BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 60 / 14 vom 4. Dezember 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja - StPO § 111i Abs. 2 1. Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt nicht voraus, dass eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurde und/oder im Zeitpunkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. 2. Der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Feststel lung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Fes t- ste l lung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hierdurch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen Zahlungsanspruch erwirbt. BGH, Urteil vom 4. Dezem ber 2014 - 4 StR 60/14 - LG Dortmund in der Strafsache gegen 1. 2. 3. Verfahrensbeteiligte: wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Mutzbauer , Bender als beisitzende Richter , Staats anwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , R echtsanwalt als Insolvenzverwalter der Ve r- fa hrens beteiligten I . GmbH - in der Verhandlung - , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Rech t erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, sowei t das Landgericht in den Fällen V.2. und V.3. der Urteilsgründe eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zum Nachteil der I . GmbH unterlassen hat. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Recht s- mittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landg e- richts zurückverw iesen. 3. Für die Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwal t- schaft gegen den Beschluss des Landgerichts Dort mund vom 5. März 2013, mit dem der Arrest in das Vermögen der I . GmbH aufgehoben wurde, ist nicht d er Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Hamm zuständig. An dieses wird das Verfahren insoweit a b- gegeben. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten H . wegen Untreue unter Ein - beziehung der im Strafbefehl vom 25. Augu st 2008 wegen (Einkommens - und Umsatz - )Steuerhinterziehung verhängten sieben Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten sowie wegen Betr u- 1 - 4 - ges in drei Fällen, wegen Untreue und wegen Urkundenfälschung zu einer we i- t eren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Ho . hat es - bei Freispruch im Übrigen - wegen Urkun - denfälschung und zwei Fällen der Beihilfe zur Untreue eine Gesamtfreiheitsstr a- fe von zwei Jahren verh ängt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausg e- setzt. Dieselbe Strafe hat das Landgericht gegen den Angeklagten S . we - gen Betruges in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Untreue verhängt. Gegen das Urteil wurden zunächst von allen Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt. Die Angeklagten haben ihre Revis i- onen inzwischen zurückgenommen, ebenso hat die Staatsanwaltschaft ihre R e- visionen hinsichtlich aller drei Angeklagten zurückgenommen . Mit ihrer - ver - blei benden - Revision rüg t die Staatsanwaltschaft, dass es die Strafkammer unterlassen hat, hinsichtlich der I . GmbH ei ne Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO zu treffen. Ferner hat sie Beschwerde gegen den B eschluss der Strafkammer vo m 5. März 2013 eing e- legt, mit dem ein angeordneter Arrest in das Vermögen der I . GmbH aufgehoben worden war. Die - verbleibende - Revisi - on der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; für die Entscheidung über die von ihr ei n- gelegte Beschwerde ist der Senat nicht zuständig. I. 1. Das Landgericht hat - soweit nach den Rechtsmittelrücknahmen noch von Bedeutung - im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen g e- troffen: 2 3 - 5 - Der Angeklagte H . beherrschte im Tatz eitraum 2007/2008 die R . Gruppe, bei deren Unternehmen damals auch die Angeklagten Ho . und S . beschäftigt waren. Die Gruppe bestand damals aus der R . GmbH (im Folgenden: R . A . ), der A R. Handelsge - se llschaft mbH (im Folgenden: AR . ) und der L . GmbH & Co KG (im Folgenden: L . ). Alle diese Unternehmen befassten sich mit der Herstellung bzw. dem Vertrieb von Zubehör und Teilen für Pkws, insbesondere bzw. ausschließlich mit dem v on Felgen und/oder Reifen . Der Angeklagte H . war damals alleiniger Geschäftsführer und mit seiner Ehefrau Inhaber sämtlicher Gesellschaftsanteile der von ihm 1978 als Re . GmbH gegründeten, 1988 umfirmierten R . A . . Ferner führ - te er als Einzelkaufmann die R . R . e.K. (im Folgenden : R . R . ) und war alleiniger Geschäftsführer der R . P . , deren einzige Gesellschafterin die R . A . war. Außerhalb der R . Gruppe stand ferner d ie vom Angeklagten H . 