BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 602/06 vom 6. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 6. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Halle vom 12. Juli 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 8. Februar 2006 und vom 2. August 2005, letzteres in der Fassung des Beru-fungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006 und unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten ver-urteilt ist. In die gem344337 247 55 StGB nachtr344glich zu bildende Gesamtstrafe h344tten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 2. August 2005 (in der Fassung des Beru-fungsurteils des Landgerichts Halle vom 6. Juli 2006) einbezo-gen werden m374ssen. Ma337geblich f374r die Gesamtstrafenbildung war der Zeitpunkt der Verk374ndung des Berufungsurteils am 6. Juli 2006. Entgegen der Auffassung der Strafkammer han-delte es sich bei diesem Berufungsurteil n344mlich um eine Sachentscheidung, da auch 374ber die Strafh366he entschieden worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 9; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. 247 55 Rdn. 6 und 7). - 3 - Von einer Aufhebung und Zur374ckverweisung des Verfahrens zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sieht der Senat ab, da er ausschlie337t, dass bei rechtsfehlerfreier Gesamtstrafenbildung eine h366here Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt worden w344re. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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