BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 599 /1 4 vom 12. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 12. März 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. August 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall I I. 3. der Urteilsgründe wegen schweren Mensche n- handels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Ta t- einheit mit versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ang e- klagten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der A n- geklagte der besonders schwere n Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der schw e- ren Vergewaltigung sowie des schweren Menschenha n- dels zum Zwecke der sexuellen Au sbeutung in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem weit e- ren Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Freiheitsbera u- bung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit ve r- suchter räuberischer Erpressung und mit Zuhälterei schuldig ist. - 3 - 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten se ines Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen M . , G . und H . sowie die weiteren notwendigen Auslagen der Nebenklägerin V . zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen schweren Menschenha n- dels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in acht Fällen, in einem Fall in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vors ätzlicher Körperverletzung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Fre i- heitsberaubung, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und mit Zuhälterei und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit ve r- suchter Erpressung, sowi e wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Adh ä- sionsentscheidungen zugunsten dreier Nebenklägerinne n sowie eine Festste l- lung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Diese führt zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO und zu einer Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen hat sie ke i- nen Erfolg . 1 - 4 - 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im Fall II. 3. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die dortigen Ausführungen der Strafkammer eine Drohung im Sinne der § 232 Abs. 4, § 253 Abs. 1 StGB nicht hinreichen d belegen, aber nicht ausgeschlossen ist, dass die hierfür notwendigen Feststellungen noch getroffen werden könnten. 2. Ferner fasst der Senat infolge dieser Verfahrensbeschränkung den Schuldspruch neu und berichtigt ihn aus den vom Generalbundesanwalt i n der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 dargelegten Gründen hinsichtlich der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten Qualifikationen gemäß § 177 Abs. 3 und Abs. 4 StGB. 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aus den vom Generalbu n- desanwalt in der Antragsschrift vom 22. Dezember 2014 darge legten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat schließt angesichts der Einsatzstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, einer Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, drei Einzelstrafen von zwei Jahren und vier weiteren Einzelstrafen von mindestens einem Jahr und drei Monaten aus, dass der Tatrichter ohne die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monate n eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als neun Jahre und sechs Monate verhängt hätte. Ebenso schließt der Senat aus, dass die Strafkammer der Adhäsionskl ä- geri n ohne die Verurteilung im Fall II. 3. der Urteilsgründe ein geringeres Schmerzensgeld zuerkannt hätte. Denn von den insgesamt fünf abgeurte ilten Taten zu deren Nachteil war für die Höhe des Schmerzensgeldes neben den Folgen für das Opfer insbesondere diejenige - bestehen bleibende - Tat b e- stimmend, die mit dem analen Eindringen mit einem Schlagstock verbunden 2 3 4 5 - 5 - war. Da der vom Angeklagten verei nn ahmte, der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zugrunde liegende Betrag hinsichtlich dieser Verletzten von ihm durch das auch ohne die Tat II. 3. wiederholt erzwungene Fortsetzen der Prost i- tution erlangt worden ist, wird auch dieser Betrag von der teil weisen Verfa h- renseinstellung nicht berührt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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