ECLI:DE:BGH:2017:081117B4STR60.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60 / 1 4 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. Verfahrensbeteiligte: wegen Betruges u.a. hier: Anhörungsrüge des Verurteilten S . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Novemb er 201 7 beschlo s- sen : Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 wird z u- rückgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen . Gründe: Der Senat hat mit Urteil vom 4 . Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten I . GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wir t- schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich d er Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seine r Verteidiger durchgeführt habe. Die Gehörsrüge , die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statth aft ist (BGH, Beschluss vo m 25. September 2012 1 StR 534/11), ist jedenfalls unbegründet. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte un d die beiden weiteren früheren Mita n- geklagten sowie die Staatsanwaltschaft ihre Re chtsmittel wechselseitig zurüc k- genommen hatte n , war lediglich noch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel geg en die we i- tere Verfahrensbeteiligte richtete. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu beha n- deln (vgl. auch LR - Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 24) . Daher war neben dem Generalbundesanwalt nur die weitere Verfahrensbeteiligte zur Hauptve r- handlung vor dem Bundesgerichtshof zu laden und in der Verhandlung zu h ö- ren. N ur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen. Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des Senatsurteils erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren e rgangen ist. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 3
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