BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 601/06 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung bzw. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 gem344337 247247 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dortmund vom 17. August 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der Unterschlagung in f374nf F344llen und der falschen Verd344chtigung schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in f374nf F344l-len, wegen Betruges und wegen falscher Verd344chtigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung mate-riellen Rechts r374gt. 1 - 3 - 1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall III. 5. der Urteils-gr374nde wegen Betruges (Fall T. ) verurteilt worden ist. 2 2. Im 334brigen ist die Revision des Angeklagten unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 3 Die teilweise Einstellung des Verfahrens f374hrt zu der im Beschlusstenor ausgesprochenen Schuldspruch344nderung. Im Hinblick darauf, dass der Ange-klagte nach den Feststellungen des Landgerichts keinen Spielraum f374r selb-st344ndige, eigenverantwortliche Entscheidungen bei der Wahrung der Verm366-gensinteressen der Gesch344digten hatte, kommt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in den F344llen III. 1. bis 4. und 6. der Urteilsgr374nde ein - den Tatbestand der Unterschlagung jeweils verdr344ngender - Schuldspruch wegen Untreue nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Verm366gens-betreuungspflicht 4, 13, 20, 21). 4 Von der teilweisen Einstellung, die zum Wegfall der wegen Betruges ver-h344ngten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe f374hrt, bleibt der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe unber374hrt. In Anbetracht der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (zweimal drei Jahre drei Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr und drei Monate) schlie337t der Se-nat aus, dass sich der Wegfall der wegen Betruges verh344ngten Einzelstrafe auf den Ausspruch 374ber die sehr ma337volle Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. 5 - 4 - Der Schriftsatz des Verteidigers vom 8. M344rz 2007, eingegangen am 30. M344rz 2007, hat dem Senat vorgelegen. 6 Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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