BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 603/11 vom 18. Juli 2012 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja ____________________________ OWiG § 74 Abs. 2 Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhan dlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen B e- troffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das vorau s- gegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenau s- spruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurü ckverwiesen worden war. BGH, Beschl. vom 18. Juli 2012 4 StR 603/11 OLG Celle in der Bußgeld sache gegen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalb unde s- anwalts und nach Anhörung des Betroffenen am 18. Juli 2012 beschlossen: Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unen t- schuldigt ausgeblieben en Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das vorausgegangene Sach - urteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenau s- spruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung z u- rückverwiesen worden war. Gründe: I. 1. Das Amtsgericht Hannover hat den Betroffenen durch Urteil vom 9. Dezember 2010 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchs t- geschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 einem Monat festgesetzt. Dieselben Rechtsfolgen enthielt bereits der Bußgel d- bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 19. Mai 2010. Auf die Recht s- beschwerde des Betroffenen hat das Oberlandesgerich t Celle durch Beschlus s vom 29. März 2011 das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufg e- hoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung an di e- selbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen. Die weiter g e- hende Rechtsbeschwerde hat das Oberlan desgericht als unbegründet verwo r- 1 - 3 - fen. Das Amtsgericht Hannover hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der La ndeshauptstadt Hannover vom 19. Mai 2010 durch Ur teil vom 25. August 2011 gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der B e- troffen e, der nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbu n- den war, trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Hauptverhandlung unentschu l- digt ausgeblieben ist. Gegen dieses Urteil hat der Betroffene erneut Rechtsb e- schwerde eingelegt. Er rügt mit einer unzulässigen ( § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO) Verfahrensrüge, dass sein Verteidiger fälschlich eine Abladung zum Hauptverhandlung stermin am 25. August 2011 erhalten habe und auch er deshalb nicht zum Termin erschienen sei. Mit der Sachrüge beanstandet er die Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2. Das Oberlandesgericht Celle möchte die Rechtsbeschwerde als u n- begründet verwerfen. Es ist der Ansicht, dass der Einspruch des Betroffenen, der trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens in der Hauptverha ndlung ausbleibt, auch nach vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenau s- spruch nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen werden kann. An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluss des Oberlandesgeric hts Hamm vom 2. November 2006 4 Ss OWi 742/06 (VRS 112 [2007], 49) gehindert. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm kommt eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht in Betracht, wenn durch das Rechtsbeschwerd e- gericht nur der Rechtsfo lgenausspruch eines Urteils mit den getroffenen Fes t- stellungen aufgehoben worden ist. Der Konflikt zwischen der zwingenden A n- ord nung des § 74 Abs. 2 OWiG und der eingetretenen Teilrechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidung sei dahin zu lös en, dass der Tei l- rechtskraft der Vorrang einzuräumen sei. Es sei auch nicht sachgerecht, eine 2 3 - 4 - Einspruchsverwerfung in solchen Fällen zuzulassen, in denen die rechtskräft i- gen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht von dem Vorwurf des Bußgeldbesc heides abwichen, weil die Frage der Zulässigkeit der Einspruch s- verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG nur einheitlich und nicht fallbezogen bean t- wortet werden könne. Die möglichen praktischen Schwierigkeiten, die sich da r- aus ergeben könnten, dass ein Betroffener die Durchführung der Hauptve r- han d lung durch Abwesenheit unmöglich mache, könnten dadurch gelöst we r- den, dass im Falle des unerlaubten Fernbleibens in