sich. 15 Wegen des inneren Zusammenhangs mit der Verurteilung im Fall 2 der Urteilsgr374nde kann auch die gem344337 247247 69, 69 a StGB angeordnete, f374r sich genommen nicht zu beanstandende Ma337regel nicht bestehen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99 = NZV 2000, 88, 89). 16 - 9 - 5. Sollte der neu entscheidende Tatrichter zur Bejahung des (bedingten) T366tungsvorsatzes kommen, wird er zu pr374fen haben, ob der Angeklagte mit ei-nem gemeingef344hrlichen Mittel im Sinne des 247 211 Abs. 2 StGB gehandelt hat. Auch wenn sich der unmittelbare Angriff in erster Linie gegen die Insassen des Kleinwagens richtete, schlie337t das die Annahme, der Angeklagte habe ein ge-meingef344hrliches Mittel eingesetzt, nicht aus. Nach den Feststellungen liegt es vielmehr nahe, dass infolge des durch den Aufprall unmittelbar verursachten Unfalls eine unbestimmte Anzahl weiterer Personen - etwa die Fahrer oder Bei-fahrer anderer Fahrzeuge oder die auf der Baustelle t344tigen Bauarbeiter - t366dli-che Verletzungen h344tten erleiden k366nnen (vgl. BGHSt 38, 353, 355; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - 4 StR 450/09). 17 II. Revision des Angeklagten 18 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 19 Die Verurteilung wegen tateinheitlich mit versuchter gef344hrlicher K366rper-verletzung begangener vollendeter Freiheitsberaubung im Fall 1 der Urteils-gr374nde h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 20 Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verbrachte der Angeklagte die Zeugin Se nach minutenlangem Gerangel mit Gewalt, unter anderem unter Einsatz eines Cuttermessers, und gegen ihren Willen in seinen Pkw, weil er ei-ne Beendigung ihres Treffens verhindern wollte. Der Zeugin gelang es jedoch, 21 - 10 - unmittelbar danach - noch w344hrend der Angeklagte zur Fahrert374r "hastete" - aus dem Fahrzeug zu fliehen. Diese Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen vollendeter Frei-heitsberaubung nicht. Allerdings setzt der Tatbestand des 247 239 Abs. 1 StGB keine bestimmte Dauer der Entziehung der pers366nlichen Fortbewegungsfreiheit voraus; es reicht vielmehr grunds344tzlich auch eine nur vor374bergehende Ein-schr344nkung aus (vgl. BGHSt 14, 314, 315). Jedoch erf374llt eine - wie hier - zeit-lich nur unerhebliche Beeintr344chtigung der Fortbewegungsfreiheit den Tatbe-stand nicht (vgl. BGH, Beschl374sse vom 3. Dezember 2002 - 4 StR 432/02 = NStZ 2003, 371 und vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414/02 = NStZ-RR 2003, 168). Der Angeklagte hat sich daher nur der versuchten Freiheitsberaubung schuldig gemacht. 22 Der Senat 344ndert, da in der erneuten Hauptverhandlung weitere Feststel-lungen nicht zu erwarten sind, den Schuldspruch entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 23 Die Schuldspruch344nderung f374hrt zur Aufhebung der im Fall 1 erkannten Einzelstrafe, da das Landgericht bei deren Bemessung ausdr374cklich zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigt hat, dass dieser tateinheitlich zu der versuchten gef344hrlichen K366rperverletzung eine vollendete Freiheitsberaubung begangen habe. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage. 24 - 11 - 2. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund des Revisions-vorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben; inso-weit wird auf die zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des General-bundesanwalts verwiesen. 25 Soweit der Angeklagte in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. M344rz 2010 - 1 BvR 256/08 - beanstandet, das Landgericht habe zu Unrecht Telefonverbindungsda-ten aus einer auf 247 100 g Abs. 1 Satz 1 StPO beruhenden Vorratsdatenspeiche-rung verwendet, fehlt es bereits an einer zul344ssig erhobenen Verfahrensr374ge. 26 III. Da sich das Verfahren nunmehr ausschlie337lich auf Straftaten bezieht, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, verweist der Senat die Sache im Umfang der Aufhebung an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ck. 27 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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