BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60 /13 vom 27. März 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers am 27 . März 201 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Re vision des Angeklagten P . wird das Urteil des Landge richts Siegen vom 5. November 2012 , soweit es ihn be trifft, im Ausspruch über die Unterbrin gung in einer Entzi e- hungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh o- ben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwi esen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten P . wegen unerlaubten Han - deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der B e- 1 - 3 - schlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Unterbringung in e iner Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) G emäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB soll das Gericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehu ngsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maß regel zu vollziehen ist. Nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ist, sofern bei einer Freiheitsstrafe von über drei Jahren nicht ausnahmsweise von ein er Vikariierung abgesehen wird, der vorweg zu vollstreckende Teil der Freiheitsstrafe so zu bemessen, dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, also eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, möglich ist. Ein Beurteilungsspielraum steht dem Tatrichter insoweit nicht zu. Zur B e- messung des vorweg zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe ist eine Progn o- se darüber notwendig, wie lange genau di e Unterbringung in der Maßregel zur Durchführung der Therapie voraussichtlich erforderlich sein wird. Die Therapi e- dauer muss individuell festgelegt werden. Es genügt nicht, dass der Tatrichter nur eine Mindest - und eine Höchstdauer also einen Zeitraum prognostiziert (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. September 2008 1 StR 478/08, Rn. 6 f.; vom 13. Januar 2010 3 StR 532/09, R n. 4; vom 31. August 2010 3 StR 309/10, Rn. 3; Urteil vom 8. April 2010 4 StR 53/10, Rn. 5). Diesen Anforderung en wird das angefochtene Urteil nich t gerecht. Das Landgericht hat einen Vorwegvollzug der Strafe nicht angeordnet. Die Urteil s- ausführungen lassen nicht erken nen, ob die Strafkammer im Hinblick auf die 2 3 4 - 4 - Dauer der bereits vollzogenen Untersuchungshaft gest ützt auf die Anhörung ei nes Sachverständigen ( § 246a StPO) ihrer Entscheidung eine präzise Pro g- nose hinsichtlich der voraussichtlich notwendigen Dauer des Maßregelvollzuges zu Grunde gelegt hat. Es kann deshalb auch vom Senat nicht bestimmt werden, wie v iel Strafe (einschließlich der anzurechnenden Untersuchungshaft) even - tuell vorab zu vollziehen ist, bis exakt der Zeitpunkt erreicht sein wird, zu dem eine Halbstrafenentlassung möglich ist. b) Über de n Maßregelausspruch muss insgesamt erneut entschiede n werden. Denn d er neue Tatrichter wird gegebenenfalls zu beachten haben, dass eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt im Sinne von § 64 Satz 2 StGB dann nicht besteht, wenn die voraussichtlich notwendige Dau er der Behandlung die Höchstfrist von zwei Ja h- ren (§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB) überschreitet (BGH, Beschlüsse v om 17. April 2012 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292, und vom 8. August 2012 2 StR 279/12, NStZ - RR 2013, 7 ). 2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des U rteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die 5 6 - 5 - zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts i n seiner Antragssc hrift vom 15. Februar 2013. Mutzbauer Roggenbuck Franke Quentin Reiter
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