BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 600/14 vom 25. März 201 5 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 25. März 2015 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 4. September 2014 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu der Freiheitss trafe von zehn Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt . Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung mater i- ellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussf ormel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmi ttel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . 1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, dass die Geldstrafe von 60 Tagesätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts 1 2 - 3 - Ge lsenkirchen vom 22. Februar 2013, die der Angeklagte im Wege der Ersat z- freiheitsstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft vollständig verbüßt hat, gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 StGB) und dass daher ein Härte - ausgleich hätte vorgenommen werden m üssen (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 4 StR 587/00). Der abgeurteilte Weisungsverstoß war entgegen der Auffassung des Landgerichts im Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls bereits beendet (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 7). Insbes ondere lag nicht etwa ein einheit - licher Verstoß gegen die nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB wirksam erteilte April 2013 häufig in der Wohnung seines Bekannten F . und dessen L e - wohnhaften, damals drei Jahre alten Nebenklägerin hatte: Verstößt ein Täter über einen längeren Z eitraum immer wieder bzw. ständig gegen eine Weisung der Führungsaufsicht, so ist nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen, o b eine oder mehrere Taten des § 145a StGB vorliegen. Mehrere Verstöße gegen dieselbe Weisung stehen regelmäßig in Realkonkurrenz , sofern nicht die Grundsätze über die natürliche oder rechtliche (tatbestandliche) Handlungseinheit eingreifen (vgl. LK - Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 145a R n. 39; Sternberg/Lieben in Sch önke /Sch röder , StGB, 29. Aufl., § 145a Rn. 13 ; NK - Schild/Kretschmer, StGB, 4. Aufl., § 145a Rn. 22 , jeweils mwN). Die angeklagte und abgeurteilte Tat, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte neben weiteren mitgeteilten Verstößen im Dezember 3 4 5 - 4 - f- hä l 4 der Anklageschrift vom 14. i- ne auf M . 10), war spätestens beendet, als der Ange - nur noch geleg entlich in der Wohnung übernachtete. Jedenfalls solche weiteren Weisungsverstöße der Kontaktpflege mit der Nebenklägerin, die erst nach der zeitlichen Zäsur durch den Auszug des Angeklagten erfolgten, stehen danach zu dem abgeurteilten Weisungsverstoß in R ealkonkurrenz. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hätte somit bei Erlass des Strafbefehls am 22. Februar 2013 über den später durch das Landgericht Essen abgeurteilten Weisungsverstoß mitentscheiden können. Der Senat kann den Härteausgleich selbst vornehmen, denn es ist au s- zuschließen, dass das Landgericht unter den gegebenen Umständen von der verhängten Freiheitsstrafe mehr als zwei Monate als Härteausgleich in Abzug gebracht hätte (vgl. §§ 39, 43, 54 StGB). Er setzt deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe auf zehn Monate fest (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Januar 2001 4 StR 587/00). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Der nur geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angekl agten tei l- weise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen fre i- zustellen. 6 7 - 5 - 3. Eine (erneute) Beiordnung des Vertreters der Nebenklägerin ist nicht erforderlich, da sich die durch das Landgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2014 vorgen ommene Bestellung auch auf das Revisionsverfahren erstreckt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Mai 2000 4 StR 24/00, NStZ 2000, 552, 553 mwN). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender 8
Full & Egal Universal Law Academy