ECLI:DE:BGH:2019:270319B4STR597.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 597 / 1 8 vom 27. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen und bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2019 beschlosse n : Es wird festgestellt, dass die gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Juli 2018 eingelegte Revision des Angeklagten wirksam zurückgenommen ist. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmä- ßigen und bewaffnete n Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 600 . Gegen dieses Urteil ha t der Angeklagte durch seinen damaligen Pflic htverteidiger, Rechtsanwalt B. , form - und fristgerecht Revisi - on eingelegt. Rechtsanwalt B . hat die Revision unter dem 26. Oktober 2018 mit der allgemeinen Sachrüge und einer die Verfallsentscheidung b etreffenden Verfahrensrüge begründet. Mit weiterem Schriftsatz vom 5. November 2018, beim Landgericht eingegangen an dems elben Tag, hat Rechtsanwalt B. er - rück. Hi erauf hat das L andgericht am 6. November 2018 beschlossen, dass der Angeklagte die Kosten der zurückgenommenen Revision zu tragen habe. Mit Schreiben an das Landgericht vom 15. November 2018 hat der Angeklagte er- klärt, er habe seinem Verteidiger keinen Auftrag zur Revisi onsrücknahme erteilt; die Rücknahme sei ohne sein Einverständnis erfolgt, nachdem er Rechtsanwalt B . erklärt habe, er habe das Vertrauen in ihn verloren und wolle von einem 1 - 3 - neuen Pflichtverteidiger vertreten werden. Den Wunsch nach einem neuen Pflicht verteidiger aufgrund einer nicht näher begründeten Unzufriedenheit mit Rechtsanwalt B . hatte der Angeklagte bereits in einem Schreiben an das Landgericht vom 19. Oktober 2018 zum Ausdruck gebracht; dem war vom Vor- sitzenden der Strafkammer nicht en tsprochen worden, weil keine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ersichtlich sei . Auf Anfrage des Landgerichts hat Rechtsanwalt B . mit Schriftsatz vom 19. November 2018 erklärt und anwaltlich versichert, dass er mit dem Ange- klagten am 2. November 2018 im Rahmen eines Telefonats den Inhalt der Re- visionsbegründung vom 26. Oktober 2018 erörtert habe. Zudem habe er den Angeklagten auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Revision bezüglich der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB hingewiesen. Hierauf h abe der Ange- sich hieran anschließende mehrfache ausdrückliche Nachfrage, ob er, Rechts- anwalt B . , die Revision zurücknehmen solle, habe der Angeklagte dies be - jaht. Mit Besc hluss vom 27. November 2018 hat das Landgericht die Pflichtver- teidigerbestellung von Rechtsanwalt B . gemäß § 143 StPO aufgehoben, nachdem sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger bestellt hatte . 2. Die Revision ist wirksam zurückgenommen. a) D er frühere Pflichtverteidiger war zur Rechtsmittelrücknahme ermäch- tigt. Im Zeitpunkt der Abgabe der Rüc knahmeerklärung lag die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten vor. Für diese ist keine bestimmte Form vorgesch rieben, so dass sie auch mündlich bzw. fernmündlich erteilt werden kann; für ihren Nachweis genügt die anwalt - 2 3 4 - 4 - liche Versicherung des Verteidigers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ - RR 2017, 185; vom 15. April 2015 1 StR 112/1 5, NStZ - RR 2016, 24; vom 10. Februar 2005 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 32; SSW - StPO/Hoch, 3. Aufl., § 302 Rn. 18 f.). Der frühere Pflichtverteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 19. November 201 8 im Einzelnen dargelegt, unter welchen Umständen die Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme im Rahmen des Tele- fonats am 2. November 2018 zustande kam, und die Richtigkeit seines Vortrags anwaltlich versichert. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen unmiss verständ - lichen Angaben, die auch vor dem Hintergrund etwaiger bereits bestehender Differenzen zwischen dem Angeklagten und Rechtsanwalt B . ein schlüssi - ges Bild ergeben, zu zweifeln. Es sind zudem keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme zwi- schen dem Angeklagten und seinem früheren Pflichtverteidiger ersichtlich. Dies wird auch von dem Angeklagten selbst, der seit dem Jahr 2002 in Deutschland lebt und weder bei seiner polizeilichen Vernehmung noch in der Hauptverhand- lung eines Dolmetschers bedurfte, nicht geltend gemacht . b) Der Angeklagte hat die dem Verteidiger erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrück- nahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 4 StR 558/16, NStZ - RR 2017, 185, 186; vom 8. März 2005 4 StR 573/04, NStZ - RR 2005, 211 , 212 ). Das vom Angeklagten verfasste Schreiben vom 15. November 2018 ging dem Landgericht jedoch erst nach Eingang der Rücknahmeerklärung zu. Hierdurch konnte die erfolgte wirksame Revisionsrücknahme nicht widerrufen oder sonst zurückgenommen werden, da die Rechtsmittelrücknahme als Pro- 5 6 - 5 - zesserklärung grundsätzlich unwiderr uflich und unanfechtbar ist (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 15. April 2015 1 StR 112/15, aaO; vom 8. März 2005 4 StR 573/04, aaO; vom 10. Januar 2001 2 StR 500/00, BGHSt 46, 257, 258). - Scheible befin- det sich im Urlaub und ist daher gehindert , zu unterschreiben. Roggenbuck Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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