BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/10 vom 24. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. M344rz 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 19. Mai 2010 wird a) der Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei F344llen, jeweils in Tateinheit mit se-xuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben F344l-len, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und des sexuellen Miss-brauchs eines Kindes schuldig ist, b) die im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzel-strafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs eines Kindes in drei F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs F344llen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefoh-lenen, und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die Sachr374ge und die Beanstandung des Verfahrens gest374tzte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde wegen schweren se-xuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen hat nur teilweise Bestand. 2 Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die von der Strafkammer als "Oralverkehr" bezeichnete sexuelle Handlung nicht - wie der vom Landgericht angewendete 247 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. dies voraussetzt - mit einem Eindringen in den K366rper des Kindes verbunden ("lecken"). Da der Senat schon im Hinblick auf die lange zur374ckliegende Tatzeit ausschlie337t, dass die Strafkammer zu dieser Tat noch weitere Feststellungen treffen kann, stellt er den Schuldspruch auf sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen um. 3 2. Die f374r diesen Fall verwirkte Freiheitsstrafe setzt der Senat in entspre-chender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO von einem Jahr und sechs Mona- 4 - 4 - ten auf acht Monate herab. Dabei kann der Senat ausschlie337en, dass die Straf-kammer einen minder schweren Fall des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach 247 176 Abs. 1 StGB a.F. angenommen h344tte. Denn sie hat einen solchen minder schweren Fall f374r die wenige Tage zuvor begangene, vom Unrechtsge-halt her deutlich geringer zu bewertende Tat II. 1. der Urteilsgr374nde mit rechts-fehlerfreier Begr374ndung verneint. Eine Freiheitsstrafe von acht Monaten hat der Tatrichter in den anderen F344llen des (einfachen) sexuellen Missbrauchs zum Nachteil dieser Gesch344digten aber trotz geringeren Unrechtsgehalts zumindest verh344ngt, so dass der Senat ebenfalls ausschlie337en kann, dass das Landge-richt im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde bei zutreffender rechtlicher W374rdigung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt h344tte. Einer Aufhebung oder Ab344nderung der vom Tatrichter verh344ngten Ge-samtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Im Hinblick auf die Vielzahl der - teilweise deutlich h366heren - Einzelstrafen und die ohnehin ma337volle Gesamtstrafe kann der Senat auch bez374glich der Gesamtstrafe ausschlie337en, dass sie vom Tat-richter noch geringer bemessen worden w344re, wenn er selbst im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde auf eine Einzelstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe erkannt h344tte. 5 - 5 - 3. Der nur geringf374gige Erfolg der Revision des Angeklagten rechtfertigt es nicht, ihn auch nur teilweise von der Tragung der Kosten des Rechtsmittel-verfahrens und der notwendigen Auslagen der Nebenkl344gerinnen zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 6 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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