ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR598.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 598 / 1 7 vom 22. Mai 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 3.: besonders schwerer Brandstiftung u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revisionen der Angeklagten B . und P . wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 9. Juni 2017 soweit es sie betrifft mit den zugehö rigen Feststellungen aufgeh o- ben : a) hinsichtlich des Angeklagten B . im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. II. 7 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamt strafe; b) hinsichtlich des Angeklagten P . im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall B. II. 8 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über di e Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten M . und die weiter gehen - den Revisionen der Angeklagten B . und P . werden verworfen. 4. Der Angeklagte M . hat die K osten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen Diebstahls in drei Fällen und Brandstiftung in drei Fällen, davon in einem Fall im besonders schweren Fall , zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Den Angeklagten B . hat es unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Diebstahl, Wohnungseinbruch diebstahls, Diebstahls und Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall im besonders schweren Fall , zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten P . hat das Landgericht wegen Diebstahls in zwei Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten fes tgesetzt. Außerdem hat es den Angeklagten P . betreffend Betäubungsmittel und weitere Gegenstände eingezogen so - Revisionen wenden sich die Angeklagten gegen ihre Verurteilun g en . Die Rechtsmittel der Angeklagten B . und P . haben den aus der Beschluss - formel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet. Die Revision des Angeklagten M . bleibt insgesamt erfolglos. 1. Die Verfahrensrügen des Angeklagten B . bleiben aus den vom Ge - neralbundesanwalt angeführten Gründen ohne Erfolg. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Die Rüge , das Landger icht habe bei der Ablehnung d er Beweisanträge auf Einvernahme der Zeug inn en Ba . und T . sowie der Zeugen V . und D . R . gegen § 244 Abs. 3 StPO verstoßen, weil es keine über die einzelnen Beweistatsachen hinausgehende Gesamtwür d i- gung vorgenommen habe , ist jedenfalls unbegründet. 1 2 3 - 4 - a) Der Revision ist zuzugeben, dass es bei einer auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ( tatsächliche Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache) gestützten Able h- nung einer Mehrzahl von Beweisanträgen , die das gemeinsame Ziel verfolgen , die Glaubwürdig keit eines Zeugen in Frage zu stellen , auch erfor derlich sein kann, eine über die isolierte Bewertung der einzelne n Beweistatsache n hinau s- gehende Gesamtwürdigung vorzunehmen . Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn n ach den konkreten Umständen nicht nur den einzeln unter Beweis g e- stellten mögli chen unw ahre n Angaben des Zeugen , sondern auch deren Vie l- zahl eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukomm en kann . Würde sich der Tatrich ter in einem solchen Fall bei der Ablehnung der einzelnen Beweisantr ä- ge auf eine isolierte Betrachtung beschränken , hätte dies zur Folge, dass der im Rahmen der Beweiswürdigung gebotenen Gesamta bwägung ein wichtiger z u- gunsten des Angeklagten sprechender Umstand entzogen würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 3 StR 44/11, StV 2011, 646; Beschluss vom 21. Juni 2006 2 StR 57/06, wistra 2006, 385, 386). b) D a ran gemessen hat die S trafkam mer aber nicht gegen § 244 Abs. 3 S tPO verstoßen. Bei der Ablehnung des Beweisantrag es auf Einvernahme der Zeuginnen Ba . und T . , der auf die Widerlegung von Tats achenbehauptungen der Zeugin O . gerichtet war , hat das Land - gericht beide Beweisbehauptungen im Blick gehabt und zusammen bewertet. Die weiteren Beweisanträge bezogen sich lediglich auf die Stichhaltigkeit eine r von der Zeugin O . auch al s solche gekennzeichnete n Schlussfolgerung (Einvernahme des Zeugen V . R . ) und die inhaltliche Richtigkeit von allgemeinen Äußerungen Dritter, die die Zeugin O . wiedergegeben hat (Einvernahme des Zeugen D . R . ) . Die se b eide n Beweistat - sachen waren für die Beurteilung der persönliche n Zuverlässigkeit der Zeugin 4 5 - 5 - O . von so gering er Bedeutu n g , dass für e ine Gesamtwürdigung kein Anlass bestand. 