ECLI:DE:BGH:2017:310117B4STR597 .16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 597 / 16 vom 31. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Januar 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Halle vom 8. September 2016 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2 . Die Sache wird zu neuer Ve rhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: u- bungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitfü n- denfälschung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, vorsätzlicher Str a- ßenverkehrsgefährdung und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsg e- setz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen ei nge legte Revision hat Erfolg. 1. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung g e- mäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a ) , Abs. 3 Nr. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen widersprüchlich sind und deshalb nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO genügen. 1 2 - 3 - a) Danach sind die für erwiesen erachteten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorau sgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie in einer jeden Zweifel ausschließe n- den Weise erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 4 StR 386/07, NStZ - RR 2008, 83, 84; Beschluss vom 13. Januar 2005 3 StR 473/04, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13). Ein Urteil weist daher einen auf die Sachrüge hin zu beacht enden Rechtsfehler auf, wenn die Darstellung des strafbaren Verhaltens in wesentlichen Teilen unvollständig oder widersprüchlich ist und deshalb unklar bleibt, welche Tatsachen das Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen hält und welchen Sachver halt es seiner recht - lichen Beurteilung eigentlich zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Be schluss vom 5. Dezember 2008 2 StR 424/08). b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich der Ve r- u r teilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) , Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht gerecht. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte aufgrund des vorangegangenen Konsums von Amphetaminen und Cannabis nicht mehr in der Lage war, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, als er a m 1. Juni 2016 mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit durch Halle ( Saale ) fuhr und, nachdem er inzw ischen von der Polizei verfolgt in falscher Richtung durch eine Einbahnstraße gefahren war, bei einem Einparkversuch frontal g e- gen ein an deres Fahrzeug stieß. Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer d a- bei zwar zunächst festgestellt, dass der Angeklagte seine Fahruntüchtigkeit 3 4 5 - 4 - auch erkannt hatte und die konkrete Gefährdung des am Straßenrand abg e- stellten Pkw vorhersehen und vermeiden konnte (UA 7 und 8) . Dann aber hat sie an erkennen können, dass er aufgrund seines Drogenkonsums nicht fahrtüchtig war und d 8). Auf UA 9 heißt es schließlich, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er aufgrund der zuvor genossenen Drogen nahm, dass er dabei fremde Sachen von erheblichem Wert gefährdete. Danach bleibt u nklar, ob sich der Angeklagte wovon das Landgericht in der rechtlichen Würdigung ausge gangen ist einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung (Vorsatz - Fahrlässigkeits - Kombination) oder nur einer Fahrlässigkeits tat gemäß § 315c Ab s. 1 Nr. 1 a ) , Abs. 3 Nr. 2 StGB schul dig gemacht hat. Diese Unkla r- heit lässt sich auch nicht durch eine ergänzende Heranziehung des Gesamt - zusammenhangs der Urteilsgründe auflösen, denn die Beweiswürdigung e r- ein gelassen habe. Auch die in den Feststellungen zur Sache enthaltenen weit e- ren Erwägungen zur Fahruntüchtigkeit des Angeklagten (unangepasste Fah r- weise, Kontrollverlust) geben hierzu keinen weiteren Aufschluss. 2. Die ser Rechtsfehler führt zur Aufhebung de s gesamten Urteils . a) D ie an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG und vorsätzliche n Verstoß es gegen das Pflichtversicherungsgesetz gemäß § 6 Abs. 1 PflVG (dem Angeklagten war bekannt, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und das von ihm geführte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert war) s o- wie wegen Urkundenfälschung ge mäß § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (an dem Pkw des Angeklagten war ein von einem andere n Fahrzeug abmontiertes amtliche s 6 7 - 5 - Kennzeichen angebracht) können nicht bestehen bleiben, weil sie zu der recht s fehlerhaften Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefäh r- dung in Tateinheit stehen . Würden sie in Rechtskraft erwachsen, hätte