BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 6/03 vom13. Februar 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsKaiserslautern vom 2. Oktober 2002 wird aus den Gründen derAntragsschrift des Generalbundesanwalts als unzulässig verwor-fen; im übrigen wäre das allein auf die Sachrüge gestützteRechtsmittel auch unbegründet.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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