ECLI:DE:BGH:2017:070617B4STR60.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60 /1 7 vom 7. Juni 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsm itteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 7. Juni 201 7 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Münster vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin kla rgestellt, dass der Angeklagte I . wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge, schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar ist bei der Strafzumessung für die Taten des Angeklagten I . die Er - wägung de r Strafkammer , seine Tatbeiträge in den Fällen II. 2 d) und e) der Urteil s- gründe seien auch deshalb von erheblichem Gewicht, weil dem Angeklagten D . seit Ende 2015 kein anderer Fahrer mehr zur Verfügung gestanden habe (UA S. 33 f.), nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen mit der unter II. 3 a) jj) der Urteilsgründe festgestell ten nicht verfahrensge genständlichen Drogentranspor t- fahrt vom 16. oder 17. Januar 2016, bei de r das Begleitfahrzeug durch den geso n- dert Verfolgten E . gesteu ert wurde (UA S. 15). Der Senat kann jedoch ange - sichts der milden Strafen für diese Taten ausschließen, dass das Urteil auf dieser nicht im Vordergrund stehenden Erwägung beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul
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