2005 in der Schweiz gegründete R . S . A.G. (im Folgenden: R . S . ), deren Präsident bis zum Juli 2007 der Angeklagte H . war, der auch in der Folgezeit alle unternehmerischen Ent - scheidungen traf; das Aktien kapital hielt bis zum Juli 2007 die R . A . und seitdem die Ehefrau des Angeklagten H . . Ab 2001 war der Angeklagte Ho . - neben seiner Tätigkeit für die R . Gruppe - zudem geschäftsführender Alleingesellschafter der vom Angeklag - ten H . noch unter anderem Namen gegründeten und "faktisch" stets gelei - teten I . GmbH (im Folgenden: I . ). Ab dem Jahreswechsel 2006/2007 begann die "Talfahrt" der bis dahin e r- folgreich wirtschaftenden R . Gru ppe und ab Mitte 2007 hielt der Angeklagte 4 5 6 7 - 6 - H . es für möglich, dass die R . Gruppe in Insolvenz gerät und entschloss sich, Vorkehrungen für diesen Fall zu treffen, um seine geschäftlichen Aktivit ä- ten "möglichst nahtlos" mit der nicht zu der Gruppe gehörenden R . S . so - wie der I . fortsetzen zu können. Mitte Oktober 2008 wurden - unter anderem vom Angeklagten H . - Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren über die Vermögen der R . A . , der AR . und der L . gestellt, d enen das Amtsgericht am 8. Januar 2009 entsprach. Am 4. November 2008 beantragte der Angeklagte H . zudem die Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, das im August 2009 eröffnet wurde. Auch hinsichtlich der Vermögen der I . , der R . P . sowie der Nachfolgegesellschaft der R . S . laufen inzwischen Insolvenzverfahren. Die infolge der Rechtsmittelrücknahmen rechtskräftigen Schuldsprüche betreffen Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Banken und eines weiteren Un ternehmens in Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen und Ko n- tokorrentkrediten, ferner zum Nachteil von Lieferanten von Reifen und von Al u- minium - Gusslegierungen sowie eine Urkundenfälschung, die aus steuerlichen Gründen zu einer Bilanzmanipulation führ en sollte. Für das - verbleibende - Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind insbesondere folgende Feststellu n- gen der Wirtschaftsstrafkammer: (1.) Im März 2008 beschlossen die Angeklagten H . und Ho . , dass die I . nicht mehr alle Reifenli eferungen der R . A . bezahlen soll. Dementsprechend fertigte der hierfür zuständige Angeklagte Ho . für die zwischen 1. April und 16. Oktober 2008 gelieferten Reifen in Umsetzung der mit dem Angeklagten H . getroffenen Absprache Rechnun gen, di e tatsächlich gelieferte 20.679 Reifen im Wert von 1.583.727,55 Betrag wurde von der I . auch nicht bezahlt. 8 9 - 7 - Die Tat (Fall V.2. der Urteilsgründe) wurde vom Landgericht als Untreue des Angeklagten H . zum Nachteil der R . A . und beim Angeklagten Ho . als Beihilfe hierzu gewertet. (2.) Im Jahr 2008 entschloss sich der Angeklagte H . , den zu r Erfül - lung einer Bewährungsauflage nach der Verurteilung wegen Steuerhinterzi e- hung erforderlichen Betrag von 1 Mio. . Gruppe zu ent - nehmen. Hierzu sol lte die R . A . von der L . für 1 Mio. Lackieranlage kaufen; diesen Betrag wollte der Angeklagte H . anschlie - ßend dem Vermögen der L . entnehmen. Der in diesen Plan eingeweihte Angeklagte S . fertigte im Juni 2008 eine entsprechende Rechnung und überwies am 23. Juni 2008 vo m Konto der R . A . 