BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Verurteilten am 30. Januar 2007 gem344337 247 46 StPO beschlossen: Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Re-vision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. Oktober 2003 zu gew344hren, wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Antragsteller am 30. Oktober 2003 wegen meh-rerer Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil wurde sogleich rechtskr344ftig, nachdem sowohl der damalige Ange-klagte und jetzige Antragsteller als auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbe-lehrung ausdr374cklich Rechtsmittelverzicht erkl344rt hatten. Nunmehr hat der Ver-urteilte mit am 12. Oktober 2006 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen Schreiben "Wiedereinsetzung o.g. Urteils in die Revi-sionsf344higkeit und Zulassung der Revision" beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1 Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag ausgef374hrt: 2 "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist un-zul344ssig. Der Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet vers344umt (vgl. 247 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erkl344rten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigef374hrt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erkl344rung ist grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH - 3 - StV 2000, 542, 543 m.w.N.). Ein Fall der unzul344ssigen Wil-lensbeeinflussung des Erkl344renden, die ausnahmsweise ande-res bewirken kann (vgl. BGH a.a.O.), liegt auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Der Rechtsmittelver-zicht schlie337t jede M366glichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senat NStZ 1999, 364)." Dem stimmt der Senat zu. Die weiteren Ausf374hrungen des Verurteilten im bei dem Senat am 20. Januar 2007 eingegangenen Schreiben f374hren zu kei-nem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, soweit der Verurteilte geltend machen will, er sei seinerzeit verhandlungsunf344hig gewesen. Das Landgericht hat, wie der Beschluss vom 30. Oktober 2003 (Bd. II. 6 Bl. 52 f. d.A.) ausweist, die Fra-ge der Verhandlungsf344higkeit mit Hilfe mehrerer Sachverst344ndiger gepr374ft und bejaht. Demgegen374ber ergeben sich aus dem jetzigen Vorbringen f374r den Se-nat keine Anhaltspunkte, die das seinerzeitige Ergebnis der Beurteilung in Zwei-fel ziehen. 3 Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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