BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 60/09 vom 30. April 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Athing, Dr. Ernemann, Dr. Franke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2. Juni 2008, soweit es den Ange-klagten B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuchten Brandstiftung und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-ren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Im 334bri-gen hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Die Beschwerdef374hrerin beanstandet, dass der Angeklagte im Tat-komplex 2 (Brandlegung im Containergeb344ude an der L. Stra337e in W. am 8. Februar 2006) freigesprochen und nicht (jedenfalls) wegen versuchter Anstif-tung zu einer vors344tzlichen Brandstiftung verurteilt worden ist. Das - vom Gene-ralbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 1 1. Nach den im angefochtenen Urteil zum Tatkomplex 2 getroffenen Feststellungen suchten die Eheleute S. -B. Anfang des Jahres 2006 m366g-licherweise mit Hilfe des Angeklagten eine Person, die gegen ein Entgelt die 2 - 4 - von ihnen betriebene B344ckereifiliale im Containergeb344ude an der L. Stra337e in W. in Brand setzen sollte, um sich auf diese Weise aus dem Pachtvertrag l366sen zu k366nnen. Jedenfalls sprach der Angeklagte Anfang 2006 den fr374heren Mitangeklagten St. an, ob dieser jemanden wisse, der die B344ckereifiliale in Brand setzt. St. wandte sich deshalb an den Zeugen Br. , der das Angebot jedoch ablehnte. Tats344chlich brannte das Geb344ude am 8. Februar 2006 ab. Der T344ter ist unbekannt geblieben. Das Landgericht hat im Zusammenhang mit diesem Tatkomplex den fr374-heren Mitangeklagten St. wegen versuchter Anstiftung zur vors344tzlichen Brandstiftung verurteilt. Den Angeklagten hat es indes insoweit freigesprochen, weil ihm die Gewinnung des unbekannt gebliebenen T344ters nicht nachzuweisen gewesen sei. Soweit der Angeklagte den fr374heren Mitangeklagten St. veran-lasst hat, sich nach einem T344ter umzusehen, hat sich das Landgericht an einer Verurteilung (wegen versuchter [Ketten-]Anstiftung gem344337 247 30 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. i.V.m. 247 306 StGB) gehindert gesehen, weil dieses Verhalten des Angeklag-ten nicht von der Anklage umfasst sei. 3 2. Zu Recht beanstandet die Beschwerdef374hrerin, dass das Landgericht angenommen hat, die versuchte [Ketten-]Anstiftung des fr374heren Mitangeklag-ten St. durch den Angeklagten sei gegen374ber dem Anklagevorwurf eine selb-st344ndige prozessuale Tat und deshalb nicht von der Anklage umfasst. 4 Nach st344ndiger Rechtsprechung geh366rt zu der Tat als Prozessgegen- stand im Sinne des 247 264 StPO, n344mlich zu dem in der Anklage umschriebenen und dem Angeklagten dort zur Last gelegten Geschehensablauf, das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach allgemeiner Lebensauffassung einen einheit- 5 - 5 - lichen Vorgang bildet (BGHSt 45, 211, 212 f. m.w.N.; BGH StV 1981, 127, 128). So liegt es hier. Es kann dahin stehen, ob die Bem374hung des Angeklagten, 374ber den fr374-heren Mitangeklagten St. einen T344ter zu gewinnen, und die dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegte Gewinnung des unbekannten Dritten 226 deren Erweislichkeit unterstellt 226 auch materiell-rechtlich eine Handlung bilden (w374r-den). Jedenfalls umfasste der Anklagevorwurf gegen den Angeklagten nicht nur die erfolgreiche Bestimmung des unbekannten Dritten zu der Brandlegung am 8. Februar 2006, sondern auch sein im Vorfeld dazu auf den n344mlichen Tater-folg gerichtetes Bem374hen gegen374ber dem fr374heren Mitangeklagten St. . Beide Vorg344nge stehen in einem sachlichen und motivatorischen Zusammenhang. Schlie337lich besteht auch ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Tatabschnitten. Denn von der Ansprache des Angeklagten gegen374ber dem fr374-heren Mitangeklagten St. war bis zur Brandlegung allerh366chstens ein Monat verstrichen, innerhalb dessen noch der Unbekannte gewonnen werden musste. Danach w374rde die Annahme zweier prozessualer Taten zu einer unnat374rlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts f374hren. 6 Die Strafkammer h344tte daher, wenn der Tatnachweis vollendeter Anstif-tung (des Unbekannten) nicht zu erbringen war, die Strafbarkeit des Angeklag-ten auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten [Ketten-]Anstiftung w374rdigen m374ssen, um den Anklagegegenstand zu ersch366pfen. 7 - 6 - 3. 334ber das strafbare Verhalten des Angeklagten im Tatkomplex 2 der Urteilsgr374nde ist nach alledem ohne Bindung an die bisher getroffenen Feststel-lungen insgesamt neu zu befinden. Infolge der Aufhebung des Freispruchs kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben, 374ber den ebenfalls neu zu entscheiden ist. 8 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Franke
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