BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 599/11 vom 26. April 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 20 1 2 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter, Staats anwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Juni 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte fre i- gesprochen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angek lagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe v on fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Vom Vorwurf, einen weiteren Raubüberfall begangen zu haben, hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge und mehrere Verfahrensbe schwerden gestützten Revi - sion beans tandet die Staatsanwaltschaft den Teilfreispruch. Der Angeklagte wendet sich mit seinem die Verletzung materiellen Rechts geltend machenden Rechtsmittel gegen die Verurteilung. 1 - 4 - Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwal t- schaft hat mi t der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Erörterung der erhobenen Verfahrensbe anstandung en nicht bedarf. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet. I. Nach den zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen schloss sich der Angeklagte i n Weißrussland einer um H . bestehenden Bande an, die sich mit der Planung, Organisation und Durchführung von Banküberfä l- len in Deutschland befasste. Zur Begehung der Überfälle auf die von H . ausgewählten Banken reisten die Täter aus Weißrussland nach Deutschland und hielten sich nur für kurze Zeit im Inland auf. Der Angeklagte unterwarf sich den Regeln der Bande und ließ sich Ende September 2010 nach Deuts chland schleusen. Am 1. und 12. Oktober 2010 beging er in K. u nd M. ge - meinsam mit d e m früheren Mitangeklagten R. jeweils unter Verwendung einer ungeladenen Schreckschusspistole zwei Banküberfälle, bei welchen 13.445 Euro und 24.950 Euro erbeutet wurden. Im Anschluss an die Tat am 12. Oktober 2010 in M . wurden der Angeklagte und s ein Tatgenosse in der Nähe des Tatorts mit dem erbeuteten Bargeld festgenommen. Hi nsichtlich des Vorwurfs, am 15. Mai 2009 in L. zusammen mit einem Anderen eine Filiale der Sparkasse überfallen zu haben, ist das Ve r- fahren in der Hauptverhand lung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Von dem weiteren in der Anklage der Staatsanwaltschaft Essen vom 14. Januar 2011 erhobenen Vorwurf, am 22. Mai 2009 mit einem Tatgenossen einen Überfall auf eine Sparkasse in W . - verübt zu haben, hat 2 3 4 5 - 5 - das Landgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Nach Auffassung der Strafkammer ist dem Angeklagten eine Be teilig ung an dieser Tat nicht nachzuweisen, obwohl die bei dem Überfall am 22. Mai 2009 von der Überwachungska mera gefertigten Lichtbilder nach dem Ergebnis eines morphologischen Vergleichsgutachtens als einen der Täter mit Wahrscheinlic h- keit den Angeklagten zeigen und an einem weiße n Kapuzenpullover, den einer der Täter bei dem i n L . am 15. Mai 2009 sieben Tage vor der an - geklagten Tat verübten Überfall getragen hatte, u.a. eine DNA - Spur gesichert werden konnte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von 1 : 10 Milliarden dem A n- geklagten als Spur en verursacher zugeordnet werden kann. II. Revision der St aatsanwaltschaft Der Teilfreispruch hält einer materiell - rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Ausführungen der Strafkammer zur Begründung des Freispruchs entsprechen nicht den formellen Anforderungen, die gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freispreche ndes Urteil zu stellen sind. Zudem begegnen der Beweiswürdigung des Landgerichts durchgreifende rechtliche Bedenken. 1. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muss der Tatrichter grundsätzlich nach der Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zun ächst diej e- nigen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung bezeichnen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung dartut, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch notwendigen zusätzlichen Feststellungen nicht g e- troffen werden k onnten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass das R e- visionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Recht s- 6 7 8 - 6 - fehler unterlaufen sind, insbesondere ob der den Entscheidungsgegenstand bildende Sachverhalt erschöpfend gewürdigt ist (s t . Rspr.; vgl. BGH, U rteile vom 27. Januar 2011 4 StR 487/10, NStZ - RR 2011 , 275, 276; vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 ; vom 14. Februar 2008 4 StR 317/07, NStZ - RR 2008, 206, 207). Diesen Anforderungen wird das a n- gefochtene Urteil nicht gerecht. Die Urteilsgründe lassen jegliche Darstellung des festgestellten Tatgeschehens vermissen. Es bleibt daher offen, welche E r- kenntnisse zur Identität der Täter des am 22. Mai 2009 verübten Überfalls die Strafkammer hat gewinnen können. Die Aus führungen zur Beweiswürdigung lassen lediglich erkennen, dass der Angeklagte auf den während des Überfalls aufgenommenen Lichtbilder n der Überwachungskamera seinen Nachbarn in Weißrussland L. als einen der Täter identifiziert hat und de r Zeuge B . in einem gesondert geführten Verfahren vom Vorwurf der Be - teiligung an diesem Überfall rechtskräftig freigesprochen worden ist. Auf dieser Grundlage ist es dem Senat nicht möglich zu beurteilen, ob die Annahme der Strafkammer, eine Tät erschaft des Angeklagten sei nicht nachzuweisen, auf einer den entscheidungserheblichen Sachverhalt ausschöpfenden Beweiswü r- digung beruht. 