BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 602/10 vom 24. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Bundesanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. April 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, b) soweit der Angeklagte in den F344llen 17 bis 23 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Essen vom 18. September 2009 freigesprochen worden ist, und c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben F344llen und Beihil-fe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge unter Einbeziehung einer anderweit verh344ngten Freiheitsstrafe zu einer Ge- 1 - 4 - samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt; im 334brigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Au337erdem hat es eine Verfallsent-scheidung getroffen. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Unguns-ten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung materiellen Rechts ge-st374tzten Revision, dass die Strafkammer von einer einheitlichen Beihilfehand-lung ausgegangen ist und den Angeklagten in den F344llen 17 bis 29 der Ankla-geschrift freigesprochen hat. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. I. Das Rechtsmittel ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts wirksam beschr344nkt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsbegr374n-dungsschrift lediglich beantragt, das Urteil in dem als Beihilfe gew374rdigten Fall sowie in den F344llen aufzuheben, in denen Freispruch ergangen ist (247 344 Abs. 1 StPO). Die Beschr344nkung ist eindeutig; sie ist auch sachgerecht. Die revisionsf374hrende Staatsanwaltschaft hat zutreffend erkannt, dass das Landge-richt die F344lle 8 bis 16 der Anklageschrift nicht abgeurteilt hat, diese insbeson-dere nicht vom Freispruch "im 334brigen" umfasst waren (vgl. UA 18). Da diese F344lle somit bei der VII. Gro337en Strafkammer des Landgerichts Essen anh344ngig geblieben sind, k366nnen sie nicht zum Gegenstand revisionsgerichtlicher Pr374-fung gemacht werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl374sse vom 16. M344rz 2010 - 4 StR 48/10 und vom 7. Dezember 2010 - 3 StR 434/10 Rn. 16). Auch die ver-fahrensrechtlich voneinander unabh344ngigen Straff344lle 1 bis 7 der Anklageschrift sind wirksam von der Anfechtung ausgenommen; entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bleibt nicht "unklar, welche der angeklagten Taten ab-geurteilt und welche vom Freispruch erfasst sind". Der Freispruch bezieht sich nach den Ausf374hrungen der Strafkammer auf weitere Taten, die der Angeklagte in der Zeit nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft in einem anderen 2 - 5 - Verfahren seit dem 17. Juni 2004 begangen haben soll; die Schuldspr374che in den F344llen 1 bis 7 der Anklageschrift beziehen sich auf Taten, die der Ange-klagte im Jahr 2003 begangen hat. Der Hinweis des Generalbundesanwalts auf das Urteil des Senats vom 25. Juli 2002 (4 StR 104/02, NStZ-RR 2003, 292 [Ls.]) geht fehl, weil in dem dort zu Grunde liegenden Fall die gesamten von den Schuld- und Freispr374chen betroffenen Handlungen Teil einer einheitlichen Bewertungseinheit gewesen sein konnten (vgl. zur Trennbarkeit bei verfahrens-rechtlich voneinander unabh344ngigen Straff344llen noch Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 318 Rn. 9). II. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Freispruch vom Vorwurf t344ter-schaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen 17 bis 23 der Anklageschrift k366nnen nicht bestehen bleiben. Dem Schuldspruch wegen Beihilfe liegt zu Grunde, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 17. Juni 2004 dem Zeugen D. Kontakte zu seinem Drogenlieferanten und seinen Drogenabnehmern vermittelt und "mit seinem Namen" f374r die Gesch344fte des Zeugen "gerade223 gestanden hat. Von dem in den F344llen 17 bis 23 der Anklageschrift erhobenen Vorwurf, sich an den n344mlichen Drogengesch344ften mitt344terschaftlich beteiligt zu haben, hat die Strafkammer den Angeklagten indes zugleich freigesprochen (UA 18). Wegen derselben Tat kann der Angeklagte jedoch nicht zugleich als Gehilfe verurteilt und als Mitt344ter freigesprochen werden; dies ist mit dem Grundsatz der Akzes-soriet344t der Teilnahme unvereinbar. Der Widerspruch kann anhand der Urteils-gr374nde nicht aufgel366st werden. Da das Urteil aber ein in sich widerspruchsfreies Ganzes bilden muss, war die Entscheidung insoweit aufzuheben. Dabei wirkt 3 - 6 - die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Angeklagten (247 301 StPO). Dieser Schuldspruch h344tte auch unabh344ngig von dem aufgezeigten Wi-derspruch keinen Bestand. Die Strafkammer stellt zwar mit der vermittelnden T344tigkeit des Angeklagten eine Unterst374tzungshandlung im Sinne des 247 27 StGB fest. Eine hinreichend konkretisierte Haupttat (oder deren mehrere) l344sst sich den Urteilsfeststellungen jedoch nicht entnehmen. Daher gen374gen die Ur-teilsfeststellungen nicht den Mindestanforderungen, die in F344llen der Verurtei-lung zu stellen sind (vgl. Meyer-Go337ner, aaO, 247 267 Rn. 5). 4 III. Der Freispruch vom Vorwurf des Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in den F344llen 24 bis 29 der Anklageschrift h344lt rechtli-cher 334berpr374fung stand. Das Urteil wird den formellen Voraussetzungen, die gem344337 247 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an die Begr374ndung eines freisprechenden Urteils zu stellen sind, noch gerecht. Diese muss so abgefasst sein, dass das Revisionsgericht 374berpr374fen kann, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder der Freispruch auf rechtlich einwandfreien Erw344gungen beruht. Deshalb muss bei einem Freispruch aus tats344chlichen Gr374nden der Tatrichter regelm344337ig in einer geschlossenen Darstellung zu-n344chst die Tatsachen feststellen, die er f374r erwiesen h344lt, bevor er in der Be-weisw374rdigung darlegt, aus welchen Gr374nden die f374r einen Schuldspruch erfor-derlichen - zus344tzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden k366nnen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1980 - 4 StR 303/80, NJW 1980, 2423, und vom 29. Juli 2010 - 4 StR 190/10; Meyer-Go337ner, aaO, 247 267 Rn. 33). 5 - 7 - Dem werden die Urteilsgr374nde noch gerecht. Das Landgericht teilt die Tatvorw374rfe mit und erl344utert, dass es den Angeklagten aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen hat. Es st374tzt sich hierzu auf die Einlassung des Ange-klagten. Durch den Verweis auf die bereits zu den Verurteilungsf344llen vorge-nommene W374rdigung dieser 226 insbesondere vom Zeugen Z. gest374tzten 226 Ein-lassung sowie der Aussage des den Angeklagten belastenden Zeugen D. ergeben sich hinreichend die die Strafkammer leitenden Beweisgr374nde. Eine Verfahrensr374ge zu den von ihr vermissten weiteren Aufkl344rungsm366glichkeiten ist nicht erhoben. 6 IV. Die Entscheidung des Landgerichts 374ber den Wertersatzverfall ist, wie sich aus den Ausf374hrungen unter Ziff. I ergibt, nicht angefochten worden; da die Strafkammer den Erl366sbetrag ausschlie337lich aus den sieben, vom Angeklagten t344terschaftlich durchgef374hrten Drogengesch344ften errechnet hat, fu337t die Ma337-nahme auch nicht kumulativ auf dem in Wegfall geratenen Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Dies schlie337t eine Erh366hung des Wertersatzverfalls im Falle einer weiter gehenden Verurteilung nicht aus. 7 V. F374r die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass f374r die Bildung einer nachtr344glichen Gesamtstrafe gem344337 247 55 Abs. 1 StGB auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 9. Dezember 2009 - 5 StR 459/09, NStZ-RR 2010, 106, und vom 14. April 2010 - 2 StR 92/10). 8 - 8 - Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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