BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 600 /11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Landau in der Pfalz vom 29. Juni 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angek lagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzb e- fohlenen, des sexuellen Missbrauch s eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohl e- nen in sechs Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch ü ber den Adhäsionsantrag dahin geä n- dert und neu gefasst , dass der Angeklagte verurteilt wi rd, an die Nebenklägerin W. , , . R. , vertreten durch Rechtsanwältin V. aus K. , 15. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jewe i- ligen Basiszinssatz seit dem 21. Juni 2011 zu zahlen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den A d- häsionsantrag abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef ührer hat die Kosten des Rechtsmittels, die der Neben - und Adhäsionsklägerin entstandenen no t- wendigen Auslagen und die i m Adhäsionsverfahren en t- standenen gerichtlichen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuell en Mis s- brauchs eines Kindes und sexuellen Missbrauch s eines Kindes, jeweils in Ta t- einheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, sowie wegen sexue l- len Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs weiteren Fällen zu d er G e- samtfreiheitsstrafe von vi er Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner verurteilt, an die 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2011 zu zahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die Ver letzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO. 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. November 2011 zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Strafverfolgung wegen des tateinheitlich hinzutretenden Vorwurfs des sex u- ellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StG B a.F. verjährt (§ 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der Senat hat den Schul d- spruch entsprechend geändert. Die Änderung des Schuldspruchs gefährdet hier den Strafausspruch nicht, obwohl das Landgericht in der Strafzumessung zum Fall II. 1 der Urteil s- gründe zu Lasten des Angeklagten auf die Verwirklichung zweier Straftatb e- stände hingewiesen hat; denn auch verjährte Taten dürfen bei der Strafzume s- sung mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Im Übrigen kommt dem Umstand, dass der Angekla gte eine Vertrauensstellung mis s- braucht hat, unabhängig von der Anwendbarkeit des § 174 StGB straferschw e- rende Wirkung zu, da dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht (vgl. BGH, B e- 1 2 3 - 4 - schlü sse vom 14. April 1999 3 StR 101/99, bei Pfister NStZ - RR 1999, 322 , und vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06). 2. Die Entscheidung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin b e- gegnet in zwei Punkten durchgreifenden rechtlichen Bedenken : Der Hauptau s- spruch ist insoweit aufzuheben, als das Landgericht der Verletzten Schaden s- er satz für die "mit der Beauftragung der Nebenklagevertreterin entstehenden außergerichtlichen Kos ten aufg rund der entstandenen Geschäftsgebühr in H ö- he von 899,40 E UR gemäß §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB " zugesprochen hat. Diese knappen Ausführungen erlauben dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der insoweit zuerkannte Anspruch auf materiellen Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach rechtsfehlerfrei bestimmt worden ist. Da das Landgericht der Nebenklägerin Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zuer kannt hat, beginnt der Zinslauf hier erst mit der A n- tragstellung in der Hauptverhandlung, d.h. am 21. Juni 2011; ein en prozessu a- le n Sachverhalt, der zu einem früheren Zeit punkt die Voraussetzungen des § 404 Abs. 2 StPO erfüll t hätte , hat das Landgericht ni cht belegt; solches ist auch bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen nicht zutage getreten. Der Senat hat den Ausspruch über den Adhäsionsantrag entsprechend geändert und im Übrigen gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entsche i- dung abg e sehen. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin 4 5 6
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