BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 602/11 vom 23. Februar 20 1 2 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Februar 20 1 2 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Bundesanw ä lt in beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter innen der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, der Angeklagte P. in Person, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell e, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 7. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah ren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen. V om Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person hat es ihn aus tatsächlichen Gründe n fre i- gesprochen. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision greift die Staatsanwaltschaft den Freispruch an und erstrebt eine Verurteilung wegen versuchten Mordes . Das Rechtsmittel hat E r- folg. I. 1. Da s Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1 2 3 - 4 - a) Der Angeklagte unterhielt mit dem späteren Tatopfer M. etwas mehr als ein Jahr lang eine intime Beziehung, die die Geschädigte Ende Juni 2010 unter anderem wegen des übermäßigen Alkoholkonsums de s Ang e- klagten und seines gewalttätigen Verhaltens ihr gegenüber beendete. Der A n- geklagte, der die Trennung nicht akzeptieren wollte, suchte weiterhin Kontakt zu der Geschä digten. I n den Abendstunden des 1. August 2010 versuchte er mehr fach , sie von der Woh nung seiner abwesenden früheren Lebensgefährtin G. in G. aus telefonisch zu errei chen, wo er seinen Sohn aus der Beziehung mit .G. beaufsichtigte. Es kam jedoch nur ein kurzes Gespräch zu Stan de , weil die Geschädigte seine weiteren Anrufe ignorier te. Daraufhin suchte sie der Angeklagte etwa gegen Mitternacht in ihrer Wohnung in Gn . auf, in der sie sich mit ihrem neuen Lebensgefährten L. auf hielt, wobei er seinen Sohn in G. allein zur ückließ. Im Verlauf der nun folgenden, zu dritt geführten Unterhaltung drängte er L. unter a n- derem mehrfach , eine gegen ihn, den Angeklagten, erstattete Strafanzeige w e- gen Körperverletzung zurückzunehmen; der Angeklagte hatte etwa eine Woche zuvor L. wegen dessen Beziehung zur Geschädigten zur Rede gestellt und ih m dabei mindestens zweimal mit der Hand an den Kopf geschlagen. L. ging jedoch auf dieses Ansinnen des Angeklagten nicht ein. Um den Angeklagten loszuwerden, erklär te sich d ie Geschädig te nach anfänglichem Zögern be reit, ihn seiner Bitte entsprechend mit ihrem Pkw nach R. zu fa h- ren, wo er im Haus seiner Mutter eine Wohnung hatte . Nach dem beide dort g e- gen 00.30 Uhr angekommen waren, griff der Angeklagte noch im Pk w von vo r- ne an den Hals der Geschädigten und drückte so fest zu, dass diese Luftnot bekam. Ferner versetzte ihr der Angeklagte mindestens zwei kräftige Faus t- schläge gegen den Kopf, ohne dabei von ihrem Hals abzulassen. Infolge des ununterbrochenen und lang anhaltenden Würgens wurde die Geschädigte für etwa zehn bis fünfzehn Minuten bewusstlos . Sie erlitt einen beidseitigen Bruch 4 - 5 - des Oberkieferknochens sowie Schwellungen und Unterblutungen an Ober - und Unterlippe. Dass seine Handlungen geeignet waren, das Le b en der M. zu gefährden, war ihm bewusst; er nahm dies in Kauf. Bei Be gehung der Tat war er in f olge einer maximal möglichen B lutalkoholkonzentration von 2,75 in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt. b) Der Angeklagte fuhr nu nmehr mit dem Tatopfer in dessen Fahrzeug in Richtung Rostock. Gegen 4.18 Uhr fuhr der Angeklagte auf das Gelände der videoüberwachten Tankstelle Rostock - . In den frühen Vormi t- tagsstunden des 2. August 2010 kehrte der Angeklagte mit der Geschädigten in deren Pkw nach G. zurück. Der Angeklagte begab sich in die Wohnung der G. , während die Geschädigte mit dem Wagen nach Hause fuhr. Von dort aus erstattete sie telefonisch Strafanzeige gegen den Angekla g- ten und gab an, dieser habe sie in der Nacht vergewaltigt . Der Angeklagte wu r- de daraufhin in Untersuchungshaft genommen. 