BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60/06 vom 4. April 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. April 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 19. Dezember 2005 im Ma337regelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Ma337regelausspruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrun-gen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. M344rz 2006. 2 - 3 - 2. Dagegen h344lt die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (247 63 StGB) der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 3 Allerdings begegnet das angefochtene Urteil keinen rechtlichen Beden-ken, soweit das Landgericht - darin dem geh366rten psychiatrischen Sachver-st344ndigen folgend - angenommen hat, dass der Angeklagte die Raubtat in ei-nem durch eine schizoaffektive Psychose oder paranoid-halluzinatorische Schi-zophrenie bedingten, nicht nur vor374bergehenden Zustand erheblich verminder-ter Steuerungsf344higkeit (247 21 StGB) begangen hat. Weiter setzt die Unterbrin-gungsanordnung nach der Rechtsprechung jedoch voraus, dass die Gef344hrlich-keit des T344ters in einem symptomatischen, kausalen Zusammenhang mit dem die Anlasstat verursachenden oder mitverursachenden Defektzustand im Sinne der 247247 20, 21 StGB steht. Der gef344hrliche Zustand des T344ters muss danach dergestalt in der Anlasstat seinen Ausdruck finden, dass auch die f374r die Zu-kunft zu erwartenden Taten sich als Folgewirkung eben dieses Zustandes dar-stellen, weil nur dann die Anlasstat Indizwirkung f374r die Gef344hrlichkeitsprognose entfalten kann (st. Rspr.; BGH NJW 1998, 2986; NStZ-RR 1998, 174; BGHR StGB 247 63 Tat 4). 4 Ein solcher kausaler, symptomatischer Zusammenhang zwischen der di-agnostizierten St366rung und der abgeurteilten Raubtat, bei der der Angeklagte dem gesch344digten Juwelier unter Bedrohung mit einer mit Schalld344mpferattrap-pe versehenen Spielzeugpistole und nach einem Faustschlag ins Gesicht einen wertvollen Ring entwendete, ist nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Das Landgericht ist dem Angeklagten zwar darin gefolgt, der eigentliche Grund, weshalb er am Tattag das Juweliergesch344ft aufgesucht ha-be, sei gewesen, dass er "Stimmen" geh366rt habe, die ihm befohlen h344tten zu 5 - 4 - verhindern, dass der Gesch344digte ein in dem Laden befindliches Madonnenbild verkauft (UA 4). Dass diese "374berwertige Idee" (UA 8) sich auf den Entschluss, den Ring zu rauben, ausgewirkt haben kann, ist jedoch nicht dargetan und ver-steht sich auch nicht von selbst. 334ber die Ma337regelanordnung ist deshalb neu zu entscheiden. Dabei wird der neue Tatrichter, sofern er erneut zur Anordnung nach 247 63 StGB gelangt, auch Gelegenheit haben, die im angefochtenen Urteil im Rahmen der Gef344hr-lichkeitsprognose lediglich pauschal mitgeteilten 204deutlichen fremdaggressiven Tendenzen223, die der Angeklagte gezeigt habe (UA 11), n344her zu konkretisieren. Dessen h344tte es hier schon deshalb bedurft, weil der Angeklagte bisher nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten ist. 6 Im 334brigen weist der Senat f374r das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass die gebotene Aufhebung der den Ma337regelausspruch betreffenden "zugeh366rigen" Feststellungen auch die der Schuldf344higkeitsbeurteilung durch das Landgericht zu Grunde liegenden Feststellungen erfasst (vgl. Senatsbe-schluss vom 8. Januar 2004 - 4 StR 539/03). Ungeachtet deren Doppelrelevanz 7 - 5 - bleibt der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils hiervon jedoch unber374hrt. Denn eine vollst344ndige Aufhebung der Schuldf344higkeit scheidet hier von vornherein aus; durch die Annahme der Voraussetzungen des 247 21 StGB ist der Angeklagte bei der Strafzumessung aber nicht beschwert (vgl. Senats-beschluss aaO). Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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