BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 601/08 vom 7. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 7. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Juli 2008 in den Aus-spr374chen 374ber die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ng-te Einzelfreiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere - allgemeine - Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zu den Ausspr374chen 374ber die im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteils-gr374nde wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerem Raub verh344ngte Frei- 2 - 3 - heitsstrafe von sechs Jahren dem Strafrahmen des 247 239 b Abs. 1 StGB ent-nommen. Die Erw344gungen, mit denen das Landgericht einen minder schweren Fall im Sinne des 247 239 b Abs. 2 i.V.m. 247 239 a Abs. 2 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen ergriffen der Angeklagte und sein inzwischen rechtskr344ftig verurteilter Mitt344ter, die aus der Ma337regelvollzugsanstalt ausbre-chen wollten, den Pfleger M., fesselten ihn, nahmen ihm die mitgef374hrten Schl374ssel ab und veranlassten ihn zur Preisgabe des Aufbewahrungsortes der Schl374ssel zu der T374r im Freigel344nde. Nach Auffassung des Landgerichts spricht zwar f374r die Annahme eines minder schweren Falles, dass "keinerlei physische Gewalt" auf den Gesch344digten ausge374bt worden ist, dass die Bem344chtigungs-lage nur einen kurzen Zeitraum angedauert hat und dass der Angeklagte ge-st344ndig gewesen ist. Dagegen spreche aber, dass es sich um keine "Verzweif-lungstat" gehandelt habe und dass "auch das Opfer in seinem Verhalten keiner-lei Anlass zur Tatbegehung" gegeben gehabt habe. Die strafsch344rfende Wer-tung dieser Umst344nde begegnet unter den hier gegebenen Umst344nden durch-greifenden Bedenken. 3 Ob Umst344nde, wie das Nichtvorliegen einer "Verzweiflungstat" und das Fehlen einer Provokation durch das Tatopfer strafsch344rfend gewertet werden d374rfen, kann nur nach Lage des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BGHSt 34, 345). Demgem344337 bedarf die strafsch344rfende Wertung solcher Umst344nde einer besonderen Begr374ndung, um dem Revisionsgericht die rechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen. Diesen Anforderungen gen374gen die Urteilsausf374hrungen nicht, weil sich ihnen nicht entnehmen l344sst, aus welchen Gr374nden die vorgenannten Umst344nde f374r die Strafrahmenwahl bestimmend gewesen sind. 4 - 4 - Die danach gebotene Aufhebung der im Fall II. 1 der Urteilsgr374nde ver-h344ngten Einzelstrafe f374hrt zur Aufhebung auch des Ausspruchs 374ber die Ge-samtfreiheitsstrafe. Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen jedoch be-stehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Sofern sie hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind erg344nzende Feststellungen m366glich. 5 Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zur374ckzuverweisen. 6 Maatz Athing Solin-Stojanovi Franke RiBGH Dr. Mutzbauer ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert Maatz
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