BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60/08 vom 4. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2008 beschlossen: Der Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaisers-lautern vom 17. September 2007 Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tr344gt die Angeklagte. Gr374nde: Der Senat ist nicht davon 374berzeugt, dass die Revisionseinlegungsschrift des Verteidigers der Angeklagten vom 24. September 2007 innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist. Im Hinblick darauf, dass die in dem Vermerk des Gesch344ftsstellenbeamten vom 31. Oktober 2007 (Bd. III Bl. 556) im Einzelnen beschriebenen Bem374hungen, den Schriftsatz auf-zufinden, keinen Erfolg hatten, bleibt zweifelhaft, ob die Revisionseinlegungs-schrift 374berhaupt bei Gericht eingegangen ist. Dies geht zu Lasten des Rechts-mittelf374hrers (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 46 m.N.). Der Angeklagten ist jedoch auf ihren fristgerecht gestellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil sie die Vers344umung der Revisionseinlegungsfrist nicht zu vertreten hat. 1 Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begr374ndung der Revision. Einer nochmaligen Zustellung des bereits erg344nzten Urteils bedarf es nicht. 2 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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