ECLI:DE:BGH:2017:300317B4STR601.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 601 /1 6 vom 30. März 201 7 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Biel e- feld vom 3. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Verfahrensrüge 2a) ist nac h § 171b Abs. 5 GVG a usgeschlossen. Nach § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO ist die gerichtliche Entscheidung da r- über, ob die in § 171b Abs. 1 bis 4 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzu n- gen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfa ll vorlagen, der revisionsg e- richtlichen Kontrolle entzogen. Die Verfahrensrüge 4 ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt konkreter Vortrag, wann, von wem und in welchem Zusammenhang dem Angeklagten eine mögliche Strafe bei fehlendem Geständnis genannt worden ist. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
Full & Egal Universal Law Academy