BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 594/11 vom 24. Januar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 20 1 2 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Juli 2011 im Ausspruch über die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den Feststellunge n aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall in drei tateinheitlich z u- sammentreffenden Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Kö r- perverletzung, wegen räuberischer Er pressung in Tateinheit mit versuchter rä u- berischer Erpressung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fä l- len und Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Ferner hat es die Unt erbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. 1 - 3 - Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übr i- gen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der vielfach vorb e- strafte Angeklagte etwa ein Jahr nach Entlassung aus über 10jähriger Strafhaft, der eine Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlich er Körperverletzung in zwei Fällen zu Grunde lag, in einem Zeitraum von nur knapp zwei Monaten die hier abgeurteilten Straftaten. In den Fällen der (schw e- ren) räuberischen Erpressung ging er dabei jeweils in der Weise vor, dass er vornehmlich z ur Nachtz eit seinen nichts ahnenden Opfern, denen er zufällig auf der Straße begegnete, zur Einschüchterung ein Messer an den Hals bzw. vor das Gesicht hielt und sie auf diese Weise zur Herausgabe von Geld oder Wertsachen veranlasste. In einem Fall verursachte er durch den Einsatz des Mes sers bei dem Geschädigten einen leichten Kratzer oberhalb der Hal s- schlag ader und versetzte ihn durch sein Handeln in Todesangst. Der Verurte i- lung wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen liegt zu Grunde, dass der Angekl agte zwei von einem Fußballspiel heimkehrenden Zuschauern in den späten Abendstunden unvermittelt jeweils einen heftigen Schlag mit der Faust ins Gesicht versetzte, wodurch einer der Geschädigten seine Zahnprothese im Wert von 1.000 Euro vollständig einbüß te und auch heute noch unter Probl e- men bei der Nahrungsaufnahme leidet. Das Landgericht hat wegen der Körperverletzungstaten Einzelstrafen von einem Jahr und drei Monaten bzw. sechs Monaten, wegen der Erpressungst a- 2 3 4 - 4 - ten solche von (zweimal) fünf Jahren sec hs Monaten, sechs Jahren drei Mon a- ten bzw. sechs Jahren sechs Monaten verhängt. 2. Dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Juni 1999, durch das der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körpe r- verletzung in zwei Fällen unter Festsetzung von Einzelstrafen in Höhe von sechs Jahren sechs Monaten sowie acht Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, liegt im Wesentlichen folgendes Tatgeschehen zu Grunde: Die beiden Taten dienten dem Angeklagten zur gewaltsamen Bescha f- fung elektronischer Geräte bzw. von Betäubungsmitteln. In beiden Fällen ve r- schaffte er sich maskiert, mit einer Schreckschusswaffe ausgerüstet und von einem bzw. zwei ebenfalls maskierten Mittätern begleitet, die in eine m Fall i h- rerseits mit einem Schlagring , einem bajonettartigen Messer und einem Bas e- ballschläger bewaffnet waren, gewaltsam Zugang zu den Wohnungen der Ta t- opfer. Dort bedrohten und beleidigten sie die Anwesenden jeweils einve r- ständlich nicht nur in mass iver Form , sondern misshandelten sie unter Ve r- wendung der mitgeführten Waffen bzw. Gegenstände äußerst brutal , um ihren Forderungen den nötigen Nachdruck zu verlei hen , und verletzten die Opfer teilwei se schwer; in einem Fall führte der vom gemeinsamen Ta tentschluss allerdings nicht umfasste Einsatz des Messers durch einen der Mittäter zum Tod eines der Tatopfer. 3. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 2, 3 Satz 1 StGB in der bis z um 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bejaht und, insoweit sachverständig beraten, auch die materiellen Voraussetzungen für die Maßregelanordnung als 5 6 7 - 5 - erfüllt angesehen. Von dem Angeklagten sei en weiterhin schwerwiegende Stra f l- entwicklung als Hangtäter habe in der schweren Raubstraftat im Jahr 1998 i h- ren vorläufigen Höhepunkt gefunden; in dieser Tat sei die aggressive und ant i- soziale Einstellung des Angeklagten bereits deutlich hervorge treten. Die nac h- folgende Verurteilung und die langjährige Strafhaft hätten keine Verhaltensä n- derung bewirkt; vielmehr habe er sich nach der Haftentlassung nur kurze Zeit rechtstreu verhalten, dann seinen Drogenkonsum fortgesetzt und den Kontakt zu seiner B ewährungshelferin abgebrochen. Sein Verhalten sei von hoher D e- liktfrequenz und ebenso hoher Rückfallgeschwindigkeit gekennzeichnet: Es sei bei ihm von einem eingeschliffenen kriminellen Verhaltensmuster auszugehen. II. Diese Begründung hält unter Berücks ichtigung der neueren Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 2 BvR 2365 /09 u.a., NJW 2011, 1931) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. muss die Gesamtwürdigung des Täters und se iner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinhei t gefährlich ist. Nach der genannten En t- scheidung des Bundesverfassungsgerichts bedarf es wegen der derzeit verfa s- r- Die Gefahr schwerer Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in 8 9 - 6 - der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 aaO , Tz. 17 2). Die darin liegende Einschränkung im Vergleich zu den nach bisherigem Recht geltenden Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft die Straftatenkataloge und die konkrete B e- schreibung der Straftaten, auf die sich der Hang beziehen r- - d- nun g des Bundesverfassungsgerichts zur Weitergeltung von § 66 StGB (BGH, Beschluss vom 2. August 2011 3 StR 208/11, Tz. 12). 2. a) Gemessen daran erweist sich die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung als nicht hinreiche nd begründet. Der Senat entnimmt der vom Bundesverfassungsgericht geforderten strengen Prüfung der Verhältnismäßigkeit allerdings nicht, dass hinsichtlich der Taten, deren künftige Begehung durch den Täter als möglich erscheint, b e- stimmte Deliktsgruppe n oder Begehungswei sen vom Anwendungsbereich des § 66 StGB schlechthin ausgenommen sind. Jedenfalls sind schwere räuber i- sche Erpressungen im Sinne der §§ 249, 250 Abs. 1, §§ 253, 255 StGB wegen der dafür angedrohten Mindeststrafe von drei Jahren und de r fü r die Tatopfer damit regelmäßig verbundenen psychischen Auswirkungen grundsätzlich als at Beschluss vom 4. August 2011 3 StR 235/11, StV 2011, 673, Tz. 6 m.w.N. ; einschränkend BGH, Urtei l vom 19. Oktober 2011 2 StR 305/11, Tz. 13 ff. ). Das muss erst recht für Taten wie die im angefochtenen Urteil abgeurteilten Fälle der besonders schweren räuberischen Erpressung gelten, insbesondere 10 11 - 7 - dann, wenn der Täter sein Opfer durch den Einsatz eine r Waffe in Todesangst versetzt. b) Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt indes vom Tatrichter eine auf die U m- stände des Einzelfalles zugeschnittene, detaillierte Darlegung derjenigen Taten, di e in Zukunft vom Täter zu erwarten sind. Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe enthalten zwar eine Wiedergabe der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen und eine Darlegung des Lebensweges des Angeklagten unter Berück sichtigung seiner Delinquenzentwicklung. Bei der G e- samtwürdigung beschränkt sich das Landgericht jedoch auf die Formulierung, vom Angeklagten seien auf Grund eines eingeschliffenen Verhaltensmusters, e rhebliche Straftaten r- lich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden ang e- im Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteil s durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bereits überho l- ten Gesetzestextes vermag die erforderliche einzelfallbezogene Darlegung 12 13 - 8 - der vom Angeklagten zu erwartenden Straftaten auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urtei lsgründe nicht zu ersetzen. Ernemann Roggenbuck Franke Bender Quentin
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