dies zur Folge, dass einer weiteren Verfolgung der zugrunde liegenden Tat unter dem Gesichtspunkt des § 315c StGB das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) entgegen stünde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1) . b) Auch die ebenfalls für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Ab s. 2 Nr. 2 BtMG (Transport von 12,6 Gramm Methamphetamin [ 6,69 Gramm Meth - amphetaminbase] und 39 MDMA - Ecstasy - e- cken mit zwei griffbereit abgelegten Wurfmessern) war mit aufzuheben. Zwar hat das Landgericht insoweit Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen. Dies führt hier aber nicht zur Teilbarkeit der Aufhebung, denn der Auffassung des La nd - gerichts zu dem Konkurrenzverhältnis zwischen dieser und den übrigen Gese t- zesverletzungen kann nicht gefolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 4 StR 642/96, BGHR StPO § 353 Aufhebung 1). Begeht ein Täter, der Rauschgift zu Handelszwecken i n einem Pkw befördert (Einfuhrfahrt, Transpor t- fahrt vom Lieferanten zum Depot, Fahrt zu Abnehmern etc.) , durch das Führen des Transportfahrzeuges weitere Gesetzesverstöße, so stehen diese zu dem in der Beförderung liegenden Betäubungsmittelhandel im Verhäl tnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 4 StR 187/13, NStZ - RR 2013, 320, 321 mwN). Nach den Feststellungen des Landgerichts e- 8). 8 - 6 - 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf das Folgende hin: a) Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr . 1a ) , § 316 StGB nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden. Es bedarf daher neben dem Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betre f- fenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nich t mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2015 4 StR 111/15 , NZV 2015, 562 [Ls] ). Grundsätzlich kann hierbei auch aus de r Fahrweise auf eine relative Fahruntüchtigkeit geschlossen we r- den. Befand sich der Täter wie hier auf der Flucht vor der Polizei, muss dies in die Beurteilung des Indizwertes seines Fahrverhaltens einbezogen werden. Dabei ist der Tatrichter nicht gehi ndert, auch bei einem Täter, der sich seiner Festnahme durch die Polizei entziehen will, in einer deutlich unsicheren, wa g- halsigen und fehlerhaften Fahrweise ein Beweisanzeichen für eine rausch - mittelbedingte Fahruntüchtigkeit zu sehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 4 StR 171/00, NStZ - RR 2001, 173; Beschluss vom 29. No vember 1994 4 StR 651/94, DAR 1995, 166; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. , § 316 Rn. 111 f. mwN). b) § 315c Abs. 1 StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache v on b e- deutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht ha t. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Fes t- stellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährd e- ten Sache um eine sol che von bedeutendem Wert handelt, was et wa bei älteren oder bereits vorb eschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich 9 10 11 - 7 - um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu pr ü- fen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht ha t, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdung s- schaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertmind e- rung zu berech ne n (vgl . BGH, Beschluss vom 29. April 2008 4 StR 617/07 , NStZ - RR 2008, 289 ; Ernemann in: SSW - StGB, 3. Aufl. , § 315c Rn. 25 mwN ). c ) Der neue Tatrichter wird sich unter Hinzuziehung eines Sachve r- ständigen ( § 246a StPO) auch mit der Frage zu befassen haben, ob der A n- ge klagte nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. - rauschenden Mitteln (Amphe taminen, Cannabinoiden und Alkohol) und beging die ausgeurteilte Betäubungsmittelstraftat , hne Drogen leben. D as Landgericht hat sich deshalb veranlasst gesehen, bereits im Urteil seine Zustimmung gemäß § 35 BtMG zu erklären. Dies legt nahe, dass die Tat auf einen Hang des Angeklagten zum übe r- mäßigen Konsum von berauschenden Mitteln zurückzuführen ist und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen. Bei der Prüfung wird auch zu beachten sein, dass die Unterbringung nach § 64 StGB einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG vorgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 3 StR 193/13; Beschluss vom 19. Juni 201 2 3 StR 201/12, NStZ - RR 2012, 314 [Ls] ). 12 13 14 - 8 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 3 Satz 2 StPO) . Der Angekla g- te hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2016 3 StR 554/15, insofern nicht abgedruckt in NStZ - RR 2016, 209). 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