BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/06 vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 30. Januar 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 13. September 2006 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zust344ndige Strafkammer des Landgerichts Stendal zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 30. Juli 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in einem weiteren Fall und wegen vors344tz-licher Trunkenheit im Verkehr in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt; ferner hatte es die Unterbringung des Angeklagten in ei-nem psychiatrischen Krankenhaus sowie Ma337regeln nach 247247 69, 69 a StGB angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat durch Beschluss vom 4. Januar 2005 - 4 StR 529/04 - das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Revision im 334brigen im Ausspruch 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Feststellungen auf und verwies die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landge-richt zur374ck. Nunmehr hat das Landgericht erneut die Unterbringung des Ange-klagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet 1 - 3 - sich der Angeklagte wiederum mit der Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensbeschwerde nicht bedarf. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten nach 247 63 StGB h344lt wiederum der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Zwar hat das Landgericht sich - durch einen weiteren psychiatrischen Sachverst344ndigen beraten 226 erneut davon 374berzeugt, dass der Angeklagte, wie dies auch schon der Gutachter in der ersten Hauptverhandlung angenommen hatte, an einer "massiven paranoi-den Pers366nlichkeitsst366rung mit narzisstischen Anteilen mit Krankheitswert" lei-det, auf Grund derer er die abgeurteilten Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau begangen hat und die "bis heute unvermindert" vorliegt. Das Landgericht hat dazu nachvollziehbar dargelegt, da337 sich die Gedankenwelt des Angeklagten vor dem Hintergrund des Ehekonflikts immer mehr im Sinne eines 204zwanghaften Dranges223 darauf ausrichtete, seine Ehefrau f374r das ihr angelastete Auseinan-derleben zu 204bestrafen223, so dass er in seiner Freizeit schlie337lich weder auf sich selbst noch auf seine T366chter oder m366gliche Zeugen seiner Angriffe R374cksicht nahm. Solche Umst344nde k366nnen regelm344337ig die Erhaltung voller Schuldf344hig-keit in Frage stellen (zur 204fixen Idee223 vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 25). Gleichwohl gen374gen die Ausf374hrungen der Strafkammer zur Pers366nlich-keitsst366rung des Angeklagten und der das Gutachten des Sachverst344ndigen tragenden fachlichen Begr374ndung nach wie vor nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an die Feststellung eines die Anordnung der zeitlich unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti-genden 374berdauernden Zustands zumindest erheblich verminderter Schuldf344-higkeit des Angeklagten zu stellen sind (vgl. zur Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB in einem Fall von 204stalking223 BGH StraFo 2004, 390 f.), wie sie der Senat 2 - 4 - in seinem Aufhebungsbeschluss vom 4. Januar 2005 im vorliegenden Fall noch einmal n344her dargelegt und damit f374r das weitere Verfahren gem344337 247 358 Abs. 1 StPO bindend vorgegeben hat. Zu Recht beanstandet die Revision insbesondere, dass das Urteil es bei der Annahme der Krankheitswertigkeit der diagnostizierten Pers366nlichkeitsst366-rung an Feststellungen fehlen l344sst, die belegen, dass es auf Grund des Zu-standes des Angeklagten auch im Alltag au337erhalb der Straftaten zu Ein-schr344nkungen des beruflichen und sozialen Handlungsverm366gens gekommen ist. Im Gegenteil haben Freunde, Bekannte und Kollegen den Angeklagten 226 204an sich glaubhaft223 226 als stets zuverl344ssig und ruhig beschrieben, den sie nie als gewaltt344tig oder aggressiv erlebt haben, sondern vielmehr als einen Men-schen, der auch als geselliger Mensch beliebt war, der sich intensiv um seine Familie k374mmerte und bis zuletzt auch seine beruflichen Anforderungen erf374llte. Auch sp344ter, als die Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten im Vorfeld der Taten zunahmen, bekam niemand aus dem Bekannten- und Freundeskreis des Angeklagten, auch nicht seine Kollegin und 204zwischenzeitliche Partnerin223, Frau K. , etwas von den Nachstellungen und 334bergriffen gegen374ber seiner Ehefrau mit. Seinen Kollegen fiel nicht einmal eine Wesensver344nderung bei dem Angeklagten auf. Soweit das Landgericht - mit dem Sachverst344ndigen 226 darin lediglich eine 204Fassade223 und einen Beleg f374r die aufrecht erhaltende F344-higkeit des Angeklagten zu 204oberfl344chlichem Zweckverhalten223 sieht und an-nimmt, gleichwohl sei