BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/07 vom 29. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. Januar 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. Juli 2007 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-klagte der besonders schweren Vergewaltigung und der schweren Vergewaltigung schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei F344l-len schuldig gesprochen, "wobei er in einem Fall ein gef344hrliches Werkzeug verwendete und in dem anderen Fall ein sonstiges Mittel bei sich f374hrte, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern". Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen 1 - 3 - Krankenhaus angeordnet und im Fall II. 2 im Adh344sionsverfahren der Neben-kl344gerin Schadensersatz zuerkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, ist zum Schuld-, Straf- und Adh344sionsausspruch unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, weil die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Ma337regelausspruch hat hingegen keinen Bestand. 2 1. Im Fall II. 2 tragen die Feststellungen eine Verurteilung des Angeklag-ten wegen des Qualifikationstatbestandes des 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NStZ 2004, 261). Dass die Strafkammer dies bei der rechtlichen W374rdi-gung der Tat in den Urteilsgr374nden nicht zum Ausdruck gebracht hat, steht dem nicht entgegen. Das Landgericht ist deshalb bei der Strafzumessung im Ergeb-nis zu Recht von dem sich aus 247 177 Abs. 3 StGB ergebenden erh366hten Straf-rahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Der Er366rte-rung des 247 177 Abs. 5 2. Halbs. StGB bedurfte es nicht, da die Annahme eines minder schweren Falles bei dem rechtsfehlerfrei festgestellten Tatgeschehen fern lag. 3 Jedoch ist die Urteilsformel mit Blick auf die Verwirklichung der Qualifika-tionstatbest344nde dahin klarzustellen, dass der Angeklagte im Fall II. 1 der be-sonders schweren Vergewaltigung (247 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB) und im Fall II. 2 der schweren Vergewaltigung (247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB) schuldig ist (vgl. BGHR StPO 247 260 IV 1 Urteilsformel 4). 4 - 4 - 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat-rischen Krankenhaus nach 247 63 StGB h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 5 Die Anordnung dieser Ma337regel kommt nur bei solchen Personen in Be-tracht, deren Schuldunf344higkeit oder erheblich verminderte Schuldf344higkeit durch einen positiv festgestellten, l344nger andauernden und nicht nur vor374berge-henden Zustand im Sinne der 247247 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr., BGHSt 34, 22, 27; 42, 385 f.). Diese Voraussetzungen sind nicht rechtsfehler-frei dargetan. 6 Das Landgericht hat angenommen, die Steuerungsf344higkeit des Ange-klagten sei bei der ersten Tat, nicht hingegen bei der zweiten Tat, erheblich im Sinne des 247 21 StGB infolge einer tiefgreifenden Bewusstseinsst366rung (UA 16) vermindert gewesen. Der Angeklagte weise eine kombinierte Pers366nlichkeits-st366rung auf der "Basis einer narzisstischen Pers366nlichkeitsstruktur in Form ei-nes sogenannten 'verdeckten Narzissmus' " auf, die f374r sich genommen zwar eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit nicht begr374nden k366nne. Jedoch ha-be sich der Angeklagte bei Begehung der Tat II. 1, anders als bei der zweiten Tat, auf Grund einer akuten und ernsten Beziehungskrise mit seiner damaligen Lebensgef344hrtin Oxana S. in einer belastenden Situation im Sinne einer Lebenskrise befunden. Dies habe im Zusammentreffen mit dem labilen Pers366n-lichkeitsgef374ge des Angeklagten bei Begehung der ersten Tat zum Nachteil der Sandra Sch. infolge einer affektiv bedingt eingeengten Wahrnehmung zu einem sexuellen Impulsdurchbruch gef374hrt, welcher f374r den Angeklagten nur bedingt steuerbar gewesen sei. 7 a) Eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit bei Begehung der Tat II. 1 wird durch diese Ausf374hrungen nicht belegt. 8 - 5 - Die der Schuldf344higkeitsbeurteilung als Ankn374pfungstatsache zu Grunde gelegte "akute und ernste" trennungsbedingte Krisensituation des Angeklagten kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Ausweislich der Ur-teilsgr374nde ging die Trennung n344mlich nicht etwa von Oxana S. , sondern vom Angeklagten aus. Es war auch der Angeklagte, der darauf bestand, dass Oxana S. ca. zwei Monate vor der Tat aus der gemeinsamen Wohnung auszog, was diese auch befolgte. Vor diesem Hintergrund ist bereits nicht zu erkennen, weshalb sich die Trennung von seiner Lebensgef344hrtin f374r den An-geklagten noch zwei Monate sp344ter bei Begehung der Tat zum Nachteil der Sandra Sch. als schwere Belastungssituation darstellen konnte. 9 Hinzu kommt, dass sich die Strafkammer nicht damit auseinandergesetzt hat, dass die Tat II. 2, die der Angeklagte ca. zehn Monate nach der ersten Tat in - wovon die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeht - uneingeschr344nkt schuld-f344higem Zustand beging, ein nahezu identisches Tatmuster wie die erste Tat aufwies. Dies gilt nicht nur f374r das Sichbem344chtigen der dem Angeklagten un-bekannten jungen Frauen anl344sslich n344chtlicher Fahrten durch Halle und die Durchf374hrung der Taten selbst, sondern auch f374r die sinngleichen, drohenden 304u337erungen des Angeklagten gegen374ber den jeweiligen Tatopfern, etwa "er habe nichts zu verlieren" bzw. ihm "sei sowieso alles egal". In Anbetracht der 374bereinstimmenden Tatbilder vermag die von der Strafkammer hervorgehobene 304u337erung des Angeklagten gegen374ber der Nebenkl344gerin bei Begehung der Tat II. 2 die unterschiedliche Schuldf344higkeitsbeurteilung nicht zu belegen (UA 16). 10 b) Dar374ber hinaus verm366gen die Feststellungen des Landgerichts die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auch deshalb nicht zu tragen, weil ihnen eine die Unterbringung rechtfertigende St366- 11 - 6 - rung im Sinne eines l344nger andauernden "Zustands" nicht entnommen werden kann. Nach den bisherigen Feststellungen f374hrt die diagnostizierte Pers366nlich-keitsst366rung vielmehr erst dann zu einer Verminderung der Schuldf344higkeit, wenn sich der Angeklagte in "mehr oder weniger krisenhaften Situationen, ins-besondere Beziehungskrisen" befindet. Diese auf die diagnostizierte Pers366n-lichkeitsst366rung zur374ckzuf374hrende Disposition, in bestimmten Belastungssituati-onen wegen mangelnder F344higkeit zur Impulskontrolle in den Zustand erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit zu geraten, reicht zur Bejahung eines dau-ernden Zustands im Sinne des 247 63 StGB nicht aus (vgl. Senatsbeschl374sse vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04 und vom 10. Januar 2008 - 4 StR 626/07). 12 3. Der Ma337regelausspruch kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sich m366glicherweise noch Feststellungen treffen lassen, die die Ma337regelanordnung tragen k366nnen. F374r die neue Hauptverhandlung wird es sich jedoch empfehlen, einen weiteren 13 - 7 - Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. Der Strafausspruch wird durch die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nicht ber374hrt, da der Angeklagte durch die An-nahme des 247 21 StGB im Fall II. 1 bei der Strafzumessung nicht beschwert ist. 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