ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 60/19 vom 11. April 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 11. April 2019 einstimmig beschlos- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfe hler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ECLI:DE:BGH:2019:110419B4STR60.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar enthält das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Subsumtion (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 2 StR 60/12, juris Rn. 4). Dem Zusammenhang der Abs. 1 StGB erfüllt ist. Quentin Roggenbuck Cierniak RiBGH Bender ist Feilcke an einer Unterschrifts - leistung wegen Urlaubs gehindert. Quentin
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