die diagnostizierte paranoide Pers366nlichkeitsst366rung, die sp344ter nach dem Auseinanderleben der Eheleute "zu einem bestimmenden Faktor f374r die Gedankenwelt" des Angeklagten geworden sei, von 374berdauernder Natur und 204m374sse223 schon vor dem Jahr 2000, als der Angeklag-te noch in einer intakten Familie gelebt habe, vorhanden gewesen sein, ist dies nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Soweit das Landgericht - auch hier dem 3 - 5 - Sachverst344ndigen folgend - zur Begr374ndung anf374hrt, der Angeklagte habe schon immer die Neigung gehabt, seine Ehefrau f374r eigene Fehlleistungen ver-antwortlich zu machen und als Begr374ndung darauf verweist, "dass der Ange-klagte auch w344hrend der intakten Ehe beispielsweise regelm344337ig seiner Frau die Schuld gegeben habe, wenn sich die Familie im Urlaub verfahren habe", vermag dies ersichtlich einen irgendwie gearteten "krankhaften" Zustand nicht zu begr374nden. Ebenso wenig hat das Landgericht f374r den Senat nachvollziehbar darge-legt, dass eine 374berdauernde krankheitswertige Pers366nlichkeitsst366rung des An-geklagten darin zu finden sei, dass der Angeklagte unverr374ckbar seiner fr374he-ren Ehefrau allein die Schuld an seiner Situation zuweist und sie auch weiterhin letztlich f374r das hier abgeurteilte Tatgeschehen verantwortlich macht. Dabei kann dahinstehen, ob der Angeklagte, wie der Sachverst344ndige Prof. Dr. B. nach der Nachexploration des Angeklagten in seinem erg344nzenden Gutachten von August 2006 zun344chst in 334bereinstimmung mit dazu von der Strafkammer geh366rten Freunden und Bekannten des Angeklagten meinte, sich doch mit sei-ner Tat auseinandergesetzt und dabei "eigene schuldhafte Anteile beim Zu-standekommen seiner Tat formuliert" hat, oder ob er sich letztlich - wie der Sachverst344ndige nach Anh366rung des Anstaltspsychologen und der Sozialp344da-gogin der JVA 374ber das Verhalten des Angeklagten im Rahmen des in der Haft durchgef374hrten Anti-Gewalt-Trainings und des Deliktsaufarbeitungskurses in Abweichung von seinem Erg344nzungsgutachten 344u337erte - doch nicht schuldein-sichtig zeigt und nie von der Gewalttat distanziert hat, sondern weiterhin der Gesch344digten die jedenfalls 374berwiegende Verantwortung f374r diese Tat und seine eigene als unbefriedigend empfundene Lebenssituation zuweist. Denn auch wenn letzteres zutrifft, mag dies zwar daf374r sprechen, dass der Angeklag-te seinen eigenen Anteil an dem Auseinanderleben in der Ehe nicht sehen will 4 - 6 - oder verharmlost. Zum einen hat das Landgericht dabei aber nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte sich anf344nglich zu Unrecht von seiner Ehe-frau im Zusammenhang mit seiner Kollegin K. der ehelichen Untreue verd344ch-tigt f374hlte. Im 334brigen ist eine Abwehr eines Schuldeingest344ndnisses, selbst wenn damit der T344ter letztlich Ursache und Wirkung vertauscht, nicht unge-w366hnlich, sondern eher eine normalpsychologisch erkl344rbare Reaktion, durch die sich ein T344ter, der sich der Verantwortung f374r seine Tat nicht stellt, entlasten will. Vor diesem Hintergrund musste das Landgericht auch den Hass, mit dem der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, bewerten. Nicht zu Unrecht macht die Revision geltend, dass es sich auch bei Hass grunds344tzlich - nicht anders als bei dem gegenteiligen Gef374hl der Liebe - um ein Gef374hl aus der normalen Bandbreite menschlichen Empfindens handelt. Dass die Intensit344t, mit der der Angeklagte seine Ehefrau verfolgte, und die 334bergriffe des Angeklagten schon im Vorfeld des abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wie das Tatgeschehen selbst ma337los waren, gen374gt f374r sich f374r eine andere Bewertung noch nicht. Insbesondere belegt dies f374r sich genommen angesichts des nach den bisheri-gen Feststellungen au337erhalb des ehelichen Konflikts ersichtlich v366llig intakten Sozialverhaltens des Angeklagten auch nicht eine derartig schwerwiegende allgemeine Einschr344nkung seiner Handlungskompetenz, wie sie die positive Feststellung eines 374berdauernden Zustands vom Schweregrad des 247 21 StGB voraussetzt. 5 Auch wenn das Landgericht den Angeklagten in 334bereinstimmung so-wohl mit dem jetzigen und dem fr374heren Sachverst344ndigen als auch mit dem geh366rten JVA-Personal nach wie vor f374r gef344hrlich gegen374ber seiner fr374heren Ehefrau h344lt, bedarf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen f374r eine 6 - 7 - Ma337regelanordnung nach 247 63 StGB mit Blick auf den Zustand des Angeklag-ten gleichwohl erneuter Pr374fung und Entscheidung. 3. Der Senat macht von der M366glichkeit des 247 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Stendal zur374ck. 7 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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