BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 598/06 vom 16. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 16. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 12. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Fest-stellungen zum 344u337eren Tatgeschehen, mit Ausnahme derjenigen zu den Tatzeitblutalkoholkonzentrationen und zum Unfallhergang, bestehen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zust344n-dige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra-337enverkehrs und mit vors344tzlichem Eingriff in den Stra337enverkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Ma337regelanordnung nach 247247 69, 69 a StGB getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts r374gt, hat weitgehend Erfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte nach vorangegange-nem erheblichen Alkoholgenuss (BAK zur Tatzeit max. 3,44 211 und mind. 2,97 211) im Beisein seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, die auf dem Bei-fahrersitz sa337, mit seinem Pkw Skoda die Bundesautobahn A 8 zwischen Leip-heim und Augsburg. W344hrend der Fahrt gerieten der Angeklagte und seine Ehefrau, die Nebenkl344gerin, 374ber die Fortf374hrung ihrer Ehe in Streit. Die Ne-benkl344gerin lehnte die Bitte des Angeklagten, zu ihm zur374ckzukehren, endg374ltig ab. Daraufhin beschloss der Angeklagte, seinem Leben ein Ende zu setzen und seine Ehefrau mit in den Tod zu nehmen. In Umsetzung dieses Entschlusses lenkte er auf der rechten Fahrspur fahrend bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h seinen Pkw ruckartig nach rechts, so dass er nach rechts von der Fahrbahn abkam. Der Fahrbahnverlauf ist in diesem Streckenabschnitt gerade und leicht absch374ssig. Einen Seitenstreifen weist die Stra337e hier nicht auf, viel-mehr sind neben der Fahrbahnrandmarkierung lediglich noch 1,2 Meter asphal-tiert. Hieran schlie337t sich eine Gr374nfl344che an. Auf dieser Gr374nfl344che 374berschlug sich der Pkw des Angeklagten mehrfach und kam nach etwa 108 Metern in ei-ner Entfernung von 43 Metern rechts zur Fahrbahn zum Stehen. Der Angeklag-te und die Nebenkl344gerin erlitten bei dem Unfall schwere Verletzungen. Andere Verkehrsteilnehmer wurden von dem Unfallgeschehen nicht betroffen. 2 Diese Feststellungen belegen das der Verurteilung wegen versuchten Mordes zu Grunde liegende Mordmerkmal der T366tung mit gemeingef344hrlichen Mitteln nicht. 3 Zwar geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass dieses Mordmerk-mal auch dann erf374llt sein kann, wenn ein T366tungsmittel eingesetzt wird, das seiner Natur nach, wie hier der Pkw, nicht gemeingef344hrlich ist. Ma337geblich ist dann jedoch die Eignung des Mittels zur Gef344hrdung Dritter in der konkreten 4 - 4 - Situation (vgl. BGHSt 38, 353, 354; BGHR StGB 247 211 Abs. 2, gemeingef344hrli-ches Mittel 2). Letzteres ergeben die Urteilsgr374nde weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht. Das Landgericht ist, insoweit dem technischen Sachverst344ndigen fol-gend, davon ausgegangen, dass durch die rasche Rechtsbewegung des Fahr-zeugs auf Grund eines deutlichen Lenkimpulses ein sofortiger Verlust der Fahr-stabilit344t eingeleitet worden sei. Infolgedessen sei das weitere Geschehen vom Angeklagten nicht mehr beherrschbar gewesen, so dass "bei einem anderen Verlauf" des Unfalls insbesondere f374r die dem Pkw des Angeklagten nachfol-genden Fahrzeuge die f374r den Angeklagten unberechenbare Gefahr bestanden habe, vom Unfallgeschehen in Mitleidenschaft gezogen zu werden. 5 Diese Begr374ndung l344sst Ausf374hrungen dazu vermissen, ob und gegebe-nenfalls welcher andere Verlauf des Unfallhergangs denkbar gewesen w344re, also ob das vom Angeklagten zur T366tung seiner Ehefrau eingesetzte Mittel in der konkreten Situation 374berhaupt abstrakt geeignet war, eine Mehrzahl von Menschen zu gef344hrden und dies der Angeklagte auch in seinen Vorsatz auf-genommen hatte. Dies versteht sich hier nicht von selbst. Vielmehr kam nach den Feststellungen der die rechte Fahrspur befahrende Angeklagte in Folge der ruckartigen Lenkbewegung nach 334berfahren der 1,2 Meter breiten asphaltierten Randbefestigung sogleich von der Fahrbahn ab und sein Fahrzeug letztlich in einer erheblichen Entfernung (43 Meter) von der Fahrbahn entfernt auf einer Gr374nfl344che zum Stehen. Dieser Unfallverlauf l344sst es jedenfalls m366glich er-scheinen, dass trotz des eingetretenen Kontrollverlustes 374ber das Fahrzeug eine abstrakte Gef344hrdung anderer Verkehrsteilnehmer von vornherein ausge-schlossen war, weil sich das Unfallereignis nur au337erhalb des Gefahrenbe- 6 - 5 - reichs Dritter zutragen konnte. Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinan-dergesetzt. 2. Bereits dieser Rechtsfehler, der sich nur auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes bezieht, zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs insge-samt, mithin auch wegen der weiteren tateinheitlich begangenen Taten (vgl. BGHR StPO 247 353, Aufhebung 1). 7 Dar374ber hinaus begegnet, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, auch die Verurteilung wegen vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337en-verkehrs durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die alkoholbedingte Fahrunt374chtigkeit des Angeklagten f374r die Gef344hrdung des Tatopfers urs344chlich im Sinne des 247 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB war. Vielmehr hat der Angeklagte sein Fahrzeug gezielt eingesetzt, um sich und seine Ehefrau zu t366ten. Eine vors344tzliche Gef344hrdung des Stra337enver-kehrs kommt deshalb neben dem vors344tzlichen Eingriff in den Stra337enverkehr nach 247 315 b StGB nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108, 109). Der Angeklagte hat sich insoweit nur der vors344tzlichen Trunkenheit im Verkehr nach 247 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dass die f374r die Trunkenheitsfahrt auf der Grundlage der entnommenen Blutprobe ermittelte Tatzeitblutalkoholkonzentra-tion (2,97 211) auf einer fehlerhaften Berechnung beruht, da das Landgericht er-sichtlich 374bersehen hat, dass insoweit die ersten zwei Stunden nach Trinkende (Fahrtantritt) grunds344tzlich von der R374ckrechnung auszunehmen sind (vgl. BGHSt 25, 246; BGH, Beschluss vom 25. September 2006- 4 StR 322/06 m.w.N.), beschwert den Angeklagten im Ergebnis nicht. 8 3. Die Feststellungen zum 344u337eren Tatgeschehen k366nnen, soweit sie von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen sind, aufrechterhalten wer- 9 - 6 - den. Erg344nzende, hiermit nicht in Widerspruch stehende Feststellungen - etwa zu den Tat366rtlichkeiten - sind m366glich. Neu festzustellen sind deshalb in objekti-ver Hinsicht nur die Umst344nde des Unfallgeschehens und die f374r die Beurteilung der Schuldf344higkeit und der Trunkenheitsfahrt erforderlichen Blutalkoholkon-zentrationen. 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