BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 596/09 vom 25. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der gef344hrlichen K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Februar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 2009 mit den Feststellun-gen aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 26. Februar 2009 eine gef344hrliche K366rper-verletzung (Fall III 2. der Urteilsgr374nde) zur Last gelegt wird. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskas-se zur Last. 3. Im 334brigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten von den Vorw374rfen der gef344hrli-chen K366rperverletzung in drei F344llen wegen nicht ausschlie337barer Schuldunf344-higkeit zum Zeitpunkt der Taten freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachr374ge ge-st374tzten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Ver-fahrens im Fall III 2. der Urteilsgr374nde. 1 - 4 - I. 1. Der Angeklagte leidet seit seinem 15. Lebensjahr an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose und hat sich seit mehr als zehn Jahren regelm344337ig station344ren psychiatrischen Behandlungen unterzogen. In dem Zeitraum von Juli 2007 bis zum November 2008 wurde der Angeklagte im Abstand von 14 Tagen mit Depotspritzen behandelt, die f374r einen stabilen Zustand sorgten. Als der Angeklagte diese Behandlung im Fr374hjahr 2008 vernachl344ssigte, kam es zu einem Selbstmordversuch und zu einer mehrere Wochen dauernden sta-tion344ren psychiatrischen Behandlung. In der Zeit von November 2008 bis Janu-ar 2009 wurde die Behandlung mit Depotspritzen erneut unterbrochen. Seit sei-nem letzten Klinikaufenthalt im Februar 2009 befindet sich der Angeklagte in regelm344337iger ambulanter Behandlung in einer psychiatrischen Klinik und erh344lt im Abstand von 14 Tagen Depotspritzen. 2 2. Zu den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen: 3 Fall III 1. der Urteilsgr374nde (Anklageschrift vom 19. Februar 2008): 4 Bei dem Versuch, sich nach einer Fahrausweiskontrolle in der U-Bahn der Feststellung der Personalien zu entziehen, zog der Angeklagte ein K374-chenmesser aus der Tasche und 204fuchtelte damit wild herum.223 Dabei nahm er Verletzungen der ihn verfolgenden Fahrausweispr374fer billigend in Kauf. Er ver-letzte einen von ihnen an der Hand und einen anderen am Oberarm. In den Ur-teilsgr374nden werden zum Tattag widerspr374chliche Angaben gemacht. So wird zum einen das Datum 27. August 2007 und zum anderen das Datum 12. Feb-ruar 2008 genannt. Im Rahmen der Feststellungen zur Person und zur Schuld-f344higkeit wird dagegen mitgeteilt, dass der Angeklagte die Tat in dem Zeitraum 5 - 5 - von November 2008 bis Februar 2009, in dem er nicht behandelt wurde, be-ging. Fall III 2. der Urteilsgr374nde (Anklageschrift vom 26. Februar 2009): 6 W344hrend eines Aufenthalts in einer Spielhalle wurde der Angeklagte ge-gen374ber der Spielhallenaufsicht aggressiv und warf einen Glasaschenbecher auf die Theke, an der der Zeuge F. stand. Der Zeuge wurde durch einen Glas-splitter an der Nase verletzt. Der Angeklagte h344tte dies vorhersehen k366nnen und m374ssen. 7 3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil "jedenfalls" nicht ausgeschlossen werden k366nne, dass der Angeklagte aufgrund seiner zu den jeweiligen Tatzeitpunkten virulenten paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen. Die Anordnung der Un-terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB hat das Landgericht abgelehnt, weil von dem Angeklagten "bei si-chergestellter Medikation keine Gefahr f374r die Allgemeinheit ausgeht", und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Behandlung des Angeklagten derzeit sichergestellt sei. 8 II. Das Urteil hat insgesamt keinen Bestand. 