der Hauptverhandlung ein Verzicht auf die oder eine Verwirkung der Anwesenheitsrüge zu sehen sein könnte. Nach dieser Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm wäre im vorliegenden Fall das angefochtene Urteil auf die im Rahmen der Sachrüge von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Frage, ob das Amtsgericht den U m- fang seiner Prüfungs - und Feststellungspflic ht verkannt hat, aufzuheben. Das vorlegende Oberlandesgericht Celle teilt diese Auffassung nich t. Auszugehen sei davon, dass § 74 Abs. 2 OWiG zwingend und ohne Ausnahme die Verwe r- fung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid bei unentschuldigter Abw e- senhei t des Betroffenen in der Hauptverhandlung vorschreibe. Mit der Neufa s- sung habe der Gesetzgeber gerade auch bei Abwesenheit des Betroffenen eine Vereinfachung des Verfahrens und damit eine Entlastung der Gerichte e r- reichen wollen, die nach der Zielricht ung des Gesetzentwurfs dringend geboten erschien. Eine einschränkende Auslegung des § 74 Abs. 2 OWiG würde dieser Zielrichtung zuwiderlaufen. Die bei vergleichbaren Verfahrenskonstellationen geltenden strafprozessualen Regelungen geböten keine abweichende Beurte i- lung. Die Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG enthalte keine der Bestimmung in § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Regelung, wonach eine Verwerfung der Berufung nach Zurückverweisung durch das Revisionsgericht unzulässig 4 - 5 - ist. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass der Geset zgeber bei der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG unterschiedliche Regelungen treffen wollte. Ferner könne nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Amtsgericht keine Zwangsmittel zur Verfügung stünden, um das Erscheinen des Betroffenen vor Gericht zu erzwingen. Der Gesetzgebe r habe bei der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG die noch in § 74 Abs. 2 a.F. neben der Verwerfung des Ei n- spruchs vorgesehenen Möglichkeiten, die Vorführung des Betroffenen anzuor d- nen oder ohne den Betroffe nen die Hauptverhandlung durchzuführen, ang e- sichts der zwingenden Regelung des § 74 Abs. 2 OWiG ausdrücklich für en t- behrlich gehalten. § 230 Abs. 2 StPO, der die Vorführung eines Angeklagten im Strafverfahren regele, sei nicht anwendbar. Verhaftung und vor läufige Fes t- nahme seien nach § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG unzulässig. Das Verfahren in A b- wesenheit des Betroffenen setze voraus, dass dieser auf seinen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbu n- den worden sei. Ein nic ht mitwirkungsbereiter Betroffener hätte demnach die Möglichkeit, das Verfahren auf unabsehbare Zeit zu verhindern, ohne dass eine Verjährung der Ordnun gswidrigkeit eintreten würde (§ 32 Abs. 2 OWiG). Dies wäre nicht hinnehmbar. Deshalb werde die Verwerfun g des Einspruchs bei u n- entschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen nach Aufhebung eines Sachurteils durch das Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang nach allgemeiner A n- sicht als zulässig angesehen. Die vorstehenden Argumente hätten aber glei - chermaßen Gelt ung für Fälle der Aufhebung nur im Rechtsfolgenausspruch. Die vom Oberlandesgericht Hamm aufgezeigte Lösung würde das Verfahren mit neuen, vom Gesetzgeber mit der Neuregelung gerade nicht intendierten zusät z- lichen Rechtsproblemen belasten. 5 - 6 - Dafür spreche auch, dass der Geset zgeber mit der Neufassung des § 67 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit der Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte geschaffen habe und es damit als rechtlich zulässig ans e- he, dass ein Gericht die Rechtsfolgen der Tat auf der Basis eines Schul d- spruchs durch Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde festsetze. Die Tat - sache, dass der Gesetzgeber die zwingende Regelung ohne Einschränkungen eingeführt habe, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass unter der Geltung des § 74 Ab s. 2 OWiG a.F. eine Verwerfung des Einspruchs bei vorangegangener Teilaufhebung im Rechtsfolgenausspruch von den Oberlandesgerichten als u n- zulässig angesehen wurde, rechtfertige den Schluss, dass der Gesetzgeber das mögliche Spannungsverhältnis zwischen einem Schuld spruch durch Urteil und einer Rechtsfolgenentscheidung durch bereits vorher ergangenen Bußgeldb e- scheid im Interesse der Entlastung der Gerichte bewusst in Kauf genommen habe. Das Oberland esgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtsho f vorgelegt und die Rechtsfrage wie folgt formuliert: r- scheinen in der Hauptverhandlung entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde auch dann noch gemäß § 74 Abs . 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgeh o- ben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht z u- 3. Der Generalbundesanwalt hat angereg t, die Vorlegungsfrage, die sich an der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 10. Dezember 1985 6 7 8 - 7 - 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394 orientiere, an die aktuelle Gesetzeslage anz u- n- tragt zu en tscheiden: den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG hat das Amtsgericht den Einspruch eines Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auch dann zu verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Recht s- beschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch a ufgehoben und in II. 1. Die Vorlegungsvoraussetzungen sin d erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuzieh en (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1992 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254). Das Obe r- landesgericht Celle kann nicht seiner Absicht gemäß entscheiden, ohne von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm abzuweichen. 2. In der Vorlegungsfrage teilt der Senat die Auffassung des vorlegenden Gerichts. a) Der Betroffene ist nach § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen in der Hauptverhandlung ve rpflichtet. Er kann aber nach § 73 Abs. 2 OWiG auf seinen Antrag von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbu n- den werden, wenn er sich geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Haup t- verhandlung nicht zur Sache äußern werde, und seine Anwesenheit zur Aufkl ä- 9 10 11 - 8 - rung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforde rlich ist. Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Ve r- pflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen (§ 74 Abs. 2 OWiG). Dem Ausbleiben de s Betroffenen, wenn es nicht aus anderen Gründen gen ü- gend entschuldigt ist, ist mangelndes Interesse an der Wahrnehmung seiner Prozessrolle zu entnehmen; dies rechtfertigt angesichts der geringeren Bede u- tung von Bußgeldverfahren eine Verwerfung des Einspru chs. Die Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen ist nach der Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG durch Art. 1 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und a n- derer Gesetze (OWiGÄndG) vom 26. J anuar 1998 (BGBl. I S. 156, 157) zwi n- gend, ein Ermessensspielraum wird dem Gericht anders als nach der früheren Rechtslage nicht mehr eingeräumt. Durch die Umwandlung der Vorschrift in eine zwingende Regelung wollte der Gesetzgeber eine Vereinfachung des V e r- Gerichte erreichen (BT - Drucks. 13/5418 S. 7, 9). Schon nach der früheren Rechtslage durfte aber das Amtsgericht den Einspruch des trotz Anordnung des persönlichen Ersche i- nens in der Hauptverhandlu ng unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen g e- gen den Bußgeldbescheid der Verwaltun gsbehörde auch dann noch nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen, wenn das vorangegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wor den war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1985 1 StR 506/85, BGHSt 33, 394). Der Bundesgerichtshof hat dies seinerzeit daraus geschlossen, dass das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts (1. StVRG) vom 9. Dezem - ber 1974 (BGBl. I S. 3 393, 3533) lediglich § 329 Abs. 1 StPO und § 412 StPO in dem Sinne geändert hat, dass die Berufung oder der Einspruch nach diesen 12 - 9 - Vorschriften nicht mehr verworfen werden darf, wenn das Tatgericht erneut ve r- handelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwie sen worden ist. Damit habe der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bun desgerichtshofs zu § 329 Abs. 1 StPO (Urteil vom 3. April 1962 5 StR 580/61, BGHSt 17, 188) Rechnung tragen wollen. Weil § 329 Abs. 1 StPO und § 412 StPO sowie § 74 Abs. 2 OWiG dasselbe Rechtsproblem beträfen, lasse sich schon aus dem U m- stand, dass der Gesetzgeber diese Frage in § 329 Abs. 1 StPO und § 412 St PO neu geregelt habe, während § 74 Abs. 2 OWiG bei Änderung in anderen Punk ten unverändert geblieben sei, der Schluss ziehen, d ass er damit unte r- schiedliche Regelungen für Strafverfahren und Bußgeldverfahren habe treffen wollen. Diese Argumentation trifft auch nach der gegenwärtigen Rechtslage zu. Zwar stand nach der früheren Fassung des § 74 Abs. 2 OWiG die Verwerfung des Eins pruchs bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen im Ermessen des Gerichts, während diese Folge nunmehr zwingend auszusprechen ist. Aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber bei dieser erneuten Änderung des § 74 Abs. 2 OWiG in Kenntnis der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Verwerfung nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgerich t wiederum keine dem § 329 Abs. 1 Satz 2 StPO entsprechende Regelung in die Vorschrift eingefügt hat, kann daher weiterhin geschlossen werden, dass die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid nach Aufhebung des ersten Sachurteils in der Rechtsbeschwerdeinstanz und die Verwerfung der Berufung bzw. des Einspruchs gegen einen Strafbefehl unterschiedlich geregelt bleiben sollen (so auch OLG Köln, VRS 98 [2000], 217, 219; OLG Stuttgart, NJW 2002, 978, 979; OLG Brandenburg, VRS 117 [2009] 1 02; OLG Hamm, Beschluss vom 22. März 2012 3 RBs 68/12, veröffentlicht bei juris; zustimmend Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl. , § 74 Rn. 24; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, Stand 13 - 10 - März 2011, § 74 Rn. 13; Bohnert, OWiG, 3. Aufl. , § 74 Rn. 22; aA KK - Senge, OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn. 21). Dies entspricht auch dem Ziel der Entlastung der Gerichte durch das OWiGÄndG. Da es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, die Verfahrensweise beim unentschuldigten Au s- bleiben des Betroffenen im Bußgeldverfahren abweichend vom Strafverfahren zu regeln, scheidet eine Anwendung der Regelungen de r §§ 412, 329 Abs. 1 StPO über § 71 Abs. 1 OWiG aus. b) Die Verwerfung des Einspr uchs bei unentschuldigtem Ausbleiben des Betroffenen hat auch dann zu erfolgen, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die Sache nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an das Amtsgericht z u- rückverwiesen hat. aa) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vo rschrift. § 74 Abs. 2 OWiG ist durch das OWiGÄndG ohne Ausnahme zu einer zwingenden Regelung u m- gestaltet worden, obwohl der Gesetzgeber wusste, dass die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Verwerfung des Einspruchs nach Teilaufhebung durch das Recht sbeschwerdegericht wegen der eingetretenen Teilrechtskraft des Schuldspruchs als unzulässig ansah (vgl. OLG Köln, NStZ 1987, 372; KG, VRS 72 [1987], 451; BayObLG VRS 80 [1991], 45). Die Änderung diente der dringend gebotenen Entlastung der Justiz im Bereic h der Ordnungswidrigkeiten (BT - Dru cks. 13/5418 S. 1) . Zugleich wurde die zuvor in § 74 Abs. 2 Satz 2 OWiG a.F. gegebene Möglichkeit der Vorführung des Betroffenen oder der Ve r- handlung in seiner Abwesenheit abgeschafft (vgl. BT - Drucks. 13/5418 S. 9). Der G esetzgeber hat dafür angesichts der zwingenden Regelung keinen A n- wendungsbereich mehr gesehen, also auch nicht in den in den Materialien nicht angesprochenen Fällen der Teilaufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Es ist deshalb er sichtlich auch in diesen Fällen d a- 14 15 - 11 - von auszugehen, dass die Verwerfung des Einspruchs gesetzgeberisch gewollt ist. Der Geset zgeber hat dem Betroffenen in § 73 Abs. 1 OWiG das persönliche Erscheinen in der Hauptverhandlung auferlegt. Lehnt es der Betroffene durch sein unentschuldigtes Ausbleiben ab, zur Aufklärung beizutragen, ist das G e- richt im Interesse der Verfahrensökonomie von der Verpflichtung entbunden, die Beschuldigung zu prüfen oder be i Rechtskraft des Schuldspruchs zum Rechtsfolgenausspruch neu zu verhandeln. Das Interesse des Betroffenen und der Allgemeinheit an einer inhaltlich möglichst gerechten Entscheidung tritt in diesen Fällen hinter der Verfahrensökonomie zurück (vgl. zur alten Rechtslage Meurer , NStZ 1987, 540). bb) Der Eintritt der Teilrechtskraft des Schuldspruchs bei Aufhebung nur des Rechtsfolgenausspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht steht der Verwerfung des Einspruchs in der ne uen Verhandlung nicht entgegen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Urteils sind der recht s- kräftige Schuldspruch und die ihm zugrunde liegenden Feststellungen zwar im Regelfall Grundlage des weiteren Verfahrens und wesentlicher Teil des a b- schließend en Urteils (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 4 StR 642/81, BGHSt 30, 340, 342). Dies folgt aus dem Gebot der inneren Einheit und der damit no t- wendig verbundenen Widerspruchsfreiheit der Entscheidung, das unabhängig davon Gültigkeit beansprucht, ob ein Urteil über die Schuld - und Rechtsfolge n- frage gleichzeitig entscheidet oder nicht. Durch die V erwerfung des Einspruchs wird dieser Grundsatz aber nicht berührt, denn durch sie wird der einheitliche Inhalt des Bußgeldbescheids wiederhergestellt. Durch die Verwerfung des Ei n- spruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG wird der Bußgeldbescheid insgesamt recht s- kräfti g (§ 84 Abs. 1 OWiG). 16 17 - 12 - Der Grundsatz der reformatio in peius gebietet es nicht, einen dem B e- troffenen günstigeren, in Folge der nur teilweisen Urteilsaufhebung rechtskräft i- gen Schuldspruch aufrecht zu erhalten. Dieser Grundsatz gilt im Ordnungswi d- rigkeit enrec ht ohnehin nur eingeschränkt. § 72 Abs. 3 Satz 2 OWiG verbietet dem Gericht nur die Festsetzung einer nachteiligeren Rechtsfolge als im Bu ß- geldbescheid festgesetzt, wenn es durch Beschluss entscheidet. Im Rechtsb e- schwerdever fahren gilt der Grundsatz d es § 358 Abs. 2 StPO, der den Betroff e- nen vor einer Verschlechterung des Rechtsfolgenausspruchs, nicht aber des Schuldspruchs schützt (vgl. Seitz , aaO , § 79 Rn. 37; KK - Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 358 Rn. 18). So kann das Revisions - oder das Rechtsbeschwerde g e- richt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen den Schuldspruch verbösern, ohne gegen das Verbot der re formatio in peius zu verstoßen. Vor einer möglichen Verschlechterung des Schuldspruchs ist der B e- troffene durch den Eintrit t von Teilrechtskraft nicht in jedem Fall geschützt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es sich ergeben, dass zwischen den E r- örterungen zur Schuld - und Straffrage eine so enge Verbindung besteht, da s s eine getrennte Überprüfung des angefochtenen Teils nicht möglich ist, ohne dass der nicht angefochtene Teil mitberührt wird (BGH, Beschluss vom 2 1. Oktober 1980 1 StR 262/80, BGH St 29, 359, 364; Urteil vom 22. April 1993 4 StR 153/93, BGHSt 39, 208, 209; KK - Paul , aaO , § 318 Rn. 7a mwN). Eine Beschränku ng des Rechtsmittels auf den Strafausspruch kann zudem dann unwirksam sein, wenn die Feststellungen zur Tat so mangelhaft sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über die Recht s- folge sein können (BGH, Urteil vom 5. No vember 1984 AnwSt (R) 11/84, BGHSt 33, 59). Die Teilrechtskraft des Schuldspruchs führt somit nicht in jedem Fall zu dessen Unabänderlichkeit. Der horizontalen Teilrechtskraft kommt nicht 18 19 - 13 - die volle Wirkung der Recht skraft zu (LR - Gössel, StPO, 25. Aufl., § 318 Rn. 30, Rn. 126 Fn. 377). Dem teilrechtskräftigen Schuldspruch kommt im Bußgeldverfahren auch sonst keine unabänderliche Bestandsgarantie zu. So kann das Gericht in jeder Lage das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einstellen und somit die Teilrecht s- kraft durchbre chen. Es werden nach alledem keine unabänderlichen Verfahrensgrundsätze durchbrochen, wenn bei verschuldetem Ausbleiben des Betroffenen in der Hauptverhandlung durch Einspruchsverwerfung ein teilrechtskräftiger, gege n- über dem Bußgeldbescheid günstigerer oder ungünstigerer Schuldspruch en t- fällt. c) Der Senat entnimmt der vom Gesetzgeber geschaffenen Regelung der ausnahmslosen Verwerfung des Einspruchs bei unentschuldigtem Nicht - erscheinen des nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen en t- b undenen Betroffenen in der Hauptverhandlung, dass ihm dann auch die Rechtswohltat des Verschlechterungsverbots hinsichtlich des Rechtsfolgenau s- spruchs nicht zukommt. Das Verschlechterungsverbot ist kein übergeordneter allgemeiner Verfahrensgrundsatz, sonde rn gilt im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 358 Abs. 2 StPO. Der Gesetzgeber konnte durch die Anordnung der Verwerfung des 20 21 22 - 14 - Einspruchs diese Regelung konkludent auf die Fälle beschränken, in denen das Gericht nach einer Urteilsaufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht eine neue Sachentscheidung trifft. Mutzbauer Roggenbuck Schmitt Bender Quentin
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