BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60/07 vom 22. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 26. Oktober 2006 im Straf-ausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im 334brigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Haschischs sowie des Erl366ses aus der Notver344u337erung des bei der Tat benutzten Fahrzeugs angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat zum Strafaus-spruch Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Ausspruch 374ber die Einziehung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die 2 - 3 - zutreffenden Ausf374hrungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Februar 2007. 2. Dagegen h344lt der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht dem An-geklagten rechtsfehlerhaft sein Verteidigungsverhalten strafsch344rfend angela-stet hat. 3 a) Der Angeklagte hat den Tatvorwurf durchgehend in Abrede gestellt und sich dahin eingelassen, das in dem Mercedes Cabriolet CLK 320 aufgefun-dene Haschisch geh366re ihm nicht. Er habe das Fahrzeug zuvor an seinen Be-kannten Abdelkarim E. A. verkauft und es diesem durch Aush344ndigung der Fahrzeug- und Garagenschl374ssel auch bereits 374bertragen. Diese Einlassung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei widerlegt. Dies rechtfertigte es jedoch nicht, strafsch344rfend zu werten, dass der Angeklagte "den Tatverdacht wider besse-res Wissen gezielt auf den nicht mehr in Deutschland aufh344ltigen Monaim B. gelenkt hat223 (UA 37), bei dem es sich um den von dem Angeklagten benannten, unter falscher Identit344t in die Bundesrepublik eingereisten 204E. A. 223 handelt. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es einem eine Straftat leugnenden Angeklagten unbenommen, sich damit zu verteidigen, dass er anderen die Schuld an der Tat zuschiebt; auch dann, wenn sich diese Anschuldigungen als haltlos erweisen, darf eine belastende Zurech-nung bei der Strafzumessung grunds344tzlich nicht erfolgen (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 50 ff.; BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 5, 10). Anders kann es sich allerdings verhalten - und dann eine Strafsch344r-fung rechtfertigen - wenn Umst344nde im Rahmen einer Falschbelastung hinzu-kommen, nach denen sich das Verteidigungsverhalten als Ausdruck einer zu missbilligenden Einstellung darstellt (BGH aaO). Ein solcher Umstand kann - 4 - 4 - wovon ersichtlich die Strafkammer ausgegangen ist - auch darin gesehen wer-den, dass der die Tat leugnende Angeklagte einen v366llig Unschuldigen der Tat-begehung bezichtigt (vgl. BGH StV 1995, 633, 634). Auch wenn dem Tatrichter bei der Entscheidung dar374ber, ob im Einzelfall ein Verteidigungsvorbringen die Grenzen angemessener Verteidigung 374berschreitet, ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BGH aaO), rechtfertigt dies hier die strafsch344rfende Wer-tung des Einlassungsverhaltens des Angeklagten schon deshalb nicht, weil er - insoweit entgegen der Annahme des Landgerichts 226 Monaim B. alias Abdelkarim E. A. nicht etwa "gezielt" (UA 37) des Handeltreibens mit der sichergestellten Haschischmenge bezichtigt hat, sondern sich lediglich damit verteidigt hat, er habe das Fahrzeug an ihn verkauft. Angesichts dieser - fraglos zul344ssigen - Verteidigungsstrategie musste er, wenn er nicht von seinem Schweigerecht Gebrauch machen wollte (vgl. BGHR aaO Verteidigungsverhal-ten 5), den K344ufer auch namhaft machen, denn es w344re von vornherein klar gewesen, dass ihm eine Einlassung, er kenne den Namen des K344ufers nicht, schon angesichts des Wertes des Fahrzeugs nicht geglaubt w374rde. Der Ange-klagte hat auch nicht etwa definitiv behauptet, das Haschisch geh366re dem von ihm benannten K344ufer des Pkw bzw. es sei von diesem in dem Pkw gebunkert worden. Vielmehr hat er insoweit lediglich eine Vermutung ge344u337ert (UA 13 a.E.). Dass sich eine solche Vermutung - ausgehend von der Verteidigungsstra-tegie des Angeklagten - aufdr344ngen konnte, liegt unabh344ngig davon auf der Hand, dass der Hinweis des Angeklagten, "E. A. " sei bereits einmal im Zu-sammenhang mit einem Haschischgesch344ft festgenommen worden, zutraf. Je-denfalls kann in der Einlassung eine besonders herabw374rdigende Verleumdung des von dem Angeklagten als K344ufer benannten "E. A. " nicht gesehen werden, die im Rahmen eines sonst zul344ssigen Verteidigungsverhaltens straf-sch344rfend gewertet werden k366nnte (vgl. BGH aaO). Schlie337lich hat das Landge-richt selbst gesehen, dass die Gefahr einer Strafverfolgung f374r den nicht mehr - 5 - in Deutschland aufh344ltigen Monaim B. von vornherein "denkbar gering223 war (UA 37). Auch unter dem Gesichtspunkt der Folgen, die ihm aus der Ein-lassung des Angeklagten erwachsen konnten (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 54), kann deshalb daraus schwerlich eine rechtsfeindliche Einstellung des An-geklagten hergeleitet werden. b) Der aufgezeigte Rechtsfehler ber374hrt allerdings nicht die Strafrah-menwahl. Denn schon angesichts der "enorm gro337en Drogenmenge" hat das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines minder schweren Falles des 247 29 a Abs. 2 BtMG verneint und die Strafe dem Regelstrafrahmen des 247 29 a Abs. 1 BtMG entnommen. Der Senat kann jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschlie337en, dass die verh344ngte Strafe zum Nachteil des Angeklag-ten durch die rechtsfehlerhafte Strafzumessungserw344gung beeinflusst worden ist. 5 334ber die Strafe ist deshalb neu zu befinden. Einer Aufhebung der zuge-h366rigen Feststellungen bedarf es nicht, weil der Aufhebungsgrund lediglich in 6 - 6 - einem Wertungsfehler liegt (BGH, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 263/93). Dies schlie337t erg344nzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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