ECLI:DE:BGH:2018:210618B4STR599.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 599 / 1 7 vom 21. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2018 gemäß § 154 Abs. 2, § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt aa) hinsich tlich des Vorwurfs des unerlaubten bande n- mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall der ersten Ernte der . II.2 der Urteilsgründe), bb) hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten ban - denmäßigen H andeltreibens mit Betäubungsmitteln . (Fall II.4 der Urteilsgrün de), cc) hinsichtlich des Vorwurfs der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit B etäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II.5, II.6 und II.7 der Urteilsgründe; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt im Fa ll des weiteren Anbaus von Cannabis in der Plantage . II.4 der Urteilsgründe) ; insoweit trägt die - 3 - Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwe n- digen Auslagen des Angeklagten; c) das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2017 i m Schuldspruch und im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Hö he von 10 8.914 2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verwo r- fen, dass die in Kroatien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Strafe anzurechnen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Re chtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . wegen unerlaubten ban - denmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 23 Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- g er Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und u.a. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3 45.247 1 - 4 - allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rech tsfehler erkennen lassen. I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrieben der Ang e- klagte A . und der gesondert verfolgte J . in H . eine Marihuana - . Ak . beteiligte. Der Reinerlös sollte zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Beim ersten Anbau im Mai 2014 wurden die Cannabispflanzen von Schädlingen befallen, die gesamte Ernte wurde für 15.000 n- zu elf weiteren Ernten, bei denen in s- gesamt 47,7 kg Marihuana mit 8.641,4 g Wirkstoffgehalt gewonnen wurden. Dem Angeklagten A . oblag in erster Linie der Verkauf des Marihuanas. Er erhielt von dem Verkaufserlös ein Viertel, insgesamt 66.780 weitere . . eingerichtet, an der sich zu - sätzlich noch ein Bekannter des J . beteiligte. Der Angeklagte A . parti - zipierte dementsprechend zu einem Fünftel an den Verkaufserlösen aus dieser Plantag e. Er erhielt aus neun Ernten von je weils 4,275 kg Marihuana mit 778 g Wirkstoffgehalt einen Anteil am Ver kaufserlös von insgesamt 42.134 t- . . durch den Angeklagten und J . in E . eingerichtet. Hier kam es nur zu einer einzigen Ernte; als weitere Tat hat das Landgericht den erneuten Anbau von Marihuan apflanzen gewertet (UA S. 39). 2 - 5 - Im Oktober 2015 beteiligte sich der Angeklagte an dem Kauf von einem kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 70 % durch J . in Am . . Er verkaufte es gewinnbringend an einen ihm be kannten Abnehmer in E . (F all II.5 der Urteilsgründe). Im November 2015 kam es zur Einfuhr und zum Verkauf von 18 kg Marihuana aus Belgien (Fall II.6 der Urteilsgründe). A n- fang Dezember 2015 kauften der Angeklagte und J . in Am . acht kg Kokain mit einem Wirkstoffgehal t von 70 %, das von einem unbekannten Kurier nach Deutschland transportiert wurde. Von dem Kokain entnahm der Angekla g- te 100 g zum Eigenverbrauch , die restlichen 7,9 kg verkaufte er gewinnbringend (Fall II.7 der Urteilsgründe). II. 1. Der Senat stellt da s Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II.2 Pl . , II.4 . , II.5, 6 und 7 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 1 54 Abs. 2 StPO ein. Bei de r Tat II.2 der Urteilsgründe . lassen die bisher getroffenen tatsäch - lichen Feststellungen nicht erkennen, welche Menge Marihuana mit welchem Wirk stoffgehalt geerntet wurde . Hinsichtlich der Tat II.4 der Urteilsgründ e . fehlen Feststellungen, welche Personen außer dem An - geklagten und dem gesondert verfolgten J . an der Bande beteiligt waren. In beiden Fällen ist ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men ge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG nicht belegt. In den Fällen II.5 und II.7 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen keine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten A . an der Einfuhr des Kokains (vgl. BGH, Be - schluss vom 31. März 2015 3 StR 630 /14, StV 2015, 259 mwN). Im Fall II.6 der Urteilsgründe (UA S. 20) sind die Feststellungen so verworren und wide r- 3 4 - 6 - sprüchlich, dass ihnen keine konkrete Tathandlung des Angeklagten A . zu entnehmen ist. 2. Den Fall II.4 Pl . stellt der Senat gemäß § 206a StPO ein, weil es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung einer zugelassenen Anklage fehlt. In der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 8. Februar 2017 wird dem Angeklagten hinsichtlic h . der Grundsatz der Spezialität gewahrt ist, kommt es demgemäß nicht mehr an. 3. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schul d- spruchs zur Folge. Die Gesa mtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 20 Einzelstrafen 19 Freiheitsstrafen von je sechs Jahren und eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ausschließen, dass die Strafkammer ohne die die eingestellte n Taten betreffe n- den Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe als sieben Jahre und sechs Monate erkannt hätte. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Tatertr ä- gen ist auf den Betrag von 108.914 r- fahrensgegenständlichen Taten erlangt hat, zu korrigieren. 4. Das Landgericht hat es allerdings entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von dem Angeklagten in dieser Sache in Kroatien erlittene Ausli eferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkenne n- den Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1 : 1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 3 StR 245/16; vom 12. Juli 2016 2 StR 440/15, jew . mwN). 5 6 7 - 7 - 5. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8
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