BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 595/14 vom 1 0. Februar 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1 0 . Februar 201 5 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Bielefeld vom 7. Juli 2014 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwu r- gericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit schwerer Brandstiftung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfa h- rensrüge Erfolg. 1. Im Ergebnis mit Recht rügt d er Angeklagte, er sei im Rahmen einer Verständigung zu spät nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden. Die Bele h- rung sei erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Verständigung bereits durch seine dem Einverständnis der Staatsanwaltschaft nachfolgende Zustimmung ge mäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO formell wirksam geworden sei. 1 2 - 3 - a) N a ch dem durch d as Hauptverhandlungsprotokoll be wiesenen Vortrag der Revision gab die Vorsitzende (auf eine entsprechende Anfrage der Verte i- diger) am achten a- tung der Kammer für den Fall einer geständigen Einlassung des Angeklagten eine Strafobergr enze von sieben Jahren sechs Monaten in Betracht kommen Vorschlag des Gerichts noch am gleichen Tag zu. Zum Ablauf des neunten Hauptverhandlungstags wies die Si t- zungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung u.a. F olgendes aus: den letzten Hauptverhandlungstagen. Es wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Verteidiger erklären mit Zustimmung des Angeklagten ihre Zusti m- mung zu de r von der Kammer geäußerten Strafobergrenze. Laut diktiert und genehmigt. Rechtsanwalt Dr. E . gab eine Erklärung zur Sache für den Angeklag - ten a b. Dieser bestä tigte, dass die Angaben des Dr. E . richtig das Ge - Sodann wurde nach § 258 StPO verfahren. Das Urteil wurde am darau f- folgenden zehnten Hauptverhandlungstag verkündet, das Protokoll am 8. Juli 2014 fertiggestellt. Am 26. September 2014 vermerkte die Vorsitzende, sie sei sich si cher, dass die Belehrung nac h § 257c Abs. 5 StPO erfolgt und lediglich deren Prot o- , nach dem Wiede r- eintritt in die Beweisaufnahme und der Ankündigung der Zustimmung aus dem Kommentar den Inhalt der Belehrung bekannt gegeben zu haben und anschli e- 3 4 5 - 4 - ßend ausdrücklich die Zustimmungserklär un g der Protokollführerin diktiert zu haben, wobei ich offenbar das Diktat der Belehrung e- te sie den Beteiligten mit folgendem beabsichtige da s Protokoll dahingehend zu berichtigen , dass die Belehrung nach § 257c A bs. 5 S tPO e r- Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft bestätigte den von der Vo r- sitzenden dargestellten Verfahrensablauf hinsichtlich der Erteilung und des Zeitpunkts der Belehru ng. Die Protokollführerin erinnerte sich , dass sie sich nach d e des Angeklagten Gedanken zur Fassung der Belehrung machte und die Vorsitzende den Angeklagten und die Ve rteidiger belehrte , d a- nach aber nichts ins Protokoll diktierte . Die Verteidiger äußerten sich nicht. Mit Be schluss der Vorsitzenden vom 8. d- lungsprotoko Absatz durch Ergänzung wie folgt beri 257c Abs. 5, Abs. 4 StGB (ric h- Anschließend wurde das Urteil zugestellt und der Angekla g- te begründete seine Revision. b) Die Verfahrensrüge ist zulässig; der Beschwerdeführer hat den der Rüge zug runde liegenden Sachverhalt , insbesondere eine Erteilung der in § 257c Abs. 5 StPO vorgeschriebenen Belehrung erst nach Abgabe der noch fehlenden Zustimmung des Angeklagten, vollstän dig und bestimmt vorgetragen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. zum notwendig en Revisionsvortrag bei ein er auf die Verletzung des § 257c Abs. 5 StPO gestützten Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 1 StR 302/13, wistra 2014, 322 ). 6 7 - 5 - aa) Allerdings scheitert die Rüge , die Belehrung sei erst nach der Z u- stimmung des Ang eklagten und damit zu spät e rteilt worde n , an der formellen Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls in seiner ursprünglichen Fassung (§ 273 Abs. 1a Satz 2, § 274 Satz 1 StPO). Der Berichtigungsbeschluss vom 8. Oktober 2014 ist unwirksam; er ist nur von der Vorsitzenden gefasst und u n- terzeichnet; er muss aber, um wirksam zu werden, von beiden Urkundsper - s onen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) unterschrieben werden ( unst r .; vgl. nur RGSt 57, 394, 396 f.; BGH, Urteil vom 31. Mai 1951 3 StR 106/51, BGHSt 1, 259 f.; LR - StPO/ Stuckenberg , 26. Au fl., § 271 Rn. 53; HK - StPO/Julius, 5. Aufl., § 271 Rn. 8; KK - StPO/ Greger , 7. Aufl., § 271 Rn. 19 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 271 Rn. 23). Nachträgliche übereinstimmende dienstliche Erklä - rung en der Urkunds person en reich en für eine Berichtigung nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Januar 2005 2 StR 138/04, NStZ 2005, 281 , 282 ) ; sie lassen auch die formelle