BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 603 / 14 vom 23. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 201 5 , an der teilgenommen haben: Vorsi tzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter , Staatsanwältin als Vertreter in de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwältin als Verteidiger in , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. August 2013 aufgehoben , a) soweit der Angeklagte wegen schwe ren Raubes verurteilt worden ist, b) mit den Feststellungen im Ausspruch über die G e- samtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. II. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeic h- nete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die G e- samtfreihe itsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Sachbehandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . 3 . Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den A und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die von der Staatsanwal t- schaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf de ssen Verurte i- lung wegen schweren Raubes beschränkte und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertre - tene Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts g estützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen der Angeklagte sowie die gesondert Verfolgten Z . , S . , M . M . und S . M . am 18. Dezember 2011 den Zeugen A . , der einen LKW der Firma C . auf einer Transportfahrt führte. Der Angeklagte sowie S . und S . M . folgten , dem gemein - samen Tatplan entsprechend, mit einem PKW dem vo m Zeu gen A . ge - führten, am Flughafen Frankfurt am Main mit Produkten der Firma A . bela - denen L KW auf die Bundesautobahn A 3. lotsten ihn unter Vortäuschung einer Polizeikontrolle auf den Autobahnparkplatz . r Zeuge A . lenkte den LKW auf den Rastplatz und hielt an. Der Angeklagte ging auf die Fahrertür des LKW zu und bedrohte den G e- schädigten mit einer nicht geladenen Pistole. Er zwang ihn, sich auf das Bett in der Kabine hinter dem Fahrersi tz zu legen, wo er ihn fesselte. Dann fuhr er mit 1 2 3 - 5 - dem LKW zu einem für das Umladen der Beute vorgesehenen Platz. Dort wa r- teten M . M . und Z . mit einem weiteren Fahrzeug, auf das die Täter Waren im Wert von rund 4 6 0.000 Euro umluden (Fall 1 der Urteilsgründe) . 2. Bei drei Gelegenheiten im Juni 2012 entnahm der Angeklagte als für den Transport allein verantwortlicher LKW - Fahrer der W . GmbH nach entsprechender Verabredung mit dem gesondert Verfolgten S . aus den Ladungen u.a. Parfüm und Kosmetikartikel, die S . anschließend ver - äußerte ; dieser beteiligte den Angeklagten am Erlös (Fälle 2 bis 4 der Urteil s- gründe) . II. Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision der Staatsanwaltschaft ist i m Umfang der Anfechtung b e- gründet , weil das Urteil im Fall 1 der Urteilsgründe an einem durchgreifenden Erörterungsmangel leidet . 1. Das Landgericht, das gemäß § 154a Abs. 2 StPO lediglich die mita n- geklagten Vorwürfe der Amtsanmaßung und d es Kennzeichenmissbrauchs von der weite ren Strafverfolgung ausgenommen hat, hat es rechtsfehlerhaft unte r- lassen, eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a Abs. 1 StGB zu prüfen. a) Wie der Senat mit Urteil vom heuti gen Tage in der Parallelsache 4 StR 607/14 entschieden hat, wird auf die Entschlussfreiheit eines Kraftfahrzeugfü h- 4 5 6 7 8 - 6 - rers bereits dann ein Angriff verübt , wenn vom Täter eines geplanten Raubes eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird und sich der Geschädigte dadurch zum Anhalten gezwungen sieht. b) Zu der sich danach stellenden Frage, o b der Angeklagte tateinheitlich den Tatbestand des § 316a A bs. 1 StGB verwirklicht hat, hat das Landgericht nur unzureichende Feststellungen getroffen . D ie Strafkammer teilt im angefoc h- tenen Urteil ledigli ch mit, dass der Angeklagte und seine beiden Mittäter den vom Zeugen A . gesteuerten LKW überholten und . (lotsten) Die un - substan t iierte Wertung t- sächlichen Grundlage ; das genaue Vorgehen wird nicht mitgeteilt . Der Senat kann daher nicht prüfen, ob die Täter bereits du r ch ihr V e r halten im fließenden Verkehr ein en Angriff auf die En t schlussfreiheit des Geschä digten als Führer des LKW verübt haben . 2 . Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbun - desanwalts vom 1 9 . Mai 2014 und vom 23. Januar 2015 hat sich der Ange - klagte nicht des erpresserischen Menschenraubs (so in erster Linie die revi si - onsführende Staatsanwaltschaft) oder der Geiselnahme (so die Generalstaats - anwaltschaft in Frankfurt am Main) schuldig gemacht. 