1.190.000 . . Da der Angeklagte H . das Geld in dem Steuerstrafverfahren noch nicht benötigte, beschloss er, dieses zunächst der I . darlehensweise zu überlassen. Nach Absprache mit den Angeklagten Ho . und S . überwies daraufhin der Angeklagte S . den Betrag auf ein Konto des Angeklagten Ho . ; zudem schlossen dieser (als Ge - schäftsführer der I. ) und der Angeklagte H . einen entsprechenden Dar - lehensvertrag. Am 1. Juli 2008 ging das Geld auf dem Konto der I . ein. Spä - ter überwies der Angeklagte Ho . von einem Konto der I. insgesamt 470.000 . , der diesen Betrag in Zusammenhang mit seinem Steuerstrafverfahren verwendete. Auch diese Tat (Fall V.3. der Urteilsgründe) wurde vom Landgericht als Untreue des Angeklagten H . zum Nachteil der R . A . und bei den An - geklagten Ho . und S . als Beihilfe hierzu gewertet. 10 11 12 13 - 8 - 2. Mit ihrer - verbleibenden - Revision rügt die Staatsanwaltschaft, dass es die Strafkammer unterlassen hat, hinsichtlich der I . eine Feststellung ge - mäß § 111i Abs. 2 StPO üb er 2.583.727,55 l- lung sei geboten, weil die I . aus dem Verkauf der Lackieranlage 1 Mio. aus den nicht in Rechnung gestellten Reifenlieferungen 1.583.727,55 habe. Hinsichtlich der gegen die Aufhebung des Arrestbeschlusse s des Amt s- gerichts Bochum vom 22. Juni 2011 von der Staatsanwaltschaft eingelegten Beschwerde sieht die Strafkammer, die der Beschwerde nicht abgeholfen hat, die Entscheidungszuständigkeit beim Senat. 3. Das Urteil enthält keinerlei Ausführungen zu § 11 1i StPO. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die von ihr erhobene Rüge, mit der sie das Unterlassen einer Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO in den Fällen V.2. und V.3. der Urteilsgründe zum Nachteil der I . bean - standet, ist begrün det. Auf diese Fälle ist das Rechtsmittel der Staatsanwal t- schaft wirksam beschränkt. 1. Ob der Tatr ichter eine Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO trifft, steht zwar in seinem Ermessen ("kann"; vgl. auch Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 111i Rn . 8 mwN) und unterliegt daher nur der eingeschrän k- ten revisionsgerichtlichen Ü berprüfung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 5 StR 306/12, BGHSt 58, 152). Unterlässt er es aber, eine solche Entsche i- dung zu tref fen und lässt sich dem Urteil - mangels jegli cher Ausführungen hierzu - auch nicht entnehmen, warum er von seinem Ermessen in entspr e- chender Weise Gebrauch gemacht hat oder aus welchen sonstigen Gründen er 14 15 16 17 - 9 - eine solche Entscheidung nicht getroffen hat, so liegt hierin jedenfalls dann ein Rechtsfehler im Sinn des § 337 StPO, wenn eine entsprechende Feststellung nahe liegt. 2. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Denn das angefochtene Urteil enthält keine Ausführungen zu § 111i Abs. 2 StPO, obwohl nahe liegt, dass eine solche Feststellung in Betr acht kam und das Landgericht davon ausging, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I . stehe - aus Rechtsgründen - einer Feststellung gem äß § 111i Abs. 2 StPO entgegen. Dies trifft indes nicht zu. Auch ist aus anderen Gründen eine s olche Feststellung nicht von vorneherein ausgeschlossen. a) Eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO setzt insbesondere nicht voraus, dass eine Beschlag nahme nach § 111c StPO vor genommen oder ein Arrest nach § 111d StPO (wirksam) angeordnet wurd e und/oder im Zei t- punkt der Feststellung, also des Urteils, noch besteht. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob die Strafkammer den angeordneten Arrest zu Recht aufgehoben hat. aa) Zwar könnte d ie systematische Stellung des § 111i Abs. 2 StPO (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 20. Februar 2013 - 5 StR 306/12, NJW 2013, 950; Rogall in SK - StPO, 4. Aufl., Vor §§ 111b ff. Rn. 2) sowohl in der Strafprozes s- ordnung , als auch in den §§ 111b ff. StPO sowie in § 111i StPO dafür sprechen, dass es sich bei § 111i Abs. 2 StPO nicht um eine §§ 73, 73a StGB ergänze n- de, zumindest auch materiell - rechtliche Regelung handelt. Auch deuten Äuß e- rungen des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien darauf hin, dass dieser davon aus ging, § 111i Abs. 2 StPO käme nur dann zur Anwendung, wenn eine Beschlag nahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d 18 19 20 - 10 - StPO angeordnet wurde, da durch den Auffangrechtserwerb des Staates ve r- hindert werden soll, dass das durch die Straftat Erlangte oder dessen Wert an den Täter zurüc kfällt, wenn die Opfer ihre Ansprüche nicht geltend machen und die Zwangsvollstreckung in die vorläufig sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte nicht betreiben (BT - Drucks. 