Beweiskraft des Protokolls nicht entfallen (BGH, aaO, dort Rn. 4 und 7 ; vgl. auch BGH Großer Senat, Beschluss vom 23. April 2007 GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 317 a.E. ) . Hier kommt hinzu, dass die Stellun g- nahmen der Vorsitzenden und der Protokollführerin hinsichtlich des genauen Zeitpunkts, zu dem die Belehrung erfolgt sein soll, nicht übereinstimmen (vgl. dazu BGH Großer Senat, aaO S. 314) . bb) Jedoch entnimmt der Senat der R üge verspäteter Belehrung als no t- wendig miterklärt die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei (jedenfalls) nicht rechtzeitig belehrt worden. Eines weiter gehenden Vortrags hierzu bedarf e s nicht; das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich aus den mit der Revisionsbegründung vorgelegten dienstlichen Erklärungen der Vorsitzenden und des Sitzungs vertreters der S taatsanwalt schaft Anhaltspunkte für eine frühere und damit noch des Angeklagten ) ergeben. 8 9 - 6 - c) Die Rüge der unterbliebenen ( rechtzeitigen ) Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO ist auch begründet. aa) D er Beschwerdeführer ist vor Abgabe seiner Zustimmung zu de r Verständigung entgegen § 257c Abs. 5 StPO nicht belehrt worden. Dies steht aufgrund der formellen Beweiskraft des ursprünglichen Protokolls , das keine Belehrung ausweist, fest (§ 274 Satz 1 StPO ; s. dazu oben 1. b) aa) . Eine Ve r- ständigung ist aber nur da nn mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu ve r- einbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 StPO b e- lehrt worden ist. Die Belehrungspflicht verliert nicht deshalb a n Bedeutung oder wird gar obsolet, weil eine Lösung des Gerichts von der Verständigung nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO das infolge der Verständigung abgegebene G e- ständnis unverwertbar macht. Denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor de m Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das G e- ständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Ve r- ständigung informiert ist (Begründung zum Regierungsentwurf, BT - Drucks. 16/12310, S. 15 ; BVerfG, Urteil vom 19 . März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 237; Beschluss vom 25. August 2014 2 BvR 2048/13, StV 2015, 73; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 3 StR 226/10, StV 2011, 76; Urteil vom 7. August 201 3 5 StR 253/13, StV 2013, 682 , 683 ). bb) Das Geständnis d es Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich gebotenen Beruhensm aßstabs (vgl. z u- letzt BVerfG, Beschlü ss e vom 30. Juni 2013 2 BvR 85/13, StV 2013, 674, und vom 25. August 2014 2 BvR 2048/13, NJW 2014, 3506 ; nachfolgend hierzu BGH, Beschluss vom 5. November 2014 5 StR 253/13 ) kann der Senat die 10 11 12 - 7 - Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschl ießen : De r Ange klagte ha t die ih m zur Last gelegte Tat auf der Grundl a- ge d er Verständigung eingeräumt , was ihm so das Landgericht auf seine Persönlichkeit und angesichts seines bisherigen Verhaltens im Ve r- lauf des Verfahrens ersichtlich schwer gefallen i habe es für möglich gehalten, dass der Geschädigte sich in der Tatnacht in der von ihm in Brand gesetzten Wohnung auf ge halte n habe , hat das Schwur - gericht u.a. die Annahme des Tötungsvorsatzes gestützt. Der Angeklagte hä tte sich möglicherweise bei ordnungsgemäßer Belehrung gegen d en Tatvorw u rf verteidigt. Anhaltspunkte dafür, dass ih m die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht (vgl. zu diesen Erwägu n- gen auch BGH, Beschl ü ss e vom 4 . Dezember 2013 4 StR 446/13, und vom 5. Februar 2014 1 StR 706/13, wistra 2014, 283). 2. Mit Blick auf das hier beobachtete Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Gericht bei dem Verständigungsvorschlag einen Strafrahmen, also eine Strafobe rgrenze und eine Strafuntergrenze, angeben muss (vgl. BGH, Urteil e vom 17. Februar 2011 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 , und vom 3. Sep - tember 2013 5 StR 318/13, StV 2013, 741 ), entgegen der Anfrage von Rechtsanwalt P . am siebten Hauptverhandlun gst ag aber nicht verpflich - tet ist, dem Angeklagten auch mitzuteilen, welche Strafe bei einem Schul d- spruch nac in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 3. September 2013 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671 ; Beschluss vom 11. No vember 2014 3 StR 497/14). Der neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit ha ben, dem gegen die Strafzumessung gerichteten Einwand des Generalbundesanwalts, der an das in dubio pro reo anzunehmende Vorl i egen eines untauglichen Ve r- 13 14 - 8 - suchs anknüp ft, Rechnung zu tragen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 17. De - zember 1998 4 StR 5 6 3 /98, NStZ - RR 1999, 101, 102). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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