BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 602/11 vom 23. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 23. F ebruar 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Februar 2011 im Adhäsionsausspruch und im zugehörigen Kostenau s- spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird di e Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustä n- dige Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen w e- gen ge fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die gemäß § 406a Abs. 2 Satz 1 StPO wirk sam (vgl. dazu Senatsb e- schluss vom 25. Januar 2000 4 StR 569/99, wistra 2000, 150, 151) auf den Adhäsionsausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage von § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 A bs. 2 BGB unter Berücksichtigung der von ihm bereits g e- zahlten 1 . 000 Euro verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in H ö- 1 2 3 - 3 - he von (noch) 5 . 000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. August 2010 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der A n- geklagte habe Leben und Gesundheit der Nebenklägerin ganz erheblich ve r- letzt; beim Würgen habe sie Todesangst verspürt. Eine billige Entschädigung in Höhe von 6 . 000 Euro sei daher angemessen. 2. Diese Begründung trägt den Adhäsi onsausspruch schon deshalb nicht, weil die Strafkammer, wie es regelmäßig erforderlich ist (vgl. BGH, B e- schluss vom 7. Juli 2010 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344), die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin ni cht erörtert hat. Ob sich im Einzelfall eine ausreichende Begründung aus dem G e- samtzusammenhang der Urteilsgründe ergeb en kann (so BGH, Urteil vom 27. September 1995 3 StR 338/95, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 4) oder ausdrückliche Feststellungen f ür eine gerechte Festsetzung des Schmerzensgeldes immer unabdingbar sind (so Senatsbeschluss vom 14. Mai 1996 4 StR 174/96, StV 1997, 302), kann hier offen bleiben. Aus dem ang e- fochtenen Urteil ergeben sich weder die Höhe der Einkünfte des freiberuflich tätigen Angeklagten und seine sonstigen Vermögensumstände noch Näheres über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin. Angesichts der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes hätte es hierzu entsprechender Fes t- stellungen bedurft. Ohne sie lässt s ich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des zuerkannten Betrages für den Angeklagten eine unbillige Härte bedeutet. 3. Der Senat hat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den Adhäsionsantrag zurückverwies en. 4 5 - 4 - a) Zwar soll regelmäßig eine Zurückverweisung allein zur Entscheidung über einen Adhäsionsantrag unterbleiben. In Fällen der Rechtsfehlerhaftigkeit des Adhäsionsausspruchs soll vielmehr regelmäßig von einer Entscheidung über die Entschädigung des Ve rletzten ganz abgesehen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 1987 2 StR 106/87, NStZ 1988, 237, 238; B e- schluss vom 3. Juni 1988 2 StR 244/88, NStZ 1988, 470, 471; Beschluss vom 30. Oktober 1992 3 StR 478/92, NStZ 1993, 145; Beschluss v om 30. April 1993 3 StR 169/93, bei Kusch NStZ 1994, 26; Beschluss vom 7. Juli 2010 2 StR 100/10, NStZ - RR 2010, 344, Tz. 5), es sei denn, im Rahmen der Zubi l- ligung eines Schmerzensgeldes erstreckt sich der Rechtsfehler lediglich auf dessen Bemessung, weshalb die Entscheidung zumindest dem Grunde nach aufrecht erhalten bleiben kann (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1998 2 StR 436/98, BGHSt 44, 202, 204). Diese Rechtsprechung trägt dem gesetzgeber i- schen Willen Rechnung, das Adhäsionsverfahren möglichst r eibungslos in das Strafverfahren einzufügen (vgl. schon OGH, Urteil vom 17. Mai 1949 StS 158/48, OGHSt 2, 46, 47 zum Anhangsverfahren nach §§ 438 ff. StPO a.F.). Dieses Ziel würde verfehlt, wenn der Strafrichter in einem Fall der Zurückve r- weisung zu neue r Entscheidung allein über die Entschädigung des Verletzten nur noch über möglicherweise komplizierte zivilrechtliche Fragen zu befi n- den hätte. So liegt der Fall hier aber nicht. b) Zwar hat der Angeklagte lediglich den Ausspruch über die Entschäd i- gu ng der Verletzten angegriffen. Jedoch hat der Senat die angefochtene En t- scheidung mit Urteil vom 23. Februar 2012 auf die Revision der Staatsanwal t- schaft mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgeric ht zurückverwiesen. Damit hat der Tatric h- ter Gelegenheit, nach Zurückverweisung auf beide Rechtsmittel über den stra f- rechtlichen und den zivilrechtlichen Teil der Sache insgesamt einheitlich neu zu 6 7 - 5 - entscheiden. Mit der stattgebenden Entscheidung über die R evision des Ang e- klagten wird der Tatrichter auch nicht mit der (ausschließlichen) Entscheidung komplexer zivilrechtlicher Fragen belastet, zumal der Mangel in den Festste l- lungen unschwer behoben werden kann. Dass über die Revision des Angekla g- ten im Beschl usswege und über das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft durch Urteil entschieden worden ist, steht der Zurückverweisung zur neuen Entsche i- dung auch über die Entschädigung des Tatopfers nicht entgegen. Von dem Urteil des 2. Strafsenats vom 28. November 2007 (2 StR 477/07; BGHSt 52, 96) weicht die vorliegende Entscheidung schon deshalb nicht ab, weil in dem dort zu entscheidenden Fall lediglich die Staatsanwal t- schaft Revision eingelegt, der Angeklagte das Urteil aber unangegriffen gela s- sen hatte. Die in d er damaligen Entscheidung gegen die Aufhebung der Adh ä- sionsentscheidung durch das Revisionsgericht erhobenen Bedenken, auch im Hinblick auf die damit verbundene Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. dazu auch LR/Hilger, StPO, 26. Aufl. , § 406a Rn. 15 m.w.N.) , treffen daher auf den vorliegenden Fall nicht zu. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 8
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