2. Das Revisionsgericht hat es regelmäßig hinzunehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Z weifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatric h- ters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festz u- stellen und zu würd ig en (vgl. BG H, Urteil vom 7. Oktober 1966 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisionsgerichtliche Prüfung b e- schränkt sich allein darauf, ob de m Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. 9 - 7 - Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder ges i- cherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH , Urtei le vom 18. Januar 2011 1 StR 600/10, NStZ 20 11, 302; vom 6. November 1998 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16). Insbesondere sind die Beweise e r- schöpfend zu würdigen (BG H, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78 aaO). Das Urteil muss erk ennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Ang e- klagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (vgl. BG H, Urteil vom 14. August 1996 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 11). Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfa s- sende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08 aaO). Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung schließlich dann, wenn an die zur Ver urteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. November 1998 2 StR 636/97 aaO; vom 26. Juni 2003 1 StR 269/02, NStZ 2004, 35, 36). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweise r- gebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (vgl. BGH , Urteile vom 18. August 2009 1 StR 107/09, NStZ - RR 2010, 85, 86; vom 21. Oktober 2008 1 StR 292/08, NStZ - RR 2009, 90, 91). Dem wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht in jeder Hinsicht gerecht. a) Die Bewertung der Einlassung des Angeklagten beruht a uf einer u n- vollständigen Würdigung. Das Landgericht hat der Einlassung des Angeklagten 10 11 - 8 - weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den weiteren Beweiserge b- nissen eine für die Täterschaft des Angeklagten sprechende Beweisbedeutung beigemessen, weil sie w idersprüchlich und im Ergebnis unverständlich gebli e- ben sei. Dabei hat es die Strafkammer versäumt, sich mit dem Inhalt der Ang a- ben des Angeklagten im Einzelnen näher auseinanderzusetzen, die sich daraus ergebenden Widersprüche zu bewerten und auf dieser G rundlage zu prüfen, ob nicht Teile der Angaben gegebenenfalls in Verbindung mit de n übrigen Erge b- nissen der Beweisaufnahme geeignet erscheinen, den Angeklagten im Sinne des Anklagevorwurfes zu belasten. So wäre zu erörtern gewesen, dass der A n- geklagte die Tat am 22. Mai 2009 in W . neben dem Überfall am 15. Mai 2009 und einem weiteren Banküberf a ll in H. nicht nur pauschal eingeräumt, son dern sich selbst auf den während des Überfalls gefertigten Lichtbildern der Überwachungskamera als einen der Täter wiedererkannt hat, was mit der gleichzeitigen Behauptung, aber n- kundig nicht zu vereinbaren ist. Auch weist das Urteil auf einen Banküberfall in H . hin; dessen Tatzeit (28. Mai 2009) wäre mit der Einlassung, im Jahr 2009 nicht in Deutschland gewesen zu sein, unvereinbar. Die Angaben des Ang e- klagten zum eigenen Wiedererkennen hätten schließlich in die Würdigung des morphologischen Vergleichsgutachtens mit einbezogen werden und Anlass für die Erwägung geben müsse n, ob das Ergebnis des Gutachtens und die Ang a- ben des Angeklagten in einer Gesamtschau eine hinreichend sichere Identifizi e- rung des Angeklagten ermöglichen. b) Die Überlegungen der Strafkammer, mit welch en sie der dem Ang e- klagten mit hoher Wahrscheinlic hkeit zuzuordnenden DNA - Spur auf dem nac h der Tat in L . am 15. Mai 2009 sichergestellten Kapuzenpullover jegli - chen Indizwert für eine Täterschaft des Angeklagten abgesprochen hat, sind ebenfalls lückenhaft. Das Landgericht hat die Einlassung d es Angeklagten, er 12 - 9 - habe zum damaligen Zeitpunkt in einer Grenzstadt gelebt, viele Freunde g e- habt, die nach Deutschland gefahren seien, und mit diesen eigentlich regelm ä- ßig Kleidungsst üc ke darunter auch ein en solchen Kapuzenpullover g e- tauscht, als unwid erlegt angesehen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung hat es nicht festgestellt. Die Einlassung wird entgegen der Ansicht der Strafkammer auch nicht durch die im Urteil wi e derg e- geben e Aussage des Zeugen S. bestätigt. Denn die Bekundungen des Zeugen, wonach die bei den Überfällen von den Tätern getragene Bekleidung jeweils von H . besorgt worden sei, lässt sich mit den Angaben des Angeklagten, mit nach Deutschland reisenden Freunden regelmäß ig Kle i- dungsstücke ausgetauscht zu haben, in tatsächlicher Hinsicht ohne ergänze n- de, von der Strafkammer nicht vorgenommenen Erläuterungen nicht in Einklang bringen. Die Aussagen des Zeugen S . lässt zudem gerade die Mög - lichkeit offen, dass de r Kapuzenpullover dem Angeklagten durch H . vor dem Überfall zur Verfügung gestellt und vom Angeklagten bei Begehung der Tat getragen wurde. Auch dies hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht. - 10 - III. Revision des Angeklagten Die Revision des Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 13 14
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