ECLI:DE:BGH:2018:100118B4STR602.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 602/17 vom 10. Januar 2018 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 10. Januar 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung k e i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist a n- zumerken: Das Rechtsmittel des Angeklagten ist ausweislich des ei n- deutigen Revisionsantrags wirksam auf den Strafausspruch des ang e- fochtenen Urteils beschränkt. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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