BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 596/05 vom 28. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 28. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 19. Juli 2005 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist des - jeweils uner-laubten - Handeltreibens mit halbautomatischen Kurzwaffen und mit Munition in Tateinheit mit dem Erwerb und dem Besitz dieser Waffen, des ver-suchten Handeltreibens mit einer halbautomati-schen Kurzwaffe und mit Munition in Tateinheit mit dem versuchten Erwerb der Waffe sowie der vor-s344tzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis; b) in den Ausspr374chen 374ber die in den F344llen II. 3 bis 5 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten "des Erwerbs von und des Handel-treibens mit einer halbautomatischen Schusswaffe in zwei F344llen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Erwerbs und Besitzes einer halbautomati-schen Schusswaffe, des Handeltreibens mit einer halbautomatischen Schuss-waffe sowie der vors344tzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt, seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Sperrfrist f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von 18 Monaten festgesetzt. 1 Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Die Annahme von Tatmehrheit in den F344llen II. 3 bis 5 der Urteilsgr374n-de h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor: 3 Der drogenabh344ngige Angeklagte hat durch den gewerbsm344337igen An-kauf der Schusswaffen, bei denen es sich, wie sich dem Gesamtzusammen-hang der Urteilsgr374nde entnehmen l344sst, jeweils um halbautomatische Kurzwaf-fen handelte, und deren 334berlassung an seine Abnehmer jeweils den Tatbe-stand des Handeltreibens mit Schusswaffen und durch die 334berlassung dazu-geh366riger Munition im Fall II. 5 der Urteilsgr374nde den Tatbestand des Handeltreibens mit Munition im Sinne des 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) WaffG i.V.m. Anlage 1 (zu 247 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat 4 - 4 - Anlage 1 (zu 247 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2 Nr. 1 verwirklicht. Ferner hat sich der Angeklagte in den genannten F344llen jeweils des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Kurzwaffe und durch die anschlie337ende Aus374bung der tat-s344chlichen Gewalt bis zur 334berlassung der jeweiligen Waffe an eine andere Person tateinheitlich auch des Besitzes der jeweiligen Waffe im Sinne des 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG schuldig gemacht (vgl. BGHSt 29, 184, 186; BGH NStZ 1998, 251, jew. zu 247 53 Abs. 1 WaffG a.F.), so dass Erwerb, Besitz und Handeltreiben untereinander in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 1977 - 2 StR 390/76; BGH StV 1995, 587, jew. zu 247 53 Abs. 1 WaffG a.F.). Dies gilt auch hinsichtlich der F344lle II. 4 und 5 der Urteilsgr374nde, denn bei der Pistole, die der Angeklagte am 14. Juli 2004 von dem Mitangeklagten N. erwarb, handelt es sich, wie auch durch die Anklageschrift be-st344tigt wird, er-sichtlich um die Waffe, die vom Angeklagten am 7. August 2004 nebst der da-zugeh366rigen Munition weiterverkauft wurde. Mangels entgegenstehender An-haltspunkte ist insoweit zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er diese Waffe bis zur 334berlassung an die K344ufer durchg344ngig in Besitz hatte. Zudem hatte der Angeklagte sowohl die am 14. Juli 2004 erworbene Pistole (Fall II. 4) als auch die am 15. oder 16. Juli 2004 erworbene Pistole mit Schall-d344mpfer (Fall II. 3) bis zur sp344teren Ver344u337erung der Waffen gleichzeitig in Be-sitz. Dadurch werden unter den hier gegebenen Umst344nden alle im Zusam-menhang mit dem Handeltreiben mit diesen Waffen begangenen Verst366337e ge-gen das WaffG zur Tateinheit verbunden (vgl. BGH, Beschl374sse vom 5. August 1993 - 4 StR 439/93 und vom 20. August 1996 - 4 StR 309/96 m.N.). Der Senat 344ndert daher den Schuldspruch in den F344llen II. 3 bis 5 der Ur-teilsgr374nde entsprechend. Dass der Angeklagte nicht auch wegen des tatein-heitlich begangenen Erwerbs der beiden Schusswaffen zum Zwecke der 334ber- 5 - 5 - lassung an einen Nichtberechtigten im Sinne des 247 52 Abs. 2 Buchst. a) WaffG verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht. 2. Die Schuldspruch344nderung zieht die Aufhebung der in den F344llen II. 3 bis 5 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. Die zugeh366rigen Feststellungen k366nnen jedoch bestehen bleiben, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert erg344nzende Feststellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht. 6 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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