2. a) Nach der Einlassung des Angeklagten kam es zwischen ihm und der Geschädigten nach der Ankunft in R. am 2. August 2010 gegen 00. 30 Uhr zunächst zu einem längeren Gespräch und dann zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Danach habe ihm M. Vorhaltungen wegen seines Alkoholkonsums und seiner Einstellung zu Frauen gemacht. Er sei w ü- tend geworden und habe ihr zweim al ins Gesicht geschlagen; gewürgt habe er sie nicht. Die Geschädigte sei daraufhin für kurze Zeit bewusstlos gewesen. Demgegenüber hat das Tatopfer bekundet, dass der Angeklagte nach der g e- meinsamen Ankunft in R. nicht wie erwartet aus dem Wagen gestie gen sei, sondern plötzlich mit einer Hand ihren Hals ergriffen und so fest zugedrückt h a- be, dass sie Atemnot b ekom men habe . Er habe sie mit der rechten Hand an ihrem Hals zwischen den vorderen Sitzen hindurch nach hinten auf die Rüc k- 5 6 - 6 - bank gedrückt, sich übe r die Lehnen der Vordersitze gebeugt und daraufhin mit beiden Händen gewürgt. Sie habe sich gewehrt, woraufhin er mit der linken Hand weiter den Hals zugedrückt und ihr mit seiner rechten Hand in das G e- sicht geschlagen habe. Sie habe husten und sich überge ben müssen; dann sei sie ohnmächtig gew orden . Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie auf der nahegelegenen Wiese mit dem Rücken auf dem Boden gelegen. Der Ang e- klagte habe auf ihr gelegen und den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt. Nach etwa fünf Minuten habe er sie hochgezogen und sei mit ihr zum Haus g e- gangen. Nach kurzem Aufenthalt in seinem Badezimmer seien sie in ihrem Pkw Richtung G. losgefahren. b) Das Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er habe die G e- schädigte nicht gewü rgt, sondern nur kurz an ihren Hals gefasst , vor dem Hi n- tergrund der Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen als widerlegt angesehen. Durch die beiden eingeräumten Faustschläge sowie das Würgen bis zur Bewusstlosigkeit habe sich der Ang eklagte wegen gefährl i- cher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB schuldig gemacht. Die Annahme eines versuchten Tötungsdeliktes liege zwar nicht fern, der A n- geklagte sei von diesem Versuch jedoch strafbefreiend zurückgetreten. Eine beim Ang eklagten nach Eintritt der Bewusstlosigkeit bei der Geschädigten mö g- licherweise vorhandene Fehlvorstellung über den Erfolgseintritt habe allenfalls wenige Augenblicke bestanden, sodass die Annahme eines beendeten T ö- tungsversuches nicht in Betracht komme. E r habe wenige Augenblicke nach seiner letzten Ausführungshandlung erkannt, dass entgegen seiner Einschä t- zung mit dem Eintritt des Erfolges nicht zu re chnen gewesen sei , und nach dem Aufwachen der Geschädigten aus der Bewusstlosigkeit die fortbestehende G e- l egenheit zu weiteren Ausführungshand lungen nicht wahrgenommen . 7 - 7 - c) Hinsichtlich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer wide r- standsunfähigen Person hat sich die Strafkammer die für eine Verurteilung des Angeklagten erforderliche Gewissheit nicht vers chaffen können. Zwar sei die Einlassung des Angeklagten schon für sich genommen nicht glaubhaft und st e- he mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme in mehrfach er Hinsicht in Wide r- spruch. Dies gelte etwa für den von ihm behaupteten Anlass für den nächtlichen Besu ch beim Tatopfer: Grundbuchunt erlagen, die der Angeklagte sei n en Ang a- ben nach einsehen wollte, befanden sich nicht in deren Besitz und seien auch nicht Gesprächsthema gewesen, was der Zeuge L. glaubhaft bestätigt habe . Der Angeklagte habe auch ni cht plausibel erklären können, warum die Geschädigte ihren Slip auf der Wiese vor dem Haus in R. zurückgelassen habe. Außerdem habe er im Laufe des Strafverfahrens stark voneinander a b- weichende Versionen des