ECLI:DE:BGH:2016:090316B4STR60.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60 /16 vom 9. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30 . September 201 5 wird der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Raubes in zwei Fällen, des räuberischen Diebstahls, des Diebstahls in fünf Fällen, des Betrugs, des versuchten B e- trugs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr - erlaubnis, des Computerbetrugs in zwei Fällen, des Die b- stahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahr - erlaubnis, des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen . 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in zwei Fällen, e- trugs, versuchten Betrugs, Computerbetrugs i n zwei Fällen, Diebstahls in Ta t- 1 - 3 - einheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit vo r- sätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fa hr - erlaubnis in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Sperre von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für den Angeklagten angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf di e allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtmittel führt in den Fällen II.7. bis 9. der Urteilsgründe zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs, da das Dauerdelikt des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerla ubnis durch den kurzen Tankaufenthalt und den dabei begangenen Betrugsversuch (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2012 4 StR 632/11 , NStZ 2012, 324 ) nicht unte r- brochen w ird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2003 4 StR 438/03 , VRS 2004, 214 ), so ndern insofern Tateinheit vorlieg t (vgl. BGH, Beschluss vom 22. J uli 2009 5 StR 26 8 /09 , BGHR StVG § 21 Konkurrenzen 2 ). Damit ent - fallen zwei Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten; die ferner verhängte (Ei n- zel - )Freiheitsstrafe von ebenfalls sechs Monat en bleibt bestehen. Ange sichts der verbleibenden 15 Einzelfreiheitsstrafen, die hinsichtlich neun Taten zw i- schen einem Jahr und zwei Jahren neun Monaten betragen, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die nunmehr entfallenen Einzelstrafen auf e ine geringere Gesamtfreiheitsstrafe oder Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis erkannt hätte. Im Übrigen hat das Rechtsmittel aus den vom Generalbundesanwalt in der Ant ragsschrift vom 4. Februar 2016 dargelegten Gründen keinen Erfolg 2 3 - 4 - (§ 349 Abs. 2 StPO). Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels des Ang e- klagten gebietet auch keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1, 4 Satz 1 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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