2 . Die Schuldsprüche weisen keinen Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt auch, soweit die Angeklagten M . und B . in den Fäl - len B. II. 2 (M . ) und B. II. 7 (B . ) der Urteilsgründe wegen einer tatmehr - heitlich begangenen vorsätzlichen Brandstiftung (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) schuldig gesprochen worden sind. Der Umstand, dass sie die von ihnen in Brand gesetzten Fahrzeuge zuvor gestohlen hatten, führt hier nicht dazu, dass die Brandstiftungen hinter die vorangegangenen Diebstähle als sog. mitbestra f- te Nachtat zurücktreten . a ) Die mitbestrafte Na chtat ist eine selbstständige, den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllende rechtswidrige und schuldhafte Handlung, durch die der Täter den Erfolg der Vortat oder die durch diese erlangte Position sichert, ausnutzt oder verwertet. Sie bleibt straflos, w enn die Bewertung des konkreten Sachverhalts ergibt, dass dieser nachfolgenden, an sich strafbaren Handlung wegen ihres inneren funktionalen Zusammenhangs mit der (Vor - ) Haupttat kein eigener Unwertgehalt zukommt, so dass auch kein Bedürfnis b e- steht, s ie neben der Haupttat selbstständig zu bestrafen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2008 2 StR 329/08, NStZ 2009, 38; Urteil vom 18. Juli 2007 2 StR 69/07, NStZ 2008, 396; Beschluss vom 17. Oktober 1992 5 StR 517/92, BGHSt 38, 366, 368 f.; Urteil v om 11. Januar 1955 5 StR 468/54, MDR 1955, 269 bei Dallinger; RG, Urteil vom 2. März 1928 I 139/28, RGSt 62, 61, 62). Voraussetzung für die Straflosigkeit der Nachtat ist, dass die G e- schädigten der beiden Straftaten identisch sind, die Nachtat kein neu es Rechtsgut verletzt und der Schaden qualitativ nicht über das durch die Haupttat verursachte Maß hinaus erweitert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Septem - 6 7 - 6 - ber 2010 5 StR 25 9/10, NStZ 2011, 160, 161; Urteil vom 18. Juli 2007 2 StR 69/07, aaO ; Beschlus s vom 1. November 1995 5 StR 535/95, NStZ 1996, 136 , 137 ). Die Rechtsprechung hat in Anwendung dieser Grundsätze ang e- nommen, dass ein Dieb, der die gestohlene Sache später beschädigt oder ze r- stört, nur wegen Diebstahls zu bestrafen ist und die Sachbeschä digung straflos bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 4 StR 137/98, NStZ - RR 1998, 294; Schönke/Schröder/Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl. , § 303 Rn. 25). b ) Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den von den Angekla g- ten begangenen Brandstiftun gen nicht um mitbestrafte Nachtaten. Die zu der Beschädigung einer gestohlenen Sache durch den Dieb entwickelte Rechtspr e- chung, die in dieser Allgemeinheit möglicherweise zweifelhaft ist, ist auf diese Fallgestaltung jedenfalls nicht übertragbar. Anders al s § 303 StGB, der lediglich das Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner S a- che schützt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1979 5 StR 166/79, BGHSt 29, 129, 133; Müko - StGB/ Wieck - Noodt , 2. A ufl. , § 303 Rn. 1 mwN ), handelt es s ich bei § 306 Abs. 1 StGB nicht um ein bloßes Eigentumsdelikt. Zur Schutzrichtung dieser vom Gesetzgeber i n den Abschnitt über die gemeing e- fährlichen Straftaten eingeordneten Vorschrift gehört es vielmehr auch, bran d- be dingten Gemeingefahren entgegen z u wirke n (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2018 5 StR 603/17, Rn. 6; Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 487/15, NJW 2016, 2349, 2350 ; Beschluss vom 21. November 2000 1 StR 438/00, NJW 2001, 765; Gesetzentwurf BT - Dr uck s. 13/8587, S. 87; Radtke, Die Dogmatik der Bran dstiftungsdelikte, 1998, S. 372 ff.; ders. ZStW 110 [1998], 848, 861). Dies hat zur Folge, dass ein Dieb, der ein vom ihm ge stohlenes Kraftfahrzeug gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Brand setzt, dadurch nicht nur die von ihm bereits begangene Eigentumsverle tzung vertieft, sondern darüber hinaus durch die Verwirklichung eines Verbrechenstatbestands auch noch weiteres straf - 8 - 7 - bares Unrecht begeht. Dieser zusätzliche in der Brandstiftung liegende eigene Unwertgehalt begründet schon für sich genommen das Bedürfnis nach einer eigenständigen Bestrafung, sodass die Annahme einer mitbestraften Nachtat nicht in Betracht kommt. 