3 . Der aufgezeigte Erörterungsmangel nötigt zur Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruchs wegen schweren Raubes (vgl. KK - StPO/ Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 12). Einer Aufhebung der Feststellungen b e- darf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO ); insoweit liegt der Fall im Blick auf die den Angeklagten treffende Beschwer anders als bei einem erstinstanzlichen Fre i- spruch (vg l. Meyer - Goßner/S chmitt, StPO, 58. Aufl., § 354 Rn. 23). Der nu n- 9 10 11 - 7 - mehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird die erforderlichen ergänze n- den, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehenden Feststellungen zu tre f- fen haben. Der neu e Tatrichter wird auc h eine tateinheitliche Verurteilung des Ang e- klagten wegen Freiheitsberaubung gemäß § 239 Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Dieser Straftatbestand tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter den schweren Raub zurück, da dieser bereits mit dem Verlassen des Parkplatzes nicht nur vollendet, sondern auch beendet war (vgl. LK - StGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 67; s. auch zu einer ähnlichen Fallgestaltung BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 4 StR 48/06, NStZ 2007, 35, 36 ). Schließlich wird der neue Tatrichter im Ra hmen der erforderlichen wertenden Betrachtung aller maßgeb - lichen Umstände des Einzelfalls (vgl . Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58 . Aufl., Art. 6 MRK Rn. 9b mwN) zu erwägen haben, ob er eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausz usprechen hat (vgl. BGH, B e- schluss vom 29. Januar 2015 1 StR 359/13). III. Revision des Angeklagten 1. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen (veruntreuender) Unterschlagung in drei Fällen richtet. Hie rzu hat der Generalbundesanwalt in seiner an den zunächst mit dem Revisi - 12 13 14 - 8 - onsverfahren befassten 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs gerichteten A n- tragsschrift vom 19. Mai 2014 das Folgende ausgeführt: achrüge des Ang e- klagten hat ergeben, dass das Landgericht das Verfahren 3240 Js Amtsgericht Frankfurt am Main nicht wirksam übernommen hat. Nachdem das Landgericht Frankfurt am Main insofern am 14. Mai 2013 das Hauptverfahren vor dem Amtsgeri cht Frankfurt am Main - Schöffen - gericht - eröffnet hatte (VA Bd. II, Bl. 299), legte das Amtsgericht Fran k- furt am Main die Sache mit Verfügung vom 13. August 2013 auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Übernahme vor (VA Bd. II Bl. 330). In der Hauptverhandlung in der Strafsache 3490 Js am 27. August 2013 beschloss die Strafkammer die Übernahme des Ve r- fahrens des Amtsgerichts Frankfurt am Main 3240 Js (VA Bd. II Bl. 351) und die Verbindung zu dem dortigen Verfahren 3 490 Js . Dieser Übernahmebeschluss ist unwirksam. Die Entscheidung des höh e- ren Gerichts über die Übernahme gemäß § 225a StPO ergeht in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen B e- setzung (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt S tPO 57. Auflage [§ 225a] Rdnr. 14). Die Strafkammer war jedoch dem Beschluss vom 22. Juli 2013 gemäß § 76 Abs. 2 GVG (SA Bd. II Bl. 247) entsprechend bei dem Erlass des Übernahme - und Verbindungsbeschlusses in der Hauptve r- handlung lediglich mit zwei Berufs richtern besetzt (SA Bd. II, Bl. 301). Dies führt dazu, dass das Verfahren 3240 Js beim Amtsge - richt Frankfurt am Main anhängig geblieben ist (siehe BGH Beschluss vom 25. Mai 2011 - 2 StR 106/11). Soweit das Landgericht den Ang e- klagten insowei t wegen dreifacher Unterschlagung verurteilt hat, war die Dem stimmt der Senat zu. Auch er sieht keinen Grund, den Übernahm e- beschluss gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StPO anders zu behandeln als den Eröffnungsbeschluss in ve rgleichbaren Fällen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. November 2005 4 StR 418/05, BGHSt 50, 267, Urteil vom 25. Februar 15 - 9 - 2010 4 StR 596/09, Beschlüsse vom 22. Juni 2010 4 StR 216/10, StraFo 2010, 424, und vom 27. Februar 2014 1 StR 50/14, NStZ 2014 , 664). Denn der Übernahmebeschluss ändert den Eröffnungsbeschluss insoweit ab, als er die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts abweichend von diesem regelt (§ 207 Abs. 1 im Verhältnis zu § 225a Abs. 3 Satz 1 StPO). Dementsprechend richtet sich die Form des Übernahmebeschlusses und seine Anfechtbarkeit nach den für den Eröffnungsbeschluss geltenden Be stimmungen (§ 225a Abs. 3 Sätze 2 und 3 StPO). Auch ist er analog § 215 StPO zuzustellen (vgl . Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58 . Aufl., § 225a Rn. 17). Die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen ist daher aufzuheben. Der Senat verweist die Sache auch insoweit an eine a n- dere Strafkammer des Landgerichts zurück. Zwar ist das Verfahren, soweit es die Verstöße gegen § 246 Abs. 2 StGB bet rifft, bei dem Amtsgericht Schöffen - gericht Frankfurt am Main anhängig geblieben. Dieses Gericht hat aber nicht nur das Hauptverfahren eröffnet, sondern die Sache auch wirksam gemäß § 225a Abs. 1 Hs. 1 StPO dem Landgericht zur Übernahme vorgelegt. In d i e- sem Stadium befindet sich das Verfahren erneut nach der (Teil - )Aufhebung des Urteils durch den Senat. Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer (§ 354 Abs. 2 StPO) wird daher zunächst auch vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 2 GVG gemäß § 225a Abs. 1 Satz 2 StPO über die Übernahme der Sache in den Unterschlagungsfällen zu befinden haben. 16 - 10 - 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist aus den zutreffe n- den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 19. Mai 2014 und vom 19. J anuar 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sost - Scheible Cierniak Franke Mutzbauer Bender 17
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