16/700 S. 1, 8, 9 sowie insbeso n- dere S. 14 und 16/2021 S. 1, 4; dazu auch BG H, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093). Es soll verhindert werden, dass gesicherte "Vermögenswerte wieder dem Täter zurückgegeben werden müssen" (BT - Drucks. 16/700 S. 8; dazu auch Rogall in SK - StPO, aaO, § 111i Rn. 3 mwN; vgl. ferne r BT - Drucks. 16/700 S. anheim", S. 111c StPO beschlagnahmten Gegenstä n- de mit Ablauf der Frist auf den Staat über. Zugleich kann der Staat die auf der Grundlage des dinglichen Arrestes ges icherte n Vermögens gegenstände ve r- werten" sowie S. 16: "Es ist nicht vorstellbar, dass ein Gericht Feststellungen nach Ab satz 2 trifft, ohne die Sicherungsmaßnahmen aufrecht zu halten"; äh n- lich etwa Mey er - Goßner/Schmitt, aaO, § 111i Rn. 15: "Einen Zahlungsa nspruch erwirbt der Staat, soweit Ansprüche des Verletzten im Wege des (aufrechterha l- tenen) dinglichen Arrests (§ 111d) gesichert worden sind."). bb) Jedoch gebietet der Wortlaut von § 111i Abs. 2 StPO eine solche einschränkende Au slegung nicht. Vielmeh r sieht § 111i Abs. 2 Satz 4 unter anderem vor, dass trotz einer bereits erfolgten "Verfügung" des Verletzten im Wege der Zwangsvollstreckung oder der A rrestvollziehung (Nr. 1; dazu auch Mey er - Goßner/Schmitt, aaO, § 111i Rn. 9b mwN) eine Feststellung nach dieser Vorschrift erfolgen kann. Hierdurch soll das Gericht den "Rahmen des mög - lichen späteren Auffangrechtserwerbs" vorgeben, indem es "den Umfang der insoweit erlangten Vermögenswerte unter Berücksichtigung der möglichen zw i- schenzeitlichen Restitution bestimmt" (BT - Dr ucks . 16/700 S. 15), was belegt, 21 - 11 - dass die Feststellung weiter gehen kann als eine infolge Beschlagnahme oder Arrestanordnung bereits durchgeführte "Restitution" (vgl. auch Johann in L R - S tPO, 26. Aufl. , § 111i Rn. 47: "Ein es Vollstreckungst itels [nach § 111i Abs. 6 Satz den Fällen, in denen er einen Zahlungsanspruch erhält, der sich nicht auf ein bestehendes Arrestpfandrecht bezieht."). D ie systematische Stellung des § 111i Abs. 2 StPO erfordert ebenfalls nicht eine Beschränkung dessen Anwendungsbereichs auf Fälle, in denen eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenomme n oder ein Arrest nach § 111d StPO angeordnet wurde. Zwar hat die Vorschrift vorrangig die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche des Ver letzten im Blick. Ferner regelt § 111i Abs. 5 Sätze 2 bis 4 StPO (zu diesen: Rogall in SK - StPO, aaO, § 111i Rn. 46) die Zwangsvollstreckung sowie die Folgen des Auffangrechtserwerbs insb e- sondere in den Fällen des § 73a StGB abweichend von § 459g Abs. 2 StP O und den dort in Bezug genommenen Vorschriften. Jedoch ist in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zu Recht anerkannt, dass der Auffangrechtse r- werb nach § 111i Abs. 5 i . V . m. Abs. 2 StPO rechtsdogmatisch eine Modifizi e- rung der materiell - rechtlichen Re gelung zum Ausschluss des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darstellt und dem nicht entgegensteht, dass die Regelung in die Strafprozessordnung aufgenommen wurde (BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093 , 1094 ). Die Feststellung n ach § 111i Abs. 2 StPO bezieht sich somit nicht nur auf die Sicherung und Durchsetzung der Ansprüche der Verletzten, sondern bildet zudem die materiell - rechtliche Grundentscheidung für eine aufschiebend bedingte Verfallanordnung zu Gun s- ten des Staat e s, die dann zum Tragen kommt, wenn die vorrangigen Ansprüche der Verletzten nicht in nerhalb der Frist des § 111i Abs. 3 StPO geltend gemacht werden ( BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093 , 22 - 12 - 1094 ; Beschlüsse vom 1 9. Feb ruar 2008 - 1 StR 596 /07, wistra 2008, 221; vom 19. Feb ruar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ - RR 2009, 56 f. ; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62 , 64 ; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 21 9 /09). Dieses Verständnis eines - von e inem angeordneten Arrest oder einer vorgenommenen Beschlagnahme unabhängigen - materiell - rechtlichen Entscheidungsgehalts der Feststellung gemä ß § 111i Abs. 2 StPO entspricht ersichtlich auch dem Willen des Geset z- gebers, der hinsichtlich der " sich aus § 11 1i Abs. 2 bis 8 StPO - E ergebenden möglichen Belastungen für den Verurteilten" (ausdrücklich) die für materiell - rechtliche Vorschriften geltende Regelung des § 2 StGB für anwendbar erachtet und dargelegt hat, dass es sich (nur) "ansonsten um Änderungen des Verfa h- rensrechts" handelt (BT - Drucks. 16/700 S. 20; dazu auch BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ - RR 2009, 56, 57). Vor allem aber spricht der mit den Ergänzungen der §§ 111b ff. StPO - auch der Einfügung von § 111i StPO - verfolgt e Gesetzeszweck gegen eine Beschränkung des Auffangrechtserwerbs des Staates auf Fälle, in denen eine Beschlagnahme nach § 111c StPO vorgenommen oder ein Arrest nach § 111d StPO angeordnet wurde. Denn mit diesen Regelungen sollte neben dem Opfe r- schutz die strafrechtliche " effektiven Strafrechtspflege" verbesser t und verhindert werden, "dass Verbr e- chen sich lohnt" (BT - Dr ucks. 16/700 S. 8; zur Gesetzesgeschichte auch Rogall in SK - StPO, aaO, Vor §§ 111b ff. Rn. 7 ff ., § 111i Rn. 4). Dementsprechend soll mit dem Auffangrechtserwerb des Staates auch verhindert werden, dass das aus der Straftat Erlangte dem Täter belassen werden muss (ebenso Rogall in SK - StPO, aaO, Vor §§ 111b ff. Rn. 3). Dieser Zweck kann indes nur err eicht werden, wenn die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO ohne oder über a n- geordnete Beschlagnahmen oder Arrest e hinaus getroffen werden kann. 23 - 13 - b) Auch der Umstand, dass über das Vermögen eines von der Festste l- lung nach § 111i Abs. 2 StPO Betroffenen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, steht dieser Feststellung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Staat hie r- durch (lediglich) - aufschiebend bedingt - einen Zahlungsanspruch erwirbt. Dabei bedarf keiner Entscheidung, welche Auswirkungen und Folgen die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf einen - wie hier - bereits angeo rdneten Arrest hat (vgl. dazu - aus neuerer Zeit - einerseits OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., ZW H 2013, 2 25 m. Anm. Mahler/Tekin; v om 8. November 2013 - 2 Ws 508/13, Anm. Neußner , EWiR 2014, 199; andererseits KG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 2 Ws 190/13 u . a., wistra 2013, 445, Anm. Hansen , EWiR 2014, 99; OLG Hamm, NStZ 2014, 344; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 2013 - 3 Ws 327/13, ZWH 2014, 236 m. Anm. Bitt mann = ZInsO 2014, 608 m. Anm. Weyand; sowie Markgraf , NZG 2013, 1014; Bittmann , ZWH 2014, 135). Auch muss der Senat nicht abschließend klären, ob es sich bei einem auf einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO be ruhenden Zahlungsanspruch um eine Insolvenzforderung handelt oder ob der Staat in einem solchen Fall als anderer Gläubiger, etwa als Neugläubiger, zu behandeln ist, der während des Insolvenzverfahrens be i- spielsweise in den nach § 850f ZPO erweitert pfändba ren Teil von Bezügen des Schuldners vollstrecken kann (§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO; vgl. zur entsprechenden Rechtsprechung beim prozessualen Kostenerstattungsanspruch in Zusamme n- hang mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung: BGH, B e- schluss vo m 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 mwN). Wäre der Staat als Gläubiger eines auf einer Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO beruhenden Zahlungsanspruchs ein anderer Gläubiger als der einer Insolvenzforderung, stünde ein bereits eingeleitete s Insolvenzverfahren 24 25 26 - 14 - weder dieser Feststellung noch deren Durchsetzung v on vorneherein entgegen (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO sowie Kroth in Braun, InsO, 6. Aufl., § 89 Rn. 7 ff. und - beispielhaft - § 53 Rn. 8; ferner Rogall in SK - StPO, aaO, Vor §§ 111b f f. Rn. 46 f.). Aber auch eine Stellung als Insolvenzgläubiger stünde der Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO nicht entgegen. Dann würde zwar gemäß § 88 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Sicherheit unwirksam, welche der Insolvenzgläubige r nach dem Antrag auf Insolvenzeröffnung durch Zwangsvol l- streckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen erlangt hat (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 41/05, NJW 2007, 3350 mwN). Zudem untersagt § 89 Abs. 1 InsO während der Dauer des Insolvenzv erfahrens die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger - auch von Deliktsgläub i- gern - in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen des Schuldners (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 , 311 ). Di e- ses Verbot gilt jedoc h nicht für bloße Vorbereitungsmaßnahmen der Zwang s- vollstreckung (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - IX ZB 57/12, NZI 2014, 310 , 311 ) , wozu die Feststellung gemäß § 111 i Abs. 2 StPO allenfalls zählt. Auch steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtsh ofs ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§ 73, 73a StGB nicht entg e- gen (vgl. BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227 , 253; vom 2 . De zember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299 , 312 ; ferner Rogall in SK - StPO , aaO, Vor §§ 111b ff. Rn. 46); ein durch diese begründeter Zahlung s- an spruch erhält - anders als der gemäß § 38 InsO zu behandelnde Anspruch des Ver letzten - den Rang einer "Neb enfolge einer Straftat" gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - I X ZR 138/09, NZI 2010, 607). Steht mithin ein laufendes Insolvenzverfahren einer Verfallanordnung nach §§ 73, 73a StGB nicht entgegen, so kann während eines Insolvenzverfahrens erst 27 - 15 - Recht jedenfalls dann eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen werden, wenn diese lediglich einen Zahlungsanspruch des Staates aufschi e- bend bedingt begründet (vgl. zu letzterem BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, NJW 2008, 1093 , 1094 ; Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 StR 596/07, wistra 2008, 221; vom 19. Februar 2008 - 1 StR 503/07, StV 2008, 226; vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ - RR 2009, 56 f. ; vom 17. Febru ar 2010 - 2 StR 524/09, BGHSt 55, 62 , 64 ; vom 2. Jul i 2009 - 3 StR 219 /09; vgl. auch Rogall in SK - StPO , aaO, § 111i Rn. 4 1 f. ; anders de rs. in Rn. 40 für den hier nicht zu entscheidenden Fall des Eigentumserwerbs; zur Beschlagnahme auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. März 2013 - 2 Ws 561/12 u.a., NZI 2013, 552, 557 ). Hierfür spricht auch, dass eine solche Fes t- stellung weder einen etwaigen "Vorrang" der insolvenzrechtlichen Vorschriften in Frage stellt, noch zu un an gemessenen Folgen oder unlösbaren Konflikten mit diesen Vorschriften führt, sondern sogar anerkannt ist, dass ein solcher A n- spruch wieder geltend gemacht werden kann, wenn das In solvenzverfahren beendet ist (§ 201 Abs. 1 InsO), und ein Anspruch aus unerlaubter Handlung auch von einer erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst wird (§ 302 Nr. 1 InsO; BGH, Urteil vom 1 1. Mai 2010 - IX ZR 138/09, NZI 2010, 607 , 609 ; vgl. auch Bittm ann , ZWH 2014, 135, 136 bis 138). c) Sonstige Gründe, die eine Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO von vorneherein ausschließen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann eine Fes t- stellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO gegen einen Dritten getroffen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 5 StR 467/12 , wistra 2014, 192 f. ). d) Gegen den Sch uldspruch und die in den Fällen V.2. und V. 3. der U r- teilsgründe getroffenen Feststellungen wurden auch keine Einwendungen erh o- ben. 28 29 - 16 - 3. Ein Fall, in dem die nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffende Ermessen s- entscheidung ausnahmsweise vom Senat nachgeholt werden kann, liegt nicht vor. Die Sache bedarf daher insofern neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. Hierfür weist der Senat, soweit die Staatsanwa ltschaft eine Fes t- stellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auch hinsichtlich des letztlich der I . zu - geflossenen Kaufpreises der Lackieranlage begehrt, insbesondere auf Folge n- des hin: Nach § 73 Abs. 3 StGB kann der Verfall oder der Verfall von Wertersatz g emäß § 73a StGB zwar auch gegen einen Dritten angeordnet werden, wenn der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt hat und dieser dadurch etwas erlangt hat. Dabei verlangt Handeln für einen anderen zwar keinen ec h- ten oder gar offenen, nach außen e rkennbaren Vertretungsfall, aber der Ha n- delnde muss bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Tat auch, und sei es nur faktisch, im Interesse des Dritten gehandelt haben. In Fä l- len, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedarf es für die Zurechnung aber jedenfalls eines Bereicherungszusammenhangs zw i- schen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (dazu im Einzelnen: BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 , wistra 2014, 219, 222 ). III. Zur Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer vom 5. März 2013, mit dem diese am Tag der Urteilsverkündung einen die Fälle V.2. und V. 3. der Urteilsgründe betreffenden Arrest in das Vermögen der I . aufgehoben hat, ist nicht der Bundesgerichts - 30 31 32 - 17 - hof, sondern das Oberlandesgericht Hamm berufen. Dorthin ist das Verfahren insofern abzugeben. 1. Der Beschwerde liegt im Wesentlichen folgende s Geschehen zu Grunde: Das Amtsgericht Bochu m ordnete mit Beschluss vom 22. Juni 2011 den dingliche n Arrest in Höhe von 2.364.400 . an. In der Folge wurden Pfändungen und Beschlagnahmen bei der I . vorgenommen. Nach Eröffnu ng des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der I . , das nach wie vor anhängig ist, hob die Kammer mit einem am Tag des Urteils ve r- kündeten Beschluss unter anderem den oben bezeichneten Arrestbeschluss des AG Bochum vom 22. Juni 2011 auf. Hiergegen h at die Staatsanwaltschaft am 6. März 2013 Beschwerde eingelegt, soweit "der dingliche Arrest in das Vermögen der Verfallsbeteiligten I . " betroffen ist. Der Beschwerde hat die Strafkammer nicht abgeholfen; sie vertritt die Ansicht, dass zur Entscheidung ü ber die Beschwerde der B undesgerichtshof entsprechend § 305a StPO z u- ständig ist und hat diesem die Sache auch insofern vorgelegt. 2. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Beschwerde wurde vom Gesetzgeber nicht besonders geregelt. Insbesondere fehlt es an einer § 305a Abs. 2, § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO entsprechenden Regelung, die dem mit der Revision b e- fassten Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich eingele g- te Beschwerd e überträgt. Es verbleibt daher bei dem Grundsatz, dass zur En t- scheidung über (sofortige) Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafka m- mern nicht der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 2 GVG), sondern die Oberla n- desgerichte berufen sind (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG) . Hiervon abzuweichen rech t- 33 34 35 - 18 - fertigen weder die oben bezeichneten Ausnahmeregelungen, die schon ma n- gels einer Gesetzeslücke einer analogen Anwendung nicht zugänglich sind, noch können das Anliegen, divergierende Entscheidungen zu vermeiden, oder verfahrensök onomische Gründe die Rechtsprechung dazu ermächtigen, den gesetzlichen Richter abweichend vom Gesetz zu bestimmen (zum Ganzen : BGH, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, NStZ 2010, 50, 51 mwN). 3. Der Senat gibt daher das Beschwerdeverfahren entsp rechend § 348 StPO an das hierfür zuständige Oberlandesgericht Hamm ab (zur entspreche n- den Anwendung vo n § 348 StPO im Beschwerdeverfahren: BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - 2 ARs 467/08 u.a. ; vom 24. Juni 2009 - 4 StR 188/09, NStZ 2010, 50, 51 mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender 36
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