ECLI:DE:BGH:2017:140317B4STR599.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 599 /1 6 vom 14. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 201 7 ein stimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Feststellungsentscheidung im Adhäs i- onsausspruch dahingehend klargestellt, dass sich entsprechend den Urteilsgründen (UA S. 23) die E intrittspflicht des Angeklagten auf z u- künftige materielle und imm aterielle Schäden bezieht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben - und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfa h- ren entstandenen besonderen Kosten zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar teilt das angefochtene Urteil nicht mit, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 7. Februar 2013 erledigt ist, so dass der Senat nicht prüfe n kann, ob dieser Verurteilung Zäsurwirkung zukommt und aus d er Gel d- stra fe sowie der Strafe für die Tat zu II.1.a der Urteilsgründe eine ( erste ) Gesamtstr a- fe zu bilden gewesen wäre. Eine diesbezügliche Beschwer des Angeklagten ist j e- doch ausgeschlossen, da sowohl bei der ersten Gesamtstrafe als auch bei der aus den vier weiteren Taten zu bildenden zweiten Gesamtstrafe jeweils eine Gesamtfre i- heitsstrafe von mindestens zwei Jahren und sieben Monaten festzusetzen gewesen wäre und sich dadurch für den Angeklagt en ein größeres Gesamtstrafübel ergeben hätte . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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