Geschehens geschildert. Aber auch die Bekundu n- gen der Geschädigten M. zum Kerngeschehen könne die Stra f- kammer ihren Feststellungen nicht zu Grunde legen. Es sei zwar nicht zu ve r- kennen, dass die Realkennzeichen in ihrer Tatschilderung auf Erlebnisfundier t- heit hin deuteten, so beisp ielsweise das tatsächlich vorhandene Erbrochene auf der Rücksitzbank ihres Fahrzeugs. Ferner seien auch die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen geeignet, die Aussage der Geschädigten zu stützen, weil sie das Verletzungsbild erklären könnten. Je doch sei der von ihr geschilderte zeitliche Ablauf mit erheblichen, nicht auflösbaren Unklarheiten behaftet. Innerhalb des sicher feststehenden Zeitraums zwischen der Ankunft des Angeklagten und seines Tatopfers in R. um 0 0.30 Uhr und dem durch die Üb erwachungsanlage dokumentierten Aufenthalt auf dem Gelände der Tankstelle in Rostock um 0 4.18 Uhr verbleibe auch bei großzügiger Berec h- nung der erforderlichen Zeit für die von der Geschädigten geschilderten Erei g- nisse d ie beträchtliche Lücke von etwa e iner Stunde , die sie nicht habe erklären können . 8 - 8 - II. D er Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einer wide r- standsunfähigen Person im Sinne von § 179 Abs. 1, 5 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Das Revisionsgericht muss es grund sätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten freispricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen u nd zu würdigen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151). Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (Senatsbeschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20). Die revisio nsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder l ü- ckenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicher te Erfahrungssätze ve r- stößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. November 1998 2 StR 6 36/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 m.w.N.). Bei einem Freispruch unte r- liegt der Überprüfung auch, ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für die V erurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat. Schließlich kann ein Rechtsfehler in einem solchen Fall auch darin liegen, dass das Tatgericht nach den Feststellungen nicht naheliegende Schlussfolgerungen gezogen hat, ohne tragfähige Gründe anzuführen, die dieses Ergebnis stützen können. Denn es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten eines Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine z u- reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorhanden sind (st. Rsp r.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 5 StR 253/07, NStZ 2008, 575 m.w.N.). E r- 9 10 - 9 - kennt der Tatrichter auf Freispruch, obwohl nach dem Ergebnis der Hauptve r- handlung gegen den Angeklagten ein ganz erheblicher Tatverd acht besteht, muss er in seine Bewei swürdigung und deren Darlegung die ersichtlich mö g- licherweise wesentlich gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und Erwägungen einbeziehen und in einer Gesamtwürdigung betrachten ( B GH, U r- teil vom 13. Februar 1974 2 StR 552/73, BGHSt 25, 285, 286; BGH , Urteil vom 24. Januar 2008 aaO). 2. Diesen rechtlichen Anforderungen wird die Beweiswürdigung im vo r- liegenden Fall nicht gerecht. Soweit das Landgericht eine Verurteilung wegen einer Sexualstraftat zum Nachteil der M. abgelehnt hat, ist sie lücken - und damit rechtsfehlerhaft. a) Das Landgericht stützt seine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Tatopfers zu diesem Teil des Geschehensablaufs auf angeblich nicht au f- lösbare Unklarheiten in dessen Aussage zum zeitlichen Abla uf. Dabei geht es davon aus, dass der Angeklagte mit M. gegen 2.30 Uhr vom Ta t- ort in Richtung Rostock abgefahren sein müsse. In der Aussage des Opfers finde sich keine Erklärung für den Zeitraum zwischen 1.30 Uhr und dieser A b- fahrt um 2.30 