3 . Der Strafausspruch bei dem Angeklagten M . weist keinen Rechts - fehler auf. Die Aussprüche über die gegen den Angeklagten B . im Fal l B. II. 7 der Urteilsgründe und den Angeklagten P . im Fall B. II. 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen können dagegen nicht bestehen ble i- ben. Dies zieht bei diesen beiden Angeklagten auch die Aufhebung der G e- samtstrafe nach sich. a) Der Einzelstrafausspruch gegen den Angeklagten B . im Fall B. II. 7 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerhaft, weil die Strafkammer das Geständnis des Angeklagte n in den Strafzumessungsgründen nicht angeführt und auch sonst nicht erkennbar berücksichtigt hat . aa) Das Geständnis eines Angeklagten ist ein bestimmender Strafz u- messungsgrund gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 4 StR 502/13, wistra 2014, 180 [insoweit in NStZ - RR 2014, 106 nicht abgedruckt]; Beschluss vom 13. November 1997 4 StR 539/97, StV 1998, 481). Ihm kann eine strafmildernde Bedeutung nur abgesprochen we r- den, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue - und Schuldgefühl he r- B GH, Urteil vom 28. August 1997 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195, 209). bb) Danach war das Geständnis des Ange klagten B . anders als d ie Angaben des Angeklagten M . hier nicht bedeutungslos und deshalb zu seinen Gunsten in die Strafzumessung ei nzustellen . 9 10 11 12 - 8 - D ie Strafkammer hat ihre Überzeugung im Fall B. II. 7 der Urteilsgründe . gestützt und diese als nachvollziehbar und glaubhaft bewertet (UA 66). Dass dieses G e- ständnis auf er drückenden Beweisen beruhte, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehm en. Danach hat der Zeuge H. über eine eigenhändige Brandlegung des Angeklagten B . nur vom Hörensagen berichtet (UA 66). Der Angeklagte M . hat sich zu dieser Tat erst nach den ihn belastenden An - gaben des Angeklagten B . und des Zeugen H . eingelassen und dabei eine eigene vorsätzliche Brandlegung für die Strafkammer nicht glaubhaft in Abrede gestellt (UA 67). Zwar kann aus der Tatsache, dass ein für d ie Strafzumessung bedeu t- samer Punkt nicht ausdrücklich angeführt worden ist, nicht ohne Weiteres g e- schlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet. Der Umstand, dass die Strafkammer gegen den Angeklagten B . trotz seines umfassenden und glaubhaften Geständnisses bei sonst vergleic h- baren Strafzumessungssachverhalten die gleiche Einzelstrafe verhängt hat wie gegen den Angeklagten M . , lässt jedoch auf eine unterbliebene Bewertung zugunsten des Angeklagten B . schließen . b) Der Einzelstrafausspruch gegen den Angekl agten P . im Fall B. II. 8 der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung zu Unrecht einen Bewährungsbruch (UA 91) angelastet hat. Nach den Feststellungen wurde die Vollstreckung des Restes der Fre i- heitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof vom 15. November 2011 (zwei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe wegen unerlaubter Einfuhr von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.) vom Landgericht Halle am 2. April 13 14 15 16 - 9 - 2013 bis zum 30. April 2016 zur Bewährung ausgesetzt. Andere Bewährung s- strafen werden nicht angeführt. De r dem Angeklagten im Fall B. II. 8 der Urteilsgründe als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in ni cht g e- ringer Menge zur Last gelegte Erwerb von Marihuana und Methamphetamin zu 23. herweise auch erst nach dem 30. April 2016 statt. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht nach dem auch insoweit a n- wendbaren Zweifelsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2000 4 StR 305/00, StV 2000, 656) von einer Tatbegehung nach dem 30. April 2016 ausgehen müssen, sodass die Annahme ei nes Bewährungsbruch s nicht in Betracht kam. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Bemessung der Ei n- zelstrafe auf diesem Rechtsfehler beruht. Sost - Scheible RinBGH Roggenbuck ist im Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Sost - Scheible Quentin Feilcke Paul 17
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