BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Bedrohung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum, ausw344rtige Strafkammer Reck-linghausen, vom 1. Oktober 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Belgien erlittene Haft im Ma337stab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. 2. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geld-strafe von 80 Tagess344tzen zu je 20 200 verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-geklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiel-len Rechts r374gt. 1 Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Jedoch zielte die Bedrohung 226 inso-fern vom Landgericht missverst344ndlich formuliert 226 nicht auf die r344uberische Erpressung als solche, weil der Angeklagte mit deren Begehung, zu der er be-reits angesetzt hatte, nicht drohte, sondern auf den Einsatz der Pistole. 2 - 3 - Nachzuholen war der Ausspruch 374ber den Ma337stab der gem344337 247 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnenden, in Belgien vom Angeklagten erlittenen Freiheitsentziehung (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Da hierf374r ein anderer Ma337stab als 1:1 nicht in Betracht kommt, setzt der Senat diesen selbst fest (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2008 226 2 StR 214/08; 247 354 Abs. 1 StPO entspre-chend). 3 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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