Uhr. Für diese Annahme fehlt es jedoch an einer tragfähigen Grundlage. Der Zeuge J . , dessen Angaben die Strafkammer ersichtlich für glaubhaft hält, hat bereits um 0.30 Uhr Stimmen von zwei Personen, darunter o- wie das Wegfahren eines Pkw VW Golf wahrgenommen. Diese Aussage hat das Landgericht bei seiner zeitlichen Rekonstruktion der Geschehensabläufe bis zum Auftauchen des Angeklagten und des Tatopfers auf dem Gelände der Tank stelle in Rostock gegen 4.18 Uhr nicht bedacht. Legt man die Aussage des Zeugen J . zu Grunde, entbehrt sowohl die Annahme, der Angeklagte und die 11 12 - 10 - Geschädigte seien erst um 2.30 Uhr vom Tatort abgefahren, als auch die U n- terstellung eines ungeklärten Gesc hehensablaufs zwischen 1.30 und 2.30 Uhr einer Grundlage. b) Es kommt hinzu, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der Au s- sage des Tatopfers nicht berücksichtigt hat, dass dessen Angaben zum Vorwurf einer Sexualstraftat in gewichtigen Beweisanzeichen außerhalb der Aussage eine Stütze finden. So hat es unerwähnt gelassen, dass dem Zeugen J . und auch einem am Tatort ermittelnden Polizeibeamten am nächsten Tag zwei p a- rallel verlaufende Schleifspuren über den Hof des Anwesens in R. bis zu dem mit Gras bewachsenen Garten auf fielen, die nach seiner sicheren Erinn e- rung am Vorabend noch nicht vorhanden gewesen waren. Diese Spuren kö n- nen zwanglos mit der Aussage des Tatopfers in Einklang gebracht werden, es sei durch das Würgen im Pkw bewusstlos geworde n und erst auf der Wiese wieder zu sich gekommen. Auch das Auffinden des Slips des Opfers an dem von diesem angegebenen Tatort hat das Landgericht lediglich zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten herangezogen, der einvernehmlichen G e- schlechtsverkeh r behauptet hat, jedoch nicht was geboten gewesen wäre auch bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussage des Tatopfers. c) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der von der Stra f- kammer selbst erwogenen, für die Richtigkeit der Auss age von M. sprechenden Umstände , etwa den tatsächlich vorhandenen Spuren von Erbrochenem auf der Rückbank des Fahrzeugs und den ihre Angaben bestät i- genden Verletzungsspuren an ihrem Körper kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landger icht bei einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zu einer abweichenden Bewertung der Aussage des Opfers gelangt wäre. Dabei hätte sich das Landgericht zudem mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die 13 14 - 11 - Unsicherheiten der Zeugin hinsichtlich der genauen zeitlichen Einordnung ihre Ursache naheliegend in ihrer psychischen Verfassung nach einem tatsächlich erlebten Geschehen hatten und nicht in dem Bestreben, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten. III. Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung führen auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Eine Aufhebung in vollem Umfang h at auch dann zu erfolgen, wenn ei n sachli cher Zusammenhang zwischen dem Tatgeschehen, das der Verurteilung zu Grunde liegt, und dem Geschehen, auf dessen Grundlage eine Verurteilung möglicherweise in Betracht kommt , nach den Umständen des Falles nicht au s- zuschließen ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 3 StR 182/08, Tz. 10). Einen solchen engen Zusammenhang zwischen dem Verletzungsgeschehen und dem 15 16 - 12 - von der Zeugin geschilderten weiteren Geschehen mit der Folge, dass eine ta t- einheitliche Verurteilung in Betracht kommt, kann der Senat im vorliegenden Fall nicht von vorneherein ausschließen. Damit erfasst die Aufhebung des a n- gefochtenen Urteils auc h den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverle t- zung. Auf die von der Staatsanwaltschaft insoweit erhobenen Beanstandungen kommt es deshalb nicht an. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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