ECLI:DE:BGH:2019:240419B4STR600.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 600 / 1 8 vom 24. April 201 9 in der Strafsache gegen wegen versuchten Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 2019 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Juni 2018 von Amts wegen auf seine Kos- ten Wiedereins etzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls in drei Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Strafe aus einer gesamtstrafen- f ähigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rügen der Verletzung for- mellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. 1 - 3 - Hinsichtlich der Versäumung der R evisionsbegründungsfr ist ist dem An- geklagten gemäß § 45 Abs. 2 S atz 3 StPO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil den Angeklagten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch seine Verteidigerin nach Aktenlage er- sic htlich kein Verschulden trifft. Die Revision ist unbe gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sost - Scheible Cierniak Feilcke Bartel Paul 2 3
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