9 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall III 2. der Urteilsgr374n-de freigesprochen hat, ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren in entspre-chender Anwendung von 247 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss fehlt. Dieses Verfahrenshindernis ist - unbe-schadet der Frage, ob die Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf den 10 - 6 - Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt ist, von Amts wegen zu ber374cksichtigen (vgl. Meyer-Go337ner StPO 52. Aufl. Einl. Rdn. 151 m.N.). Das Landgericht hat die ihm im Hinblick auf die bei ihm bereits anh344ngi-ge Sache 85 Js 2688/07 (Anklageschrift vom 19. Februar 2008) vorgelegte Sa-che 85 Js 119/09 (Anklageschrift vom 26. Februar 2009) erst in der Hauptver-handlung am 19. August 2009 "durch Kammerbeschluss" zur Hauptverhandlung zugelassen, das Hauptverfahren er366ffnet und die Verbindung zu der bereits an-h344ngigen Sache beschlossen. Dies war rechtsfehlerhaft. 11 Entsprechend dem Er366ffnungs- und Besetzungsbeschluss vom 9. Juni 2009, war die Strafkammer in der Hauptverhandlung gem344337 247 76 Abs. 2 Satz 1 GVG mit zwei Berufsrichtern besetzt. Wird eine zun344chst unterbliebene Ent-scheidung 374ber die Er366ffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet dar374ber aber beim Landgericht auch dann die Gro-337e Strafkammer in ihrer Besetzung au337erhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Sch366ffen, wenn die Kammer die Hauptver-handlung in reduzierter Besetzung durchf374hrt (Senat, Beschluss vom 2. No-vember 2005 - 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267). 12 2. Auch der Freispruch wegen der Vorw374rfe der gef344hrlichen K366rperver-letzung in zwei F344llen (III 1. der Urteilsgr374nde) hat keinen Bestand. Die Be-schr344nkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenaus-spruch ist unwirksam. Die Feststellungen bilden keine tragf344hige Grundlage f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit. Sie erm366glichen dem Revisionsgericht des-halb nicht die isolierte 334berpr374fung des Vorliegens der Voraussetzungen des 247 63 StGB f374r eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (vgl. BGH Beschluss vom 10. Januar 2001 - 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 259). Es ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, als 13 - 7 - seine paranoide Schizophrenie virulent war,weil er nicht mit Depotspritzen be-handelt wurde. Sowohl der in den Urteilsgr374nden als Tattag genannte 27. Au-gust 2007 als auch der 12. Februar 2008 fallen in den Zeitraum, in dem der An-geklagte nach den Feststellungen im Abstand von 14 Tagen mit Depotspritzen behandelt wurde. III. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-des hin: 14 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB setzt voraus, dass die Voraussetzungen des 247 20 StGB oder die des 247 21 StGB zweifelsfrei festgestellt sind (vgl. Senat, Urteil vom 6. M344rz 1986 - 4 StR 40/86; Fischer StGB 57. Aufl. 247 63 Rdn. 11 m.w.N.). Auf die Feststellung, dass eine Aufhebung der Einsichtsf344higkeit nicht auszuschlie337en sei, kann die An-ordnung der Ma337regel nicht gest374tzt werden, weil damit weder die Vorausset-zungen des 247 20 StGB noch die des 247 21 StGB festgestellt sind, denn eine verminderte Einsichtsf344higkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (vgl. Senat, Beschluss vom 10. De-zember 2009 - 4 StR 437/09; Fischer aaO, jew. m.w.N.). Ist das nicht der Fall, wird der neue Tatrichter, sofern die paranoide Schizophrenie des Angeklagten zur Tatzeit virulent war, auch die Frage einer (sicheren) erheblichen Verminde-rung seiner Steuerungsf344higkeit zu pr374fen haben. 15 2. Im Falle einer ohne Behandlung bestehenden Gef344hrlichkeit wird die Notwendigkeit einer Unterbringung gem344337 247 63 StGB entgegen der Auffassung der Strafkammer in der Regel nicht durch minder einschneidende Ma337nahmen au337erhalb des Bereichs der strafrechtlichen Ma337regeln aufgehoben. Vorrangig wird eine Minderung der Gef344hrlichkeit durch flankierende Ma337nahmen bei der 16 - 8 - Frage der Vollstreckung, nicht aber bei der Frage der Anordnung einer frei-heitsentziehenden Ma337regel der Besserung und Sicherung zu beachten sein (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 StR 469/08, NStZ 2009, 260 m.N.). Tepperwien RiBGH Maatz ist Athing infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben Tepperwien Ernemann Mutzbauer
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