ECLI:DE:BGH:2018:240418B4STR60.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60 / 1 8 vom 24. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 24. April 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Oktober 2017 mit den zugehöri gen Feststellungen aufgehoben a) im Strafauss pruch, b) soweit die Einziehung von sechs Mobiltelefonen, eines ange ordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und E ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mi t Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsanordnungen getro f- 1 - 3 - fen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung mat e- riellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenau s- spruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs zeigt auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbrin gens Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten nicht auf. 2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand . Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 und des § 29a Abs. 1 BtMG entnommen und die Annahme minder schwerer Fälle im Sinne des § 30a Abs. 3 und des § 29a Abs. 2 BtMG abg e- lehnt. In diesem Rahmen hat die Strafkammer ebenso wie bei der anschließe n- den konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, es s s- gegenständlichen Taten noch weitere Geschäfte gegeben hat, bei denen Dr o- durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es nach der Recht sprechung des Bunde s- gerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der A n- geklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt alle r- dings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so bestimmt festg e- stellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann ( st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2 017 4 StR 351/17; vom 7. August 2014 3 StR 438/13, NJW 2014, 3259 jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da die Strafkammer lediglich Ve r- 2 3 4 - 4 - dachtsmomente für weitere Betäubungsmittelstraftaten angeführt hat, so dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage für eine strafschärfende B e- rücksichtigung fehlt. Weiterhin hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksic h- großem Umf Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der Gewinnerzi e- lungsabsicht hat das Landgericht zu L asten des Angeklagten einen Umstand in die Strafzumessung eingestellt, dessen Berücksichtigung gegen das Doppe l- verwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstößt. Denn das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln setzt tatbestandlich voraus, dass der Täter nach Ge winn strebt oder sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 9. November 2017 4 StR 393/17 mwN). Ferner begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer mit der beim Angeklagten n icht bestehenden Drogensucht das Fehlen eines mög - lichen Strafmilderungsgrundes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 4 StR 532/10, StV 2011, 224). Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die feh lerhaften Erwägu n- gen des Landgerichts bei der Strafrahmenwahl sowie der Bemessung der Ei n- zelstrafen und der Gesamtstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt h a- ben. 3. Die Anordnung der Einziehung von sechs Mobiltelefonen, eines Ja m- r- ebenfalls nicht stand. Aus 5 6 7 - 5 - dem Urteil ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die genannten G e- genstände durch die abgeurteilten Straftaten hervorge bracht oder zu ihrer B e- gehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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