BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 599/06 vom 8. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Mord Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Februar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 6. September 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zu der Verfahrensr374ge bemerkt der Senat erg344nzend, dass auf der Verwertung der Aufzeichnung des Gespr344chs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen J. das Urteil angesichts der zum 344u337eren Sachverhalt gest344ndigen Einlassung des Angeklagten und der Aussage des Zeugen J. nicht beruht. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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