BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/05 vom 17. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Januar 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Saarbr374cken vom 1. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Re-visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten auch im Fall II. 2 b der Urteilsgr374nde des schweren Bandendiebstahls (247 244 a Abs. 1 i.V.m. 247 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) f374r schuldig befunden. Zwar f374hrten in diesem Fall der Angeklagte und der Mitangeklagte Ma., die sich unter F374hrung des K. zu einer "Dreier-Bande" zusammengeschlossen hatten, den Diebstahl des Anh344ngers am 20. M344rz 2004 aus, ohne dass ihnen K., wie in den 374brigen F344llen, dazu einen Auftrag erteilt oder auch nur davon Kenntnis hatte. Rechtlich zutreffend hat das Landgericht hierin aber keinen Umstand gesehen, der der Qualifizierung dieser Tat als Bandentat entgegensteht. Dass ein f374r die Annahme einer Bande nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs BGHSt 46, 321 mindestens erforderliches drittes Bandenmit-glied konkret in die Tatbegehung eingebunden ist, wird f374r die Annahme einer Bandentat nicht verlangt. Vielmehr gen374gte hier bereits nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass der Angeklagte "als Mitglied einer Bande" den Diebstahl "unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds", n344mlich Ma., - 3 - ausgef374hrt hat (247 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Weitere Vorausset-zung ist deshalb neben dem Mitwirkungserfordernis allein, dass die Einzeltat Ausfluss der Bandenabrede ist und nicht losgel366st davon ausschlie337lich im eigenen Interesse der je-weils unmittelbar Beteiligten ausgef374hrt wird. Denn auch dann verwirklicht sich die abstrakte Gef344hrlichkeit der allgemeinen deliktischen Abrede, die Rechtsgrund f374r die qualifizierte Strafbarkeit ist (vgl. BGH-GS-46, 321, 334). Diesen konkreten Bezug hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Denn der Angeklagte und Ma. entwendeten den Anh344nger, um damit ei-nen Mini-Bagger abzutransportieren, den zu entwenden ihnen der "Bandenchef" aufgegeben hatte, wie es dann zwei Tage sp344ter auch geschah (Fall II. 2 c der Urteilsgr374nde). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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