BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 597/99 alt: 4 StR 293/98 vom 25. Januar 2000 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 gemäß § 397 a StPO beschlossen: 1. Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom 14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt. 2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr in dem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: 1. In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 19 98 bereits abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sie den Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damit bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Vo r - aussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben. 2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahre n ist dagegen eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Ang e - klagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und - 3 - nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7). Maatz Kuckein